7455 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer
"Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft", das Bundesgesetz zur
Errichtung einer "Brenner Eisenbahn GmbH", das Eisenbahngesetz 1957
und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden
Die Planung des
Brenner Basistunnels erfolgt aufgrund seines Charakters als ein im gemeinsamen
europäischen Interesse gelegenes Vorhaben durch eine Europäische
Aktiengesellschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Gesellschafter sind von
österreichischer Seite der Bund und das Bundesland Tirol, von italienischer
Seite eine unmittelbar im Eigentum der Republik Italien stehende Gesellschaft.
Der Bund hat sich syndikatsvertraglich gegenüber dem Land Tirol und Italien das
Recht gesichert, seine Anteile ohne deren vorherige Zustimmung an die
ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu veräußern.
§ 6 des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
sieht die Finanzierung der Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft in Form von
Förderungsverträgen vor. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Finanzierung
durch Gesellschafterzuschüsse zweckmäßiger ist. Darüber hinaus wurde in der Zwischenzeit
die BBT AG mit der italienischen Rechtsvorgängerin zu einer Europäischen
Aktiengesellschaft verschmolzen. Gesellschafterleistungen der beiden
österreichischen Gesellschafter sind nach der derzeitigen Rechtslage von der
Gesellschaftsteuer befreit, solche der italienischen Gesellschafterin hingegen
gesellschaftsteuerpflichtig.
Unternehmenszweck
der Brenner Eisenbahn GmbH ist ausschließlich die Planung und Errichtung von
Schieneninfrastruktur auf der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein bis
Staatsgrenze am Brenner. Der Bund war unmittelbarer Gesellschafter der Brenner
Eisenbahn GmbH. Gesellschafterleistungen des Bundes sind von der
Gesellschaftsteuer befreit. Da dieser mit 31. Dezember 2004 die
Anteilsrechte an der Brenner Eisenbahn GmbH in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG
einbrachte, wären Gesellschafterleistungen der ÖBB-Infrastruktur Bau AG an die
Brenner Eisenbahn GmbH gesellschaftsteuerpflichtig, weil die Anteile nicht mehr
unmittelbar von österreichischen Gebietskörperschaften gehalten werden.
Schließlich sieht
die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Änderung der Richtlinien 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung
der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft vor, dass der nächste Schritt zur Öffnung
der Zugangsrechte im
grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr für Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft vorgezogen mit 1. Jänner 2006 festzulegen ist.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 12 19
Werner Stadler Elisabeth Kerschbaum
Berichterstatter Vorsitzende