7461 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung und das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden (Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 - GIN 2006)
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der
grundlegenden Neuordnung des Gerichtsgebührenrechts durch die
Euro-Gerichtsgebühren-Novelle und einigen seither vorgenommenen punktuellen
Änderungen (etwa durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004) sich nun
Novellierungserfordernisse einerseits im Zusammenhang mit der Möglichkeit der
elektronischen Übermittlung von Urkunden an die Gerichte und der elektronischen
Abfrage auch der Urkundensammlung des Grundbuchs und andererseits aus dem
Wunsch nach einer gerechteren Gestaltung des Tarifsystems für die
einvernehmliche Scheidung ergeben.
Weiters zeigt sich im
Insolvenzrecht folgendes Problem: Wenn im Konkursverfahren ein Zwangsausgleichsvorschlag
von den Gläubigern angenommen wird und damit eine wesentliche Hürde auf dem Weg
zur Sanierung überwunden ist, muss der Schuldner derzeit unangemessen lange
warten, bis er die Eigenverwaltung über sein Vermögen zurückerlangt.
Mit diesem gegenständlichen Beschluss wird den angeführten Änderungsbedürfnissen Rechnung getragen.
Der Justizausschuss hat den
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19.
Dezember 2005 in Verhandlung
genommen.
Berichterstatter im
Ausschuss war Bundesrat Mag. Gerald Klug.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2005 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2005 12 19
Mag. Gerald Klug Johann Giefing
Berichterstatter Vorsitzender