7508 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2006 betreffend Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, samt den beiden Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001

Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) war an die aktuellen internationalen Entwicklungen anzupassen. Dies erfolgte im Rahmen einer Revisionskonferenz im Jahr 2000, als deren Ergebnis eine Revisionsakte vorliegt.

Mit der Revision des Europäischen Patentübereinkommens sollen

1)     die Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens an die aktuellen internationalen Entwicklungen (TRIPs-Abkommen, WIPO-Patentrechtsübereinkommen, Rechtsvorschriften der EU) angepasst werden, wobei auch den Wünschen der europäischen Wirtschaft Rechnung getragen wird und Vereinfachungen des europäischen Patenterteilungsverfahrens ermöglicht werden,

2)     einige Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens in dessen Ausführungsordnung überführt und dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation mehr Kompetenzen zur Änderung des Europäischen Patentübereinkommens eingeräumt werden, um eine künftige Anpassung der einschlägigen Rechtsvorschriften an die internationalen Entwicklungen zu erleichtern und

3)     überholte Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens, insbesondere gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmungen, aufgehoben bzw. aktualisiert werden.

Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und hat keinen politischen Charakter. Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikel 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Gesetzesbeschluss in seiner Sitzung am 19. April 2006 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 19. April 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 04 19

Wolfgang Sodl               Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende