7500 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2006 betreffend einen Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die in den letzten Jahren stattgefundene Entwicklung des internationalen Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration vor allem in einem Raum des freien Personenverkehrs die Notwendigkeit zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Polizeibeamten der Mitgliedstaaten erhöhten.

Innerhalb der Europäischen Union bildet das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden: SDÜ) die wichtigste Rechtsgrundlage für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Zwar wurde das SDÜ mit dem Vertrag von Amsterdam in den Acquis der Europäischen Union übergeführt, es gelang aber in den letzten Jahren nicht, dieses Übereinkommen im gewünschten Maße den steigenden Notwendigkeiten zum Ausbau der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration anzupassen. Vorschläge zur Weiterentwicklung der polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Union, die vor allem von Deutschland ausgingen, scheiterten am Widerstand einzelner Mitgliedstaaten. Aufgrund des Prinzips der Einstimmigkeit in der 3. Säule konnte ein einziger ablehnender Mitgliedstaat die gesamte Weiterentwicklung blockieren.

Zum Zwecke einer Beschleunigung der Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in der Europäischen Union auf den vorstehend genannten Feldern hat eine Gruppe von Mitgliedstaaten die Initiative ergriffen und ein Kooperationsmodell erarbeitet, das auf die Erreichung eines möglichst hohen Standards in der Zusammenarbeit, insbesondere durch einen verbesserten Austausch von Informationen, abzielt. Diese neuen Formen und Standards der Zusammenarbeit sollen in weiterer Folge ein Modell für die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens der Europäischen Union sein und schrittweise in diesen übergeführt werden.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Staatsvertrag ist in deutscher, französischer, niederländischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19. April 2006 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat  Edgar Mayer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach und Dr.Franz Eduard Kühnel.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. April 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2006 04 19

Edgar Mayer Dr. Franz Eduard Kühnel

       Berichterstatter           Vorsitzender