7449 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird

In der Vergangenheit haben österreichische Unternehmungen, die sich um Auslandsaufträge in sensiblen Bereichen (Hochtechnologie, Sicherheit) bemühten, immer wieder nach ausreichenden Grundlagen für die Überprüfung der Sicherheit von Unternehmen verlangt. Vermehrt verlangen auch Staaten den Abschluss von Regierungsübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen, damit Zugang zu klassifizierten Informationen, vor allem im Bereich der Hochtechnologie, gewährt wird.

Der Abschluss solcher Übereinkommen ist Voraussetzung, dass sich österreichische Unternehmen um einschlägige Aufträge bewerben können. In den Abkommen ist in der Regel festgelegt, dass die Unternehmen Bewerbungsunterlagen nur dann erhalten, wenn sie bestimmte Standards zum Schutz dieser Informationen erfüllen und das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung des Staates, in dem das Unternehmen tätig ist, bestätigt wird.

Gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG kann der Bundespräsident zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen. Gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG dürfen politische Staatsverträge und Staatsverträge mit gesetzänderndem oder gesetzergänzendem Inhalt, die nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.

Ziel dieses Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist daher die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im InfoSiG, dass Regierungs- und Ressortübereinkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen abgeschlossen werden können und die Ergänzung einzelner Bestimmungen des InfoSiG, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Anwendung des InfoSiG erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Gesetzesbeschluss in seiner Sitzung am 19. Dezember 2005 in Verhandlung genommen

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 12 19

Mag. Bernhard Baier        Jürgen Weiss

       Berichterstatter           Vorsitzender