7454 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz 1992 geändert wird

Leistungen unterliegen dem geltenden Preisauszeichnungsgesetz 1992 (PrAG) dann, wenn deren Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt. Werben solche Unternehmer mit Preisen, so sind die Bestimmungen des PrAG und damit die Bruttopreisauszeichnungspflicht anzuwenden. Darüber hinaus sind in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. Nr. 813/1992 jene Unternehmen aufgelistet, welche ihre typischen Leistungen in einem Verzeichnis im Geschäftslokal auszuzeichnen haben.

Luftverkehrsunternehmen unterliegen nicht der Gewerbeordnung und sind damit nicht vom PrAG umfasst. Auch in anderen Regelungsgebieten gibt es keine Preisauszeichnungsvorschriften für Luftverkehrsunternehmen.

Laut § 9 Abs. 1 PrAG sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise). Dies soll eine  bessere Vergleichbarkeit der Preise für die Nachfrager ermöglichen.

Aus wettbewerbspolitischer Sicht besteht bezüglich Preisen für Flugreisen das Problem, dass zwar Reisebüros und -veranstalter der Gewerbeordnung unterliegen, Luftverkehrsunternehmen aber nicht. Die Auszeichnung der Preise von Reisebüros fällt somit unter das PrAG und  somit unter die Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung, das Anbieten von Flugtickets seitens Luftverkehrsunternehmen bislang nicht. Diese unterschiedliche Regelung der Preisauszeichnungspflicht beeinträchtigt daher die Möglichkeit einer auf einem Preisvergleich basierenden rationalen Kaufentscheidung.

Im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird daher der Anwendungsbereich des PrAG auch auf die - bisher nicht erfassten - Luftverkehrsunternehmen erstreckt.

Das bedeutet, dass sowohl für inländische als auch ausländische Luftfahrtunternehmen, die in Österreich Werbung für ihre Flugreisen etwa in Printmedien, Plakaten, Flugblättern, Katalogen, etc. machen und dabei Preise angeben, die Bruttopreisauszeichnungspflicht gilt (§ 13 PrAG).

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19. Dezember 2005 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Bundesrätin Dr. Ruperta Lichtenecker.

 

 

 

 

 

 

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 12 19

                   Helmut Wiesenegg              Wolfgang Schimböck

       Berichterstatter           Vorsitzender