7449 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 6.
Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Informationssicherheitsgesetz geändert wird
In der
Vergangenheit haben österreichische Unternehmungen, die sich um
Auslandsaufträge in sensiblen Bereichen (Hochtechnologie, Sicherheit) bemühten,
immer wieder nach ausreichenden Grundlagen für die Überprüfung der Sicherheit
von Unternehmen verlangt. Vermehrt verlangen auch Staaten den Abschluss von
Regierungsübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen,
damit Zugang zu klassifizierten Informationen, vor allem im Bereich der Hochtechnologie,
gewährt wird.
Der Abschluss
solcher Übereinkommen ist Voraussetzung, dass sich österreichische Unternehmen
um einschlägige Aufträge bewerben können. In den Abkommen ist in der Regel
festgelegt, dass die Unternehmen Bewerbungsunterlagen nur dann erhalten, wenn
sie bestimmte Standards zum Schutz dieser Informationen erfüllen und das
Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung des Staates, in dem das Unternehmen
tätig ist, bestätigt wird.
Gemäß Art. 66
Abs. 2 B-VG kann der Bundespräsident zum Abschluss bestimmter Kategorien
von Staatsverträgen die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der
Bundesregierung ermächtigen. Gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG dürfen
politische Staatsverträge und Staatsverträge mit gesetzänderndem oder
gesetzergänzendem Inhalt, die nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, nur
mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.
Ziel dieses
Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist daher die Schaffung
einer gesetzlichen Grundlage im InfoSiG, dass Regierungs- und
Ressortübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
abgeschlossen werden können und die Ergänzung
einzelner Bestimmungen des InfoSiG, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen in
der Anwendung des InfoSiG erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Gesetzesbeschluss in seiner Sitzung am 19. Dezember 2005 in Verhandlung genommen
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 12 19
Mag. Bernhard Baier Jürgen Weiss
Berichterstatter Vorsitzender