7527 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2006 betreffend ein Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Rechtsgrundlage für die Aktivitäten des „Fonds zur Unterstützung
österreichischer Staatsbürger im Ausland“ aus dem Jahr 1967 stammt und 1981
Modifizierungen erfahren hat. Die seither gemachten praktischen Erfahrungen
bezüglich der in den Fonds gesetzten Erwartungen sowie seiner Administrierung
sollten jedoch rechtsverbindlich berücksichtigt werden. Überdies sollen Sprache
und Struktur des Gesetzes den aktuellen Erfordernissen der Legistik angepasst
werden. Statt einer Novellierung mit zahlreichen punktuellen Veränderungen und
Umstellungen und einer anschließenden Wiederverlautbarung erfolgt dies in Form
eines neu verfassten und strukturierten Gesetzes, das die bisherige
Rechtsgrundlage aus den Jahren 1967 bzw. 1981 ersetzt.
Der gegenständliche Beschluss regelt
die Aufgaben, das Genehmigungsverfahren sowie die Mittel und
Verwaltungsstrukturen des Fonds. Er erweitert die Unterstützungsmöglichkeiten
des Fonds, der künftig die Bezeichnung „Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF)“
führen soll. So wird es unter besonderen Voraussetzungen u.a. in Zukunft
möglich sein, im Falle außerordentlicher materieller Not auch ehemaligen
österreichischen Staatsbürgern (so genannten „Herzensösterreichern“) eine
finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Er präzisiert weiters die
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums sowie die Bestellung und das
Anforderungsprofil der Geschäftsführung. So ist nunmehr ausdrücklich
vorgesehen, dass in den Vorschlag für die Bestellung der Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Kuratoriums auch Vertreter der Bundesländer aufzunehmen
sind, was einer langjährigen Praxis entspricht. Mit dieser Bestimmung wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass auch die Bundesländer in langjähriger Übung zur
Dotierung des Fonds ihren Beitrag leisten.
Die im § 5 Absatz 1 des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses enthaltene Verfassungsbestimmung bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des
Nationalrates am 9. Mai 2006 in Verhandlung genommen.
An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die
Bundesräte Karl Bader, Stefan Schennach,
Albrecht Konecny und Helmut Kritzinger.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Mai 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2006 05 09
Karl Bader Hans Ager
Berichterstatter Vorsitzender