7527 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2006 betreffend ein Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsgrundlage für die Aktivitäten des „Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland“ aus dem Jahr 1967 stammt und 1981 Modifizierungen erfahren hat. Die seither gemachten praktischen Erfahrungen bezüglich der in den Fonds gesetzten Erwartungen sowie seiner Administrierung sollten jedoch rechtsverbindlich berücksichtigt werden. Überdies sollen Sprache und Struktur des Gesetzes den aktuellen Erfordernissen der Legistik angepasst werden. Statt einer Novellierung mit zahlreichen punktuellen Veränderungen und Umstellungen und einer anschließenden Wiederverlautbarung erfolgt dies in Form eines neu verfassten und strukturierten Gesetzes, das die bisherige Rechtsgrundlage aus den Jahren 1967 bzw. 1981 ersetzt.

Der gegenständliche Beschluss regelt die Aufgaben, das Genehmigungsverfahren sowie die Mittel und Verwaltungsstrukturen des Fonds. Er erweitert die Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds, der künftig die Bezeichnung „Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF)“ führen soll. So wird es unter besonderen Voraussetzungen u.a. in Zukunft möglich sein, im Falle außerordentlicher materieller Not auch ehemaligen österreichischen Staatsbürgern (so genannten „Herzensösterreichern“) eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Er präzisiert weiters die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kuratoriums sowie die Bestellung und das Anforderungsprofil der Geschäftsführung. So ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass in den Vorschlag für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums auch Vertreter der Bundesländer aufzunehmen sind, was einer langjährigen Praxis entspricht. Mit dieser Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch die Bundesländer in langjähriger Übung zur Dotierung des Fonds ihren Beitrag leisten.

Die im § 5 Absatz 1 des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses enthaltene Verfassungsbestimmung bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 9. Mai 2006 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Bundesräte Karl Bader, Stefan Schennach, Albrecht Konecny und Helmut Kritzinger.


 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Mai 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2006 05 09

Karl Bader            Hans Ager

       Berichterstatter           Vorsitzender