7454 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz 1992 geändert wird
Leistungen
unterliegen dem geltenden Preisauszeichnungsgesetz 1992 (PrAG) dann, wenn deren
Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt. Werben solche Unternehmer mit Preisen,
so sind die Bestimmungen des PrAG und damit die Bruttopreisauszeichnungspflicht
anzuwenden. Darüber hinaus sind in der Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit BGBl. Nr. 813/1992 jene Unternehmen aufgelistet, welche
ihre typischen Leistungen in einem Verzeichnis im Geschäftslokal auszuzeichnen
haben.
Luftverkehrsunternehmen
unterliegen nicht der Gewerbeordnung und sind damit nicht vom PrAG umfasst.
Auch in anderen Regelungsgebieten gibt es keine Preisauszeichnungsvorschriften
für Luftverkehrsunternehmen.
Laut § 9 Abs. 1
PrAG sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben
und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise). Dies soll eine bessere Vergleichbarkeit der Preise für
die Nachfrager ermöglichen.
Aus
wettbewerbspolitischer Sicht besteht bezüglich Preisen für Flugreisen das
Problem, dass zwar Reisebüros und -veranstalter der Gewerbeordnung unterliegen,
Luftverkehrsunternehmen aber nicht. Die Auszeichnung der Preise von Reisebüros
fällt somit unter das PrAG und
somit unter die Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung, das Anbieten
von Flugtickets seitens Luftverkehrsunternehmen bislang nicht. Diese
unterschiedliche Regelung der Preisauszeichnungspflicht beeinträchtigt daher
die Möglichkeit einer auf einem Preisvergleich basierenden rationalen
Kaufentscheidung.
Im
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird daher der Anwendungsbereich
des PrAG auch auf die - bisher nicht erfassten - Luftverkehrsunternehmen
erstreckt.
Das bedeutet, dass
sowohl für inländische als auch ausländische Luftfahrtunternehmen, die in
Österreich Werbung für ihre Flugreisen etwa in Printmedien, Plakaten,
Flugblättern, Katalogen, etc. machen und dabei Preise angeben, die
Bruttopreisauszeichnungspflicht gilt (§ 13 PrAG).
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19. Dezember 2005 in
Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Bundesrätin Dr. Ruperta Lichtenecker.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 12 19
Helmut Wiesenegg Wolfgang Schimböck
Berichterstatter Vorsitzender