7497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 31.03.2006
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Errichtung und Rechtsstellung
§ 2. Ziele und Grundsätze
§ 3. Finanzierung
§ 4. Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung
§ 5. Qualitätssicherung
§ 6. Kuratorium (board of trustees)
§ 7. Präsidentin oder Präsident (president)
§ 8. Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)
§ 9. Wissenschaftlicher Rat (scientific board)
§ 10. Personal
§ 11. PhD-Programme
§ 12.Post Doc-Programme
§ 13.
Wirkung der Rechtsstellung
§ 14.13.
Aufsicht
§ 15.
Gründungsphase
§ 16.14.
Vollziehung
Errichtung und Rechtsstellung
§ 1. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet.
(2) Das Institute of Science and Technology - Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
Ziele und Grundsätze
§ 2. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.
(2) Das Institute of Science and Technology - Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
2. Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl,
3. Forschung auf Grundlage höchster international anerkannter Standards,
4. weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Forschungspersonal,
5. Ausbildung von höchstqualifizierten Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,
6. internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre,
7. Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,
8. Intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.
Finanzierung
§ 3. (1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. XXX/2006, ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology - Austria.
(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
1. Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,
2. Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,
3. Teilfinanzierung durch Dritte,
4. Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt.
(3) Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.
Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung
§ 4. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria hat den Jahresvoranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.
(2) Das Institute of Science and Technology - Austria verfügt über seine Einnahmen frei.
(3) Die Gebarung erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(4) Für Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology - Austria übernimmt der Bund keine Haftung.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium (board of trustees) bis 30. April den Jahresvoranschlag für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss zusammen mit dem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(6) Die Gebarung des Institute of Science and Technology - Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
Qualitätssicherung
§ 5. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.
(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology - Austria sind im Abstand von vier Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.
Kuratorium (board of trustees)
§ 6.§ 6. (1)
Das Kuratoriumist das oberste Leitungsgremium. Es
hat folgende Aufgaben:
1. Entscheidung
über das Organisationsstatut und die strategischeGenehmigung
des Organisationsstatuts und der strategischen Ausrichtung auf
Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
2. Bestellung
der Präsidentin oder des Präsidentenauf Vorschlag des
wissenschaftlichen Rates und Abberufung der Präsidentin oder
des Präsidenten aus wichtigen Gründen; das Kuratorium kann aus
dem Kreise seiner Mitglieder einen Unterausschuss einsetzen, der mit der Suche
einer Präsidentin oder eines Präsidenten beauftragt wird; die
Vorschläge dieses Unterausschusses sind dem Kuratorium zur Genehmigung
vorzulegen,
3. Bestellung des wissenschaftlichen Rates auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
4. Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
5. Genehmigung der Verfahren zur Berufung und Beförderung des akademischen Personals auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,
6. Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses,
6.7. Genehmigung
von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen
(wissenschaftliches Personal, nicht wissenschaftliches Personal,
Verwaltungspersonal, etc.).etc.),
8. Genehmigung der Vollmachtserteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten an Personen, die ermächtigt sind, Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology – Austria abschließen zu dürfen.
(2) Überdies kann das Kuratorium folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Festlegung einer Zusatzbezeichnung für das Institute of Science and Technology – Austria, die auf Schwerpunktsetzung und Profilbildung hinweist und in der Außendarstellung verwendet werden kann,
2. Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium, in welcher sich dieses weitere Angelegenheiten zur Genehmigung vorbehalten kann,
3. Bestellung eines Exekutivausschusses aus dem Kreise der Mitglieder des Kuratoriums und Festlegung der Zuständigkeiten,
4. Bestellung zusätzlicher Ausschüsse.
(2) Dem Kuratorium
gehören mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder an, die auf Grund(3) Das
Kuratorium hat ständig nicht weniger als 14 Mitglieder zu umfassen, die
aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen
Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria
leisten können. – Austria leisten können. Alle
Kuratoriumsmitglieder sind stimmberechtigt. Das Kuratorium kann sich mit
Beschluss um die in § 3 Abs. 2 Z 3 genannten Dritten erweitern.
(3) Der in § 3 Abs. 2 Z
1 genannte Erhalter hat vier Mitglieder durch die Bundesregierung, der in
§ 3 Abs. 2 Z 2 genannte Erhalter hat drei Mitglieder in das Kuratorium zu
entsenden.
(4) Die Vertreterinnen und
Vertreter des Bundes und des Landes Niederösterreich im Kuratorium
können dieses um bis zu drei zusätzliche Mitglieder erweitern, die
von den sonstigen Dritten gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 entsendet
werden. Diesen Mitgliedern kommt im Kuratorium eine Stimme zu.
(5) Dem Kuratorium
gehören weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder an, die auf Grund ihrer
hervorragenden wissenschaftlichen Kenntnisse einen wesentlichen Beitrag zur
Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten
kann. Diese Mitglieder werden vom wissenschaftlichen Rat vorgeschlagen und von
der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.(4)
Zumindest die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder hat ständig aus
international angesehenen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern zu bestehen,
die vorzugsweise über weit reichende Erfahrungen im
Wissenschaftsmanagement verfügen. Die Mehrheit der wissenschaftlichen Mitglieder
des Kuratoriums muss in international angesehenen wissenschaftlichen
Einrichtungen tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Bundesregierung
hat vier Mitglieder, das Land Niederösterreich hat drei Mitglieder des
Kuratoriums zu bestellen, die in verantwortungsvollen Positionen in der
Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft oder Wirtschaft, tätig sind
oder waren.
(5) Sämtliche Kuratoriumsmitglieder sowie die Mitglieder der vom Kuratorium ernannten Ausschüsse dürfen zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft im Kuratorium oder dem jeweiligen Ausschuss keine Funktion bekleiden, die zu einem Interessenskonflikt dieser Funktion mit ihrer Mitgliedschaft im Kuratorium oder in den Ausschüssen führen könnte.
(6) Die Funktionsperiode der
Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der
Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene
Mitglied zu entsenden.bestellen. Eine
Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom entsendendenbestellenden
Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.
werden.
(7) Die oder der Vorsitzende und
eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreis der
stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.Kreise der
Mitglieder gewählt. Entweder die oder der Vorsitzende oder die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat aus dem Kreise der
Wissenschafterinnen und Wissenschafter zu stammen.
(8) Das Kuratorium ist
beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigtenseiner
Mitglieder persönlich anwesend ist. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(9) Für das erste Kuratorium werden sieben anerkannte Wissenschafterinnen und Wissenschafter gemeinsam von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates, von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) vorgeschlagen und von der Bundesregierung bestellt. Nach der Bestellung des ersten Kuratoriums werden die wissenschaftlichen Mitglieder künftig vom Kuratorium selbst bestellt.
(10) Das erste Kuratorium hat festzulegen, binnen welcher Frist die erste Präsidentin oder der erste Präsident zu ernennen ist. Bis zur Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein anderes vom Kuratorium bestimmtes Mitglied die unbedingt erforderlichen laufenden Geschäfte.
Präsidentin oder Präsident (president)
§ 7. (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Institute of Science and Technology - Austria und vertritt dieses nach außen. Sie oder er kann festlegen, welche Personen Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology - Austria abschließen dürfen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt die Festlegung der Arbeitsorganisation.
(3) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann nur eine wissenschaftlich international anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer bedeutenden Forschungseinrichtung bestellt werden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor (managing director)
§ 8. (1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin oder den Präsidenten zu unterstützen.
(2) Entscheidungen in finanziellen Angelegenheiten größeren Ausmaßes sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor zu besorgen. Besteht bei diesen Angelegenheiten keine Einigung, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident alleine. Von derartigen Entscheidungen ist das Kuratorium in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Kuratorium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt.
Wissenschaftlicher Rat (scientific board)
§ 9. (1) Der wissenschaftliche Rat hat Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstellen.
(2) Der wissenschaftliche Rat besteht aus zehn international höchst anerkannten Forscherpersönlichkeiten.
(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden vom Kuratorium über Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Dem wissenschaftlichen Rat gehört ein nicht stimmberechtigtes Mitglied an, das auf Grund ihrer oder seiner hervorragenden Managementerfahrung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten kann. Dieses Mitglied wird vom Kuratorium vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
Personal
§ 10. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology - Austria ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe sind die gesetzlichen Sonderregelungen des § 110 Universitätsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die am Institute of Science and Technology - Austria gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Institute of Science and Technology - Austria als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.
PhD-Programme
§ 11. (1) Das Institute of Science and Technology - Austria ist berechtigt, PhD-Programme einzurichten. Die Einrichtung von gemeinsamen PhD-Programmen mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens drei Jahre.
(2) Vor der Einrichtung eines PhD-Programms sind der wissenschaftliche Rat und die Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 anzuhören.
(3) Die Aufnahme in PhD-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzulegen ist.
(4) Die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of Science and Technology - Austria.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Absolventinnen und Absolventen nach positiver Durchführung eines PhD-Programms den akademischen Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ zu verleihen.
Post Doc-ProgrammeWirkung
der Rechtsstellung
§ 12.(1) Das Institute of Science and Technology -
Austria ist berechtigt, Post Doc-Programme einzurichten. Die Einrichtung
von gemeinsamen Post Doc-Programmen mit anderen in- und ausländischen
wissenschaftlichen Einrichtungen ist zulässig.
(2) Vor der Einrichtung
eines Post Doc-Programms ist der wissenschaftliche Rat anzuhören.
(3) Die
Aufnahme in Post Doc-Programme erfolgt nach einem Aufnahmeverfahren, welches
vom wissenschaftlichen Rat vorzuschlagen und von der Präsidentin oder vom
Präsidenten festzulegen ist.
(4) Die Teilnehmerinnen oder
Teilnehmer stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Institute of
Science and Technology - Austria.
Wirkung der Rechtsstellung
§ 13. (1) Das
Institute of Science and Technology - Austria und die dort tätigen
Personen sind berechtigt, Bezeichnungen und Titel des Hochschulwesens zu verwenden,
und zwar jeweils mit dem Zusatz ,,des Institute of Science and Technology -
Austria“.
(2) Die am Institute of Science and Technology -
Austria tätigen Personen sind hinsichtlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten
für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005
- FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Bundesgesetzes über die
Niederlassung und den Aufenthalt in Fremdengesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 75/1997, undÖsterreich
(Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie
der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den
Lehrenden und Studierenden an Universitäten nach dem
Universitätsgesetz 2002 gleichgestellt.
(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Programmen des Institute of Science and Technology - Austria anzuwenden.
(4) Das Institute of Science and Technology - Austria gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.
(5) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Institute of Science and Technology - Austria Anwendung, soweit dieses in Erfüllung seiner gesetzlichen Ziele und Grundsätze tätig wird.
(6) Bei der Erfüllung seiner Ziele und Grundsätze unterliegt das Institute of Science and Technology - Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994. Ferner sind die Organe des Institute of Science and Technology - Austria vom Geltungsbereich des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1996, ausgenommen.
Aufsicht
§ 14.13. Das Institute of Science and Technology - Austria
unterliegt der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze
und Verordnungen (Rechtsaufsicht).
Gründungsphase
§ 15. (1) Der
Beirat (advisory board) besteht aus höchstens zehn Personen und wird von
der Bundesregierung für die Erstellung eines Vorschlages für die
Präsidentin oder den Präsidenten eingesetzt. Der Vorschlag ist
ehestmöglich zu erstellen.
(2) Die Präsidentin
oder der Präsident wird vom Kuratorium gemäß § 6 auf Grund
eines Vorschlages des Beirates bestellt.
(3) Nach Bestellung der
Präsidentin oder des Präsidenten gilt der Beirat als aufgelöst.
(4) Bis zur Bestellung der
Präsidentin oder des Präsidenten führt die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Kuratoriums die unbedingt erforderlichen laufenden
Geschäfte.
Vollziehung
§ 16.§ 14. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich
der im § 13 Abs. 2§ 12 Abs. 2
vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und
hinsichtlich des § 1312 Abs. 6 die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
2. hinsichtlich
der im § 13 Abs. 3§ 12 Abs. 3
vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
3. hinsichtlich
der im § 13 Abs. 3§ 12 Abs. 3
vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die
Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 1312
Abs. 4 bis 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.