7456 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2005
betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Mit dem
vorliegenden Gesetzesbeschluss wird insbesondere klargestellt, dass im Bereich
der Konzessionsvergabe bei Bestellleistungen im gemeinwirtschaftlichen Bereich
jedenfalls in Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen sowohl des
nationalen als auch des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts vorzugehen ist.
Durch den Entfall der Bestimmung über die verfahrensfreie Verlängerung der
Konzessionsdauer wird den primärrechtlichen Grundsätzen des
Nichtdiskriminierungs- und Transparenzgebotes entsprochen.
Die Verweise auf
die unmittelbar anwendbaren linienspezifischen Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechtes sowie auf das Landverkehrsabkommen zwischen der
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden präzisiert bzw.
neu aufgenommen, um die Durchsetzbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen zu gewährleisten.
Die weiteren
Änderungen sind nicht Gegenstand des Gemeinschaftsrechtes. Es sind dies
insbesondere:
- Festlegung
der ausschließlichen
Zuständigkeit des Landeshauptmanns für den nationalen Kraftfahrlinienverkehr;
- Verwaltungsvereinfachung
durch Streichung des Ermittlungsverfahrens bei Transitlinienverkehren;
- durch die
Kompetenzänderung hinsichtlich der ehemaligen „Bundesstraßen B“ erforderliche
Anpassung und Übergangsbestimmung sowie Verordnungsermächtigung für den
Landeshauptmann diese und auch weitere Straßen als zur Durchführung eines
Linienverkehrs für geeignet zu erklären;
- Verweis auf
die Gewerbeordnung 1994 hinsichtlich des Ausmaßes einer ständigen und
tatsächlichen Leitung des Unternehmens durch einen Betriebsleiter;
- Reduzierung
der höchstzulässigen Konzessionsdauer von zehn auf acht Jahre, sowie Einräumung
eines verkehrspolitischen Gestaltungsspielraumes für die Länder durch die
Möglichkeit zur Einschränkung der Konzessionsdauer;
- Präzisierung
der Pflichten des Berechtigungsinhabers sowie Normierung der Pflichten des
Fahrzeuglenkers;
- Klarstellung,
dass bei nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten im grenzüberschreitenden
Verkehr nicht nur die Original-Konzessionsurkunde, sondern auch ein Fahrauftrag
mitzuführen ist;
- Änderung
und übersichtlichere Gestaltung der Strafbestimmungen:
- Sanktionsmöglichkeit
gegen den Berechtigungsinhaber im Inland, auch wenn Tatort im Ausland ist;
- Sanktionsmöglichkeit
gegen den Fahrzeuglenker;
- Normierung
des Lenkers als Vertreter des Unternehmers im Falle der Leistung einer vorläufigen
Sicherheit; im Falle von Sanktionen gegen den Lenker Haftung des Unternehmers
zur ungeteilten Hand;
- erforderliche
Anpassung der Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht bedingt durch die
SPG-Novelle 2005 und die geänderten Kontrollen an den Außengrenzen (Zoll).
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des
Nationalrates am 19. Dezember 2005 in Verhandlung genommen.
Ein Beschluss
über den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen
Einspruch zu erheben, ist infolge Stimmengleichheit nicht zu Stande gekommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde BR Ing. Hermann Haller einstimmig gewählt.
Wien, 2005 12 19
Ing. Hermann Haller Elisabeth Kerschbaum
Berichterstatter Vorsitzende