7455 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer "Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft", das Bundesgesetz zur Errichtung einer "Brenner Eisenbahn GmbH", das Eisenbahn­gesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden

Die Planung des Brenner Basistunnels erfolgt aufgrund seines Charakters als ein im gemeinsamen europäischen Interesse gelegenes Vorhaben durch eine Europäische Aktiengesellschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Gesellschafter sind von österreichischer Seite der Bund und das Bundesland Tirol, von italienischer Seite eine unmittelbar im Eigentum der Republik Italien stehende Gesellschaft. Der Bund hat sich syndikatsvertraglich gegenüber dem Land Tirol und Italien das Recht gesichert, seine Anteile ohne deren vorherige Zustimmung an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu veräußern.

§ 6 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ sieht die Finanzierung der Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft in Form von Förderungsverträgen vor. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Finanzierung durch Gesellschafterzuschüsse zweckmäßiger ist. Darüber hinaus wurde in der Zwischenzeit die BBT AG mit der italienischen Rechtsvorgängerin zu einer Europäischen Aktiengesellschaft verschmolzen. Gesellschafterleistungen der beiden österreichischen Gesellschafter sind nach der derzeitigen Rechtslage von der Gesellschaftsteuer befreit, solche der italienischen Gesellschafterin hingegen gesellschaftsteuerpflichtig.

Unternehmenszweck der Brenner Eisenbahn GmbH ist ausschließlich die Planung und Errichtung von Schieneninfrastruktur auf der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein bis Staatsgrenze am Brenner. Der Bund war unmittelbarer Gesellschafter der Brenner Eisenbahn GmbH. Gesellschafterleistungen des Bundes sind von der Gesellschaftsteuer befreit. Da dieser mit 31. Dezember 2004 die Anteilsrechte an der Brenner Eisenbahn GmbH in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG einbrachte, wären Gesellschafterleistungen der ÖBB-Infrastruktur Bau AG an die Brenner Eisenbahn GmbH gesellschaftsteuerpflichtig, weil die Anteile nicht mehr unmittelbar von österreichischen Gebietskörperschaften gehalten werden.

Schließlich sieht die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinien 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft vor, dass der nächste Schritt zur Öffnung der  Zugangsrechte im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr für Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft vorgezogen mit 1. Jänner 2006 festzulegen ist.


Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2005 12 19

Werner Stadler               Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende