7456 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz,  mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss wird insbesondere klargestellt, dass im Bereich der Konzessionsvergabe bei Bestellleistungen im gemeinwirtschaftlichen Bereich jedenfalls in Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen sowohl des nationalen als auch des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts vorzugehen ist. Durch den Entfall der Bestimmung über die verfahrensfreie Verlängerung der Konzessionsdauer wird den primärrechtlichen Grundsätzen des Nichtdiskriminierungs- und Transparenzgebotes entsprochen.

Die Verweise auf die unmittelbar anwendbaren linienspezifischen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes sowie auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden präzisiert bzw. neu aufgenommen, um die Durchsetzbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

Die weiteren Änderungen sind nicht Gegenstand des Gemeinschaftsrechtes. Es sind dies insbesondere:

-       Festlegung der ausschließlichen Zuständigkeit des Landeshauptmanns für den nationalen Kraftfahrlinienverkehr;

-       Verwaltungsvereinfachung durch Streichung des Ermittlungsverfahrens bei Transitlinienverkehren;

-       durch die Kompetenzänderung hinsichtlich der ehemaligen „Bundesstraßen B“ erforderliche Anpassung und Übergangsbestimmung sowie Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann diese und auch weitere Straßen als zur Durchführung eines Linienverkehrs für geeignet zu erklären;

-       Verweis auf die Gewerbeordnung 1994 hinsichtlich des Ausmaßes einer ständigen und tatsächlichen Leitung des Unternehmens durch einen Betriebsleiter;

-       Reduzierung der höchstzulässigen Konzessionsdauer von zehn auf acht Jahre, sowie Einräumung eines verkehrspolitischen Gestaltungsspielraumes für die Länder durch die Möglichkeit zur Einschränkung der Konzessionsdauer;

-       Präzisierung der Pflichten des Berechtigungsinhabers sowie Normierung der Pflichten des Fahrzeuglenkers;

-       Klarstellung, dass bei nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr nicht nur die Original-Konzessionsurkunde, sondern auch ein Fahrauftrag mitzuführen ist;

-       Änderung und übersichtlichere Gestaltung der Strafbestimmungen:

-       Sanktionsmöglichkeit gegen den Berechtigungsinhaber im Inland, auch wenn Tatort im Ausland ist;

-       Sanktionsmöglichkeit gegen den Fahrzeuglenker;

-       Normierung des Lenkers als Vertreter des Unternehmers im Falle der Leistung einer vorläufigen Sicherheit; im Falle von Sanktionen gegen den Lenker Haftung des Unternehmers zur ungeteilten Hand;

-       erforderliche Anpassung der Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht bedingt durch die SPG-Novelle 2005 und die geänderten Kontrollen an den Außengrenzen (Zoll).

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19. Dezember 2005 in Verhandlung genommen.

Ein Beschluss über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande gekommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde BR Ing. Hermann Haller einstimmig gewählt.

Wien, 2005 12 19

Ing. Hermann Haller    Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende