7475 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 03.03.2006
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis
lauten § 54. „§ 54. Bachelor-, Master-, Diplom- und
Doktoratsstudien“, der 5.
Abschnitt „Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie
Dissertationen“, § 80 „§
80. Bachelorarbeiten“,
§ 81. „§ 81. Diplom- und Masterarbeiten“, § 83. „§ 83. Künstlerische
Diplom- und Masterarbeiten“
und § 85. „§ 85. Anerkennung von Diplom- undMasterarbeiten,
Masterarbeiten
sowie Masterarbeiten sowie Dissertationen“.
2. In § 51
Abs. 2 Z 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bakkalaureatsstudien“ durch die Wörter „Bachelorstudien“ und die Wörter „Magisterstudien“ durch die Wörter „Masterstudien“ ersetzt.
3. In § 51
Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
4. In § 51
Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ und das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
5. In § 51
Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
6. In § 51
Abs. 2 Z 9 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
7. § 51 Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. Bachelorgrade
sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien
verliehen werden. Sie lauten „Bachelor…“, abgekürzt
„B…“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.“
8. § 51
Abs. 2 Z 11 lautet:
„11. Mastergrade
sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen
werden. Sie lauten: „Master…“ mit einem im Curriculum
festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, oder
Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur, abgekürzt „Dipl.-Ing.“
oder „DI“.“
9. In § 51 Abs. 2 Z 12
wird das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
10. In § 51 Abs. 2 Z 13 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das
Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
In § 51 Abs. 2 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich
ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:
„oder „Doctor of
Philosophy“, abgekürzt „PhD“.“
11. In § 51 Abs. 2 Z 21
wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.
12. Im ersten Satz des § 51 Abs. 2 Z 26 wird
nach dem Wort „Studien“ die
Wortfolge
„mit Ausnahme der Doktoratsstudien“ eingefügt.
§ 51 Abs. 2 Z 23 erhält folgende Fassung:
„23. Mastergrade
in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen
Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener
Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen,
Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen
entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind.“
13. Die Überschrift zu
§ 54 lautet:
„Bachelor-, Master-,
Diplom- und Doktoratsstudien“
14. § 54
Abs. 1 und Abs. 4 lauten:
„(1) Die
Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und
Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden
Gruppen zuzuordnen:
1. Geistes-
und kulturwissenschaftliche Studien;
2. Ingenieurwissenschaftliche
Studien;
3. Künstlerische
Studien;
4. Veterinärmedizinische
Studien;
5. Naturwissenschaftliche
Studien;
6. Rechtswissenschaftliche
Studien;
7. Sozial-
und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
8. Theologische
Studien;
9. Medizinische
Studien;
10. Lehramtsstudien.
(4)
Die Dauer von Doktoratsstudien hat mindestens zwei Jahre zu betragen.
Beträgt die Dauer mindestens drei Jahre, so darf das Studium als
„Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der
akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt
„PhD“, verliehen werden.“
15. In § 54
Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bakkalaureats-
und Magisterstudien“ durch die
Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.
16. In § 54
Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
17. In § 55
Abs. 1 werden die Wortfolge „Bakkalaureats- oder
Magisterstudien“ durch die
Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudien“ und die Wortfolge „Bakkalaureats-
oder Magisterstudium“ durch die
Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudium“ ersetzt.
18. § 55
Abs. 4 lautet:
„(4) Absolventinnen
und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die
studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener
Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der
akademische Grad „Bachelor“, abgekürzt „BA“,
Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische
Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt jeweils
„Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller
Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt
„MA“ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom-
oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist
den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad
„Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“,
abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu
verleihen.“
19. In § 57 wird
das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.
20. § 59
Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. als
ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer
Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder
Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften
vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen
auszuwählen;“
21. § 59
Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. anlässlich
der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder
Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder
Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplom- oder
Masterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der
Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.“
22. In § 61
Abs. 3 Z 3 und § 63 Abs. 5 Z 3 wird jeweils das
Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
23. In § 64
Abs. 4 wird das Wort „Magisterstudiums“ durch das Wort „Masterstudiums“ ersetzt.
24. In § 64
Abs. 5 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsstudiums“ durch das Wort „Bachelorstudiums“ ersetzt.
25. In § 66
Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ ersetzt, in § 66 Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
26. In § 67 Abs. 2 wird
das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ ersetzt.
27. In § 72 werden
die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter„Masterarbeiten“ ersetzt.
28. In § 73
Abs. 1 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
29. In § 74
Abs. 2 und 4, in § 75 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Magister-“ durch das Wort „Master-“ ersetzt.
30. Die Überschrift zum
5. Abschnitt lautet:
„5. Abschnitt
Bachelorarbeiten, Diplom-
und Masterarbeiten sowie Dissertationen“
31. Die Überschrift zu
§ 80 lautet:
„Bachelorarbeiten“
32. In § 80 Abs. 1
wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ ersetzt.
33. Die Überschrift zu
§ 81 lautet:
„Diplom- und
Masterarbeiten“
34. In § 81
Abs. 1 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“, das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt; in § 81 Abs. 1 und 2
werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 81 Abs. 4 wird das
Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
35. Die Überschrift zu
§ 83 lautet:
„Künstlerische
Diplom- und Masterarbeiten“
36. In § 83
Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 83 Abs. 2 und 3
werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter „Masterarbeiten“ ersetzt.
37. Die Überschrift zu
§ 85 lautet:
„Anerkennung von
Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und
Masterarbeiten“
38. § 85 lautet:
„§ 85. Diplom-
oder Masterarbeiten oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, die an
einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind von dem für die
studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag
anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Masterarbeit oder
künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit entsprechen.“
39. In § 86 werden
die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.
40. In § 87
Abs. 1 wird das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ und die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.
41. In § 124
werden folgende Abs. 10 bis 14 angefügt:
„(10) Bisherige
Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und
Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5,
bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als
Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2
Z 7 bis 8.
(11) Bis zur Änderung
der akademischen Grade aufgrund des § 51 Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 in den betreffenden Curricula
sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu verleihen.
(12) Absolventinnen und
Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 das Studium begonnen haben, sind jene akademischen Grade zu
verleihen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 für dieses Studium vorgesehen sind.
Über Antrag sind anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade
„Bachelor …“, oder „Master …“, jeweils
mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu verleihen, wenn diese akademischen
Grade in den Curricula festgelegt sind.
(13) Absolventinnen und
Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder
Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades „Bakkalaurea/Bakkalaureus
…“, oder „Magistra/Magister …“, jeweils mit einem
Zusatz, sowie „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, erworben
haben, sind berechtigt, anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade
„Bachelor …“ oder „Master …“, jeweils mit
dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu führen, wenn diese akademischen
Grade in den Curricula festgelegt sind. Auf Antrag hat die Universität,
die den akademischen Grad verliehen hat, darüber eine Bestätigung
auszustellen.
(14) Auf Anträge auf
Anerkennung von Dissertationen gemäß § 85, die vor dem
In-Kraft-Treten des § 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 anhängig gemacht wurden, ist § 85 in der bis dahin
geltenden Fassung anzuwenden.“
42. § 124b Abs. 5
erhält die Absatzbezeichnung „(6)“, im zweiten Satz des § 124b Abs. 6
wird nach dem Wort „Zulassung“ die Wortfolge „sowie im Falle des Abs. 5“ eingefügt und § 124b Abs. 5
lautet:
„(5) Um einer
schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems zu
begegnen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt,
durch Verordnung jene Studien gemäß Abs. 1 festzulegen, bei denen
ein erhöhter Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in
Österreich ausgestellter Reifezeugnisse gegeben ist. Eine schwerwiegende
Homogenitätsstörung liegt vor, wenn der erhöhte Zustrom das
Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und
Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt.
In den Studien Human- und Zahnmedizin ist dies insbesondere der Fall, wenn die
öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer
ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden
ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt ist.
Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der
Homogenität des Bildungssystems in den in der Verordnung genannten Studien
95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für
Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und
EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte
Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze
für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den
Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur
Verfügung.“
43. In § 143 Abs. 11 entfällt die
Wortfolge „in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005“.
künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“.
2. In § 51 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bakkalaureatsstudien“ durch die Wörter „Bachelorstudien“ und die Wörter „Magisterstudien“ durch die Wörter „Masterstudien“ ersetzt.
3. In § 51 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
4. In § 51 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ und das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
5. In § 51 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
6. In § 51 Abs. 2 Z 9 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
7. § 51 Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor…“, abgekürzt „B…“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz.“
8. § 51 Abs. 2 Z 11 lautet:
„11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen werden. Sie lauten: „Master…“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur, abgekürzt „Dipl.-Ing.“ oder „DI“.“
9. In § 51 Abs. 2 Z 12 wird das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
10. In § 51 Abs. 2 Z 13 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt. In § 51 Abs. 2 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:
„oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.“
11. In § 51 Abs. 2 Z 21 wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.
12. Im ersten Satz des § 51 Abs. 2 Z 26 wird nach dem Wort „Studien“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Doktoratsstudien“ eingefügt. § 51 Abs. 2 Z 23 erhält folgende Fassung:
„23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind.“
13. Die Überschrift zu § 54 lautet:
„Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien“
14. § 54 Abs. 1 und Abs. 4 lauten:
„(1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
2. Ingenieurwissenschaftliche Studien;
3. Künstlerische Studien;
4. Veterinärmedizinische Studien;
5. Naturwissenschaftliche Studien;
6. Rechtswissenschaftliche Studien;
7. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
8. Theologische Studien;
9. Medizinische Studien;
10. Lehramtsstudien.
(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.“
15. In § 54 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bakkalaureats- und Magisterstudien“ durch die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien“ ersetzt.
16. In § 54 Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ und das Wort „Magisterstudien“ durch das Wort „Masterstudien“ ersetzt.
17. In § 55 Abs. 1 werden die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Magisterstudien“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudien“ und die Wortfolge „Bakkalaureats- oder Magisterstudium“ durch die Wortfolge „Bachelor- oder Masterstudium“ ersetzt.
18. § 55 Abs. 4 lautet:
„(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad „Bachelor“, abgekürzt „BA“, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt jeweils „Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt „MA“ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu verleihen.“
19. In § 57 wird das Wort „Bakkalaureats-“ durch das Wort „Bachelor-“ ersetzt.
20. § 59 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;“
21. § 59 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.“
22. In § 61 Abs. 3 Z 3 und § 63 Abs. 5 Z 3 wird jeweils das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
23. In § 64 Abs. 4 wird das Wort „Magisterstudiums“ durch das Wort „Masterstudiums“ ersetzt.
24. In § 64 Abs. 5 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsstudiums“ durch das Wort „Bachelorstudiums“ ersetzt.
25. In § 66 Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudien“ durch das Wort „Bachelorstudien“ ersetzt, in § 66 Abs. 3 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ ersetzt.
26. In § 67 Abs. 2 wird das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ ersetzt.
27. In § 72 werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter„Masterarbeiten“ ersetzt.
28. In § 73 Abs. 1 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
29. In § 74 Abs. 2 und 4, in § 75 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ ersetzt.
30. Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:
„5. Abschnitt
Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen“
31. Die Überschrift zu § 80 lautet:
„Bachelorarbeiten“
32. In § 80 Abs. 1 wird das Wort „Bakkalaureatsstudium“ durch das Wort „Bachelorstudium“ und das Wort „Bakkalaureatsarbeiten“ durch das Wort „Bachelorarbeiten“ ersetzt.
33. Die Überschrift zu § 81 lautet:
„Diplom- und Masterarbeiten“
34. In § 81 Abs. 1 wird das Wort „Magisterstudium“ durch das Wort „Masterstudium“, das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt; in § 81 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 81 Abs. 4 wird das Wort „Magisterarbeiten“ durch das Wort „Masterarbeiten“ ersetzt.
35. Die Überschrift zu § 83 lautet:
„Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten“
36. In § 83 Abs. 1 und 2 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt; in § 83 Abs. 2 und 3 werden die Wörter „Magisterarbeiten“ durch die Wörter „Masterarbeiten“ ersetzt.
37. Die Überschrift zu § 85 lautet:
„Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten sowie künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten“
38. § 85 lautet:
„§ 85. Diplom- oder Masterarbeiten oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit entsprechen.“
39. In § 86 werden die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.
40. In § 87 Abs. 1 wird das Wort „Magister-“ durch das Wort „Master-“ und die Wörter „Magisterarbeit“ durch die Wörter „Masterarbeit“ ersetzt.
41. In § 124 werden folgende Abs. 10 bis 15 angefügt:
„(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Magisterarbeiten gelten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 Z 7 bis 8.
(11) Bis zur Änderung der akademischen Grade aufgrund des § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 in den betreffenden Curricula sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu verleihen.
(12) Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 das Studium begonnen haben, sind jene akademischen Grade zu verleihen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 für dieses Studium vorgesehen sind. Über Antrag sind anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“, oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu verleihen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind.
(13) Absolventinnen und Absolventen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 aufgrund eines abgeschlossenen Bakkalaureats- oder Magisterstudiums das Recht zur Führung eines akademischen Grades „Bakkalaurea/Bakkalaureus …“, oder „Magistra/Magister …“, jeweils mit einem Zusatz, sowie „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“, erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieser akademischen Grade die akademischen Grade „Bachelor …“ oder „Master …“, jeweils mit dem im Curriculum festgelegten Zusatz zu führen, wenn diese akademischen Grade in den Curricula festgelegt sind. Auf Antrag hat die Universität, die den akademischen Grad verliehen hat, darüber eine Bestätigung auszustellen.
(14) Auf Anträge auf Anerkennung von Dissertationen gemäß § 85, die vor dem In-Kraft-Treten des § 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 anhängig gemacht wurden, ist § 85 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem In-Kraft-Treten des § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. September 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.“
42. § 124b Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“, im zweiten Satz des § 124b Abs. 6 wird nach dem Wort „Zulassung“ die Wortfolge „sowie im Falle des Abs. 5“ eingefügt und § 124b Abs. 5 lautet:
„(5) Um einer schwerwiegenden Störung der Homogenität des Bildungssystems zu begegnen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung jene Studien gemäß Abs. 1 festzulegen, bei denen ein erhöhter Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse gegeben ist. Eine schwerwiegende Homogenitätsstörung liegt vor, wenn der erhöhte Zustrom das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt. In den Studien Human- und Zahnmedizin ist dies insbesondere der Fall, wenn die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt ist. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den in der Verordnung genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.“
43. In § 143 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2005“.