7468 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Jänner 2006 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Durch die Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, des Vertrages von Amsterdam, des Vertrages von Nizza und des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ist das den Gegenstand dieser Verträge bildende gemeinschaftliche Primärrecht nicht rangmäßig in das österreichische Rechtsquellensystem eingeordnet worden.

Da auch im vorliegenden Fall unklar ist, welche Bestimmungen des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union „verfassungsändernd“ sind und als solche bezeichnet werden müssten, wird die selbe rechtstechnische Regelung angewendet, wie bei den genannten Verträgen:

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates ermächtigt zum Abschluss dieses Vertrages durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz.

In Artikel 1 Absatz 2 ist vorgesehen, dass der Vertrag der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikel 44 Absatz 2 B-VG, weil er eine Einheit mit dem Vertrag selbst bildet und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Gesetzesbeschluss in seiner Sitzung am 7. Februar 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Bundesrat Ing. Reinhold Einwallner.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Februar 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2006 02 07

Mag. Bernhard Baier        Jürgen Weiss

       Berichterstatter           Vorsitzender