7514 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2006 betreffend Zweites Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärungen

Das vorliegende Zweite Protokoll versteht sich als Ergänzung des Übereinkommens vom 26. 7.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und des dazu ergangenen Protokolls vom 27. 9.1996. Das Übereinkommen vom 26. 7.1995 verpflichtet die Mitgliedstaaten im wesentlichen zur Angleichung von bestimmten Straftatbeständen, soweit sie zum Nachteil der Europäischen Gemeinschaften begangen werden (Subventionsmissbrauch, Hinterziehung von Einnahmen der Gemeinschaft). Das Protokoll vom 27. 9.1996 sieht die Angleichung von Straftatbeständen gegen Beamtenbestechung und verwandten Delikten vor.

Ergänzend dazu verpflichtet das nun zur Annahme vorgeschlagene Zweite Protokoll die Mitgliedstaaten, Geldwäsche insoweit unter Strafe zu stellen, als es sich um das Waschen von Erträgen aus den erwähnten Straftaten handelt. Weiters sind solche Erträge einzuziehen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nicht nur gegen natürliche Personen, sondern auch gegen juristische Personen Sanktionen wegen solcher Straftaten vorzusehen. Schließlich ist eine besondere Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten mit der Kommission zur Aufklärung und Bekämpfung solcher Straftaten vorgesehen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Nationalrat hat überdies anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die dänische, englische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19. April 2006 in Verhandlung genommen.


 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. April 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 04 19

Mag. Gerald Klug          Johann Giefing

       Berichterstatter           Vorsitzender