7517 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2006 betreffend das Protokoll zu dem am 8. Jänner 1998 unterzeichneten Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung
Durch den vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden die im Abkommen zwischen der Europäischen Union
und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehenen Erleichterungen in den
bilateralen Vertrag übernommen. Die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages,
insbesondere jene über das Verbot der Auslieferung bei drohender Verhängung
oder Vollstreckung der Todesstrafe bleiben unberührt. Der bilaterale
Auslieferungsvertrag vom 8. Jänner 1998 ist nach mehr als zehnjährigen
Vertragsverhandlungen zustande gekommen. Er gilt als moderner
Auslieferungsvertrag zwischen durch unterschiedliche Rechtssysteme geprägten
Staaten. Aufgrund des Abkommens der Europäischen Union mit den Vereinigten
Staaten von Amerika sind Änderungen betreffend die Übermittlung der Auslieferungsunterlagen,
die Beglaubigung der Unterlagen, die Übermittlung der Unterlagen zur
Fristwahrung, die Übermittlung von ergänzenden Angaben, die Behandlung von
vertraulichen Angaben sowie die Entscheidung bei Vorliegen von Auslieferungs-
oder Überstellungsersuchen mehrerer Staaten erforderlich. Der bilaterale
Auslieferungsvertrag bleibt jedoch in seinen wesentlichen Bestimmungen
unberührt.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Justizausschuss hat den
gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 19.
April 2006 in Verhandlung
genommen.
Berichterstatter im
Ausschuss war Bundesrat Mag.
Gerald Klug.
An der Debatte
beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Dr. Franz Eduard Kühnel.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. April 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 04 19
Mag. Gerald Klug Johann Giefing
Berichterstatter Vorsitzender