7473 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 25. Jänner 2006
betreffend das Protokoll über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum
Internationalen Übereinkommen vom
13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt
"EUROCONTROL" entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen
in der Neufassung des Protokolls
vom 27. Juni 1997 samt Schlussakte
Österreich ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt, EUROCONTROL.
Dieses Übereinkommen sah ursprünglich keine Möglichkeit des Beitrittes der
Europäischen Gemeinschaft vor. Aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten der
Europäischen Gemeinschaft in den durch dieses Übereinkommen geregelten
Bereichen, insbesondere im Bereich des Flugverkehrsmanagements, ist der
Beitritt der Gemeinschaft zum EUROCONTROL Übereinkommen erforderlich geworden.
Gemäß dem
Beschluss der Bundesregierung vom 18. Juni 2002 (vgl. Pkt. 16 des
Beschl.Prot. Nr. 103) und der
entsprechenden Bevollmächtigung
durch den Herrn
Bundespräsidenten wurde dieses Protokoll samt Schlussakte am 8. Oktober 2002
unterzeichnet.
In das
provisorisch bereits angewandte Protokoll zur Neufassung des Internationalen
Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL“ entsprechend den verschiedenen vorgenommenen Änderungen
samt Zusatzprotokoll wird ein neuer Art. 40 eingefügt, der es
Organisationen einer regionalen Wirtschaftsintegration wie der Europäischen
Gemeinschaft ermöglicht, im Wege eines Protokolls dem Übereinkommen
beizutreten.
Die Europäische
Kommission forderte die Mitgliedstaaten nämlich auf, mit der Ratifikation des
Protokolls zur Neufassung des Übereinkommens bis zum Abschluss des Protokolls
über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen zuzuwarten.
Parallel zu den mittlerweile positiv abgeschlossenen Verfahren zur Schaffung
des Single European Sky erfolgte auch eine Einigung über den Beitritt der
Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen.
Das
gegenständliche Protokoll samt Schlussakte ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die albanische, bulgarische, dänische, englische, finnische, französische, griechische, italienische, kroatische, mazedonische, niederländische, norwegische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, türkische und ungarische Spachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 7. Februar 2006 in Verhandlung genommen.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Februar 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 02 07
Günther Molzbichler Elisabeth Kerschbaum
Berichterstatter Vorsitzende