7443 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden sich in jüngster Zeit mit dem Anwachsen der Anforderungen an sie deutlich intensiviert hat. Beispiele dafür sind das Schengener Durchführungsübereinkommen, Initiativen der Europäischen Union, wie die Schaffung des Europäischen Polizeiamtes, oder der Vereinten Nationen zur Intensivierung der Polizeikooperation.

Die Republik Österreich ist darüber hinaus mit damaligen Kandidaten und nunmehrigen Mitgliedern der Europäischen Union in Mittel- und Osteuropa eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen, um einen Beitrag zum Aufbau eines ungeteilten Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu leisten und einen hohen Sicherheitsstandard in der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union zu gewährleisten. Ein Element dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit.

Die staatenübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit mit Anrainerstaaten, wie hier der Republik Ungarn, ist dabei von besonderer Bedeutung.

Der gegenständliche Vertrag hat die Verstärkung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zum Ziel.

Er enthält sowohl Regelungen zur informationellen als auch zur operationellen Zusammenarbeit durch Einschreiten von Organen der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Zwecke. Der Vertrag sieht eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich die grenzüberschreitende Observation und die Nacheile - unabhängig von der Abschaffung der Grenzkontrollen - sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe. Eine Simulation der Teilnahme Ungarns am Schengener Regelungswerk einschließlich der Abschaffung der Grenzkontrollen kann aufgrund der in Schengen begründeten Verpflichtungen der Republik Österreich durch einen Staatsvertrag nicht erfolgen.

Der Vertrag ermöglicht eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den jeweiligen Grenzgebieten und verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in deutscher und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19. Dezember 2005 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Edgar Mayer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach und Helmut Wiesenegg.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 12 19

Edgar Mayer Dr. Franz Eduard Kühnel

       Berichterstatter           Vorsitzender