7443 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die internationale
Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden sich in jüngster Zeit mit dem Anwachsen
der Anforderungen an sie deutlich intensiviert hat. Beispiele dafür sind das
Schengener Durchführungsübereinkommen, Initiativen der Europäischen Union, wie
die Schaffung des Europäischen Polizeiamtes, oder der Vereinten Nationen zur
Intensivierung der Polizeikooperation.
Die Republik
Österreich ist darüber hinaus mit damaligen Kandidaten und nunmehrigen
Mitgliedern der Europäischen Union in Mittel- und Osteuropa eine
Sicherheitspartnerschaft eingegangen, um einen Beitrag zum Aufbau eines
ungeteilten Europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu
leisten und einen hohen Sicherheitsstandard in der Region auch nach der
Erweiterung der Europäischen Union zu gewährleisten. Ein Element dieser
Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über die polizeiliche
Zusammenarbeit.
Die
staatenübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit mit Anrainerstaaten, wie hier
der Republik Ungarn, ist dabei von besonderer Bedeutung.
Der gegenständliche Vertrag
hat die Verstärkung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren
Handlungen zum Ziel.
Er enthält sowohl
Regelungen zur informationellen als auch zur operationellen Zusammenarbeit
durch Einschreiten von Organen der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet des
anderen Vertragsstaates für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Zwecke. Der
Vertrag sieht eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener
Regelungswerk vor, nämlich die grenzüberschreitende Observation und die
Nacheile - unabhängig von der Abschaffung der Grenzkontrollen - sowie die
vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe. Eine Simulation der
Teilnahme Ungarns am Schengener Regelungswerk einschließlich der Abschaffung
der Grenzkontrollen kann aufgrund der in Schengen begründeten Verpflichtungen
der Republik Österreich durch einen Staatsvertrag nicht erfolgen.
Der Vertrag
ermöglicht eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den
jeweiligen Grenzgebieten und verfahrensmäßige Erleichterungen im
grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag
ist in deutscher und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text
gleichermaßen authentisch ist.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19. Dezember 2005 in
Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Edgar Mayer.
An der Debatte
beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach und
Helmut Wiesenegg.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 12 19
Edgar Mayer Dr. Franz Eduard Kühnel
Berichterstatter Vorsitzender