7458 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Dezember 2005
betreffend Kooperationsabkommen über ein Globales Ziviles
Satellitennavigationssystem (GNSS) - GALILEO zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Staat Israel
Das zivile
Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist als globales System zu sehen. Die
internationale Zusammenarbeit ist daher ein wesentliches Element, um aus dem
GALILEO Programm maximalen Nutzen zu ziehen. Die Zusammenarbeit mit
Drittstaaten wird eine Vertiefung des europäischen und österreichischen
Know-hows ermöglichen, aber auch die Risiken des Programms verringern.
Das Abkommen ist
am 7. Juli 2004 in Brüssel unterzeichnet worden. Da das Abkommen sowohl
Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der
Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf
daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch
alle Mitgliedstaaten.
Die Realisierung
des Projektes GALILEO als europäisches Satellitennavigationssystem ist von
strategischem verkehrs-, technologie- und auch sicherheitspolitischem Interesse
sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die
Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in das Programm GALILEO
sehr wichtig, um die globale Komponente des GALILEO Systems zu stärken. Eine
möglichst breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der
daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende
Faktoren für die erfolgreiche Realisierung des gesamten Programms GALILEO
erachtet.
Das
gegenständliche Kooperationsabkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend,
enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die chinesische Spachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegt.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben
Wien, 2005 12 19
Werner Stadler Elisabeth Kerschbaum
Berichterstatter Vorsitzende