Entschließung
- Die
österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, in Abstimmung mit den
Landesregierungen ein Freisetzungs- und Ausbringungsverbot von GVO in den
Nationalparks Österreichs in der Form durchzusetzen, dass eine Verunreinigung
der Nationalparks mit GVO nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden
wird (dh zB auch angrenzende Gebiete sind GVO-frei zu halten, keine
GVO-Wildfütterung in Naturschutzgebieten).
- Die
österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, sich im Rahmen der
EU-Ratspräsidentschaft mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass in europäischem
und globalem Maßstab nach dem Vorbild Österreichs große zusammenhängende
GVO-freie Biosphärenreservate geschaffen werden.
- Die
österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, bei der europäischen
Zulassung von GVO (nach RL 2001/18/EG bzw VO 1829/2003/EG) die Bundesländer in
Bezug auf den Schutz besonderer Ökosysteme und begründete Einschränkungen der
generellen Zulassung von GVO entsprechend einzubeziehen.
- Die
österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, die Bundesländer – sollten
Anträge für Zulassungen zum Inverkehrbringen von GVO anstehen – bei der
eigenständigen Prüfung in Bezug auf die Erhaltungsziele in Europaschutzgebieten
und in Bezug auf den Schutz der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier-
und Pflanzenarten in anderen Schutzgebieten nationalen und internationalen
Ranges bestmöglichst zu unterstützen. Wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass
die kommerzielle Inverkehrbringung von GVO zu erheblichen Beeinträchtigungen in
einem Naturschutzgebiet führen könnte, so sind auf Grund des Vorsorgeprinzips
die Freisetzung und Ausbringung von GVO in die Umwelt gesetzlich zu untersagen.
Es ist eine Prüfung sowohl von Fall zu Fall als auch von Gebiet zu Gebiet
entsprechend den EU-Regelungen vorzunehmen.
- Die
Bundesregierung wird aufgefordert, im Rahmen der Co-Existenzkonferenz im April
in Zusammenarbeit mit den anderen europäischen MS die Weichen für einen
Ratsbeschluss zu legen, der die Europäische Kommission auffordert, eine
EU-weite verbindliche Regelung für die Co-Existenz von gentechnisch veränderten
Kulturen, herkömmlichen Kulturen und biologischen Kulturen vorzulegen. Diese
Regelung muss es einzelnen Regionen in der Gemeinschaft grundsätzlich
freistellen, das Aussähen und Aussetzen von GVO in der Landwirtschaft und
Umwelt mittels nationaler/regionaler Sonderregelungen, die sich an messbaren
Kriterien orientieren, rechtsverbindlich zu untersagen. Solche Kriterien können
sich aus der kleinbetrieblichen Struktur in der Landwirtschaft ergeben oder am
Umstand festmachen, dass Co-Existenz-sichernde Maßnahmen technischer oder
organisatorischer Art ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich sind. Auch
in Bezug auf Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Co-Existenz müssen in einer
derartigen Regelung Rahmenvorgaben verankert werden. Die Kommission soll diesen
Vorschlag noch in diesem Jahr vorlegen.
- Die österreichische Bundesregierung wird aufgefordert, hinsichtlich des ersten vorläufigen Berichtes („Interim-Report") des WTO-Schiedsgerichtes im Rahmen des WTO-Verfahrens zum europäischen GVO-Zulassungsverfahren zwischen den USA und der EU, die im Parlament vertretenen politischen Parteien innerhalb einer Woche umfassend zu informieren.