7537 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 26.05.2006
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Änderung des Ökostromgesetzes
Artikel 2: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
Artikel 3: Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Verfassungsbestimmung
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Umsetzung von EU-Recht
§ 4. Ziele
§ 5. Begriffsbestimmungen
§ 6. Anschlusspflicht
§ 7. Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 8. Herkunftsnachweis
§ 9. Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
2. Teil
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen
1. Abschnitt
Förderung von Ökostrom
§ 10. Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10a. Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 11. Vergütungen
2. Abschnitt
Elektrische
Energie aus KWK-Anlagen und mittleren WasserkraftwerkenWasserkraftanlagen
§ 12. Förderungsvoraussetzungen
für Förderung der KWK-Energie
§ 13. Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13a.
Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren WasserkraftwerkenWasserkraftanlagen
§ 13b. Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13c. Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13d. Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
3. Teil
Ökostromabwicklungsstelle
§ 14. Ausübungsvoraussetzungen
§ 14a. Antragsstellung
§ 14b. Konzessionserteilung
§ 14c. Konzessionsrücknahme
§ 14d. Erlöschen der Konzession
§ 14e. Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 15. Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 16. Ökobilanzgruppe
§ 17. Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 18. Allgemeine Bedingungen
§ 19. Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 20. Marktpreis
§ 21. Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
3a. Teil
Fördervolumen
§ 21a. Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21b. Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
4. Teil
Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
§ 22. Aufbringung der Fördermittel
§ 22a. Förderbeiträge für die Kalenderjahre 2005 bis 2011
§ 23. Verwaltung der Fördermittel
2. Abschnitt
Überwachungs- und Berichtspflichten
§ 24. Überwachung
§ 25. Berichte
5. Teil
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr, Strafbestimmungen
§ 26. Verordnungen
§ 27. Auskunftspflicht
§ 28. Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29. Allgemeine Strafbestimmungen
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30. Übergangsbestimmungen
§ 30a. Abschluss eines Vertrages mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH
§ 30b. Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle
§ 30c.
Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl,BGBl. I
xxx/2006
§ 31. Schlussbestimmungen
§ 32. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32a. In-Kraft-Tretensbestimmung
zurIn-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle
2006
§ 33. Vollziehung“
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2a. Am Ende des § 2 Abs. 2 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:
„3. Förderung durch Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen;
4. Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen.“
2b. § 4 Abs. 1 Z 8 lautet:
3. § 4 Abs. 2 lautet:
4. § 5§ 5
samt Überschrift lautet:
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Abfall
mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten
Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Haushalten, definiert durch die
zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer des österreichischen
Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);gemäß Anlage 5
Abfallverzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003,
in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2005;
2. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen;
3. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige;
5. „Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt des eingesetzten Energieträgers;
6. „durchschnittlicher
Förderbeitrag“ jenen Förderbeitrag in Cent/kWh, der,
multipliziert mit der Gesamtabgabemenge von elektrischer Energie aus
öffentlichen Netzen, zur Abdeckung der Mehraufwendungen der
Ökostromabwicklungsstelle erforderlich ist;„Errichter“
eine juristische oder natürliche Person, welche die wirtschaftliche
Verantwortung für die Errichtung einer Anlage innehat;
7. „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Ökostromanlage erforderlich ist,
8. „Eigenverbrauch“ ist die für den Bedarf des Inhabers aus einer Ökostromanlage anfallende elektrische Energie, die nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird;
9. „Einspeisetarifvolumen“,
die über die gesetzliche oder vertragliche Dauer der Abnahmeverpflichtung
akkumulierten prognostizierten Aufwendungen für den Kauf von
Ökostrom zu den durch Verordnung oder Ausschreibung
bestimmten Preisen
a) „jährliches Einspeisetarifvolumen“, den sich aus dem Unterstützungsvolumen ergebenden Betrag, der für die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht;
b) „kontrahierbares
Einspeisetarifvolumen“, das für den Neuabschluss von Verträgen
über die Abnahme von Ökostrom in einem Kalenderjahr zur
Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen (§ 21a iVmin
Verbindung mit § 21 und § 22a Abs. 2);
10. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
11. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
12. „Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
12a. „Förderbeitrag“ jenen Beitrag in Cent/kWh oder Euro pro Zählpunkt (Zählpunktpauschale), der in Summe zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle erforderlich ist;
13. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
14. „Herkunftsnachweis“
jene Bescheinigung, die belegt, aus welchererneuerbaren
Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte
gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
15. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
16. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
17. „KWK-Anlagen“
(„Kraftwärmekopplungsanlagen“), Anlagen zur Erzeugung von
elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig
elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird, wobei die Nutzwärme
der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient;
18. „KWK-Energie“
elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt
bei der Erzeugung von FernwärmeNutzwärme
hergestellt wird;
19. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden;
20. „Mittlere
Wasserkraft“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren
Energiequelle Wasserkraft,
die ein Regelarbeitsvermögen zwischen 50 GWh und 100 GWh besitztWasserkraft mit einer Engpassleistung von über
10 MW bis einschließlich 20 MW;
21. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
22. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
23. „neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Investitionszuschüssen, deren Baubeginn nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2006 erfolgt, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen und deren Abwärme in einem solchen Ausmaß für die Wärmeversorgung oder die Prozesswärmeerzeugung (wirtschaftlich) genutzt wird, dass das Effizienzkriterium (§ 13 Abs. 2) erfüllt wird;
24. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
25. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
26. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
27. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem örtlichen Zusammenhang stehen, sind als einheitliche Anlage zu behandeln; § 74 GewO ist sinngemäß anzuwenden;
28. „Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für ein Regeljahr (arithmetische Mittelwerte einer zusammenhängenden Reihe von möglichst vielen für die aktuelle Abflussbildung repräsentativen Jahre) ergebende Stromerzeugungsmenge;
29. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der im § 4 enthaltenen Ziele sind;
30. „Strom
aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen
erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen,
sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden Teil elektrischer Energie aus
Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare (konventionelle)
Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren EnerEnergieträgern,
der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist
Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
31. „Unterstützungsvolumen“,
die Mittel, die sich aus den Förderbeiträgen zuzüglich der
Differenz aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom zum Verrechnungspreis
und dem Marktwert des verkauften Ökostroms (Wert des Ökostroms zum
durchschnittlichen Marktpreis des vorangegangenen Kalenderjahres, der
gemäß § 20 zu veröffentlichen ist) pro Kalenderjahr
ergeben; im UnUnterstützungsvolumen
sind auch die der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21
Z 2§ 21 Z 2 und 3
abzugeltenden Aufwendungen sowie die an die Länder gemäß §
22a
Abs. 422b Abs. 6 abzuführenden Mittel
mit enthalten;
a) „zusätzliches
Unterstützungsvolumen“, jenen Anteil am Unterstützungsvolumen,
aus dem nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr.…../200xNr.…../2006
das für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme von
Ökostrom in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende
Einspeisetarifvolumen (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen) abgeleitet wird;
32. „Verrechnungspreis“ den Preis, zu dem Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen zugewiesenen Ökostrom zu kaufen;
33. „Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;
34. „Zählpunkt“ eine mit einer eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung identifizierte Messstelle für elektrische Messgrößen, über die ein Netzbetreiber alle zur Verrechnung relevanten Messwerte zuordnet;
34.35. „Zertifikate“
jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das
öffentliche Netz von elektrischer Energie belegen und handelbar sind.
(2) Im Übrigen gelten die
Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 44/2005.–organisationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“
4a. § 8 Abs. 1 lautet:
„§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger oder KWK-Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.“
4b. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und von KWK-Anlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie oder als elektrische Energie aus KWK-Anlagen einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.“
5. § 10§ 10
samt Überschrift lautet:
„Abnahme- und Vergütungspflicht
„§ 10. Die Ökostromabwicklungsstelle
ist verpflichtet, nach Maßgabe der zurAbgeltung der
Mehraufwendungen gemäß § 21 zur Verfügung stehenden Mittel,Fördermittel für Ökostromanlagen,
die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen zu den
gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und zu
nachstehenden Preisen abzunehmen:
1. Aus
Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2006 neu errichtet oder
revitalisiert werden, zu den durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 10a;
2. aus
sonstigen Ökostromanlagen, die vor dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden
und bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb gehen zu den durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 bestimmten Preisen, unbeschadet der
Bestimmungen des § 10a;
3. aus
Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt
genehmigt wurden oder nach dem in Z 1 bestimmten Zeitpunkt in Betrieb
gegangen sind, zu den Preisen, die durch Verordnung bestimmt werden; die
Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von
mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage; nach diesem Zeitpunkt
besteht die Verpflichtung zur Abnahme zu jenen Preisen, die für Anlagen
bestimmt sind, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung
erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind;
4. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem
in Z 2 bestimmten Zeitpunkt genehmigt wurden oder die nach dem in dieser
Ziffer bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gehen und für die bis
spätestens 31. Dezember 2011 ein Vertragsabschluss über die Abnahme
von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den
Preisen, die durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden. Die
Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für einen Zeitraum von 10
Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs
besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr
besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises.“
6. Nach § 10 wird
folgender § 10a Abs. 1 bis 4 samt Überschrift
eingefügt:
„Einschränkungen
der Abnahmepflicht
§ 10a. (1) Von
der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie
ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch
Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird
oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch
genommen wird. Weiters besteht keine Abnahmepflicht von Anlagenauf Basis von
fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub
aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine
Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten
Gesamtausmaß von 15 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine
Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den
verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen und
die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Bei Photovoltaikanlagen,
auf die die Merkmale des § 10 Z 4 zutreffen, ist die Abnahmepflicht zu den
verordneten Preisen an die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen
geknüpft. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht
auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt,
der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom
entspricht. Für
Ökostromanlagen, auf die die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, 1. aus
Kleinwasserkraftanlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder
revitalisiert werden, zu den durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, Anwendung findet, endet die254/2005 bestimmten Preisen, unbeschadet der
Bestimmungen des § 10a. Die Abnahmepflicht zu den in dieser Verordnung enthaltenen
Zeiträumen oder bezeichneten Zeitpunkten.
bei Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1MW, die vor dem 1. Jänner 2008 neu errichtet oder revitalisiert wurden, besteht nach Ablauf der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005 festgelegten Fristen für einen nachfolgenden Zeitraum von 12 Jahren zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Abnahmepflicht für alle Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW, denen vor dem ersten Jänner 2003 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und die nicht innerhalb der in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005 festgelegten Fristen revitalisiert wurden, besteht ab dem 1. Jänner 2009 für einen nachfolgenden Zeitraum von 12 Jahren nur mehr zu den gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Abnahmepflicht für alle anderen Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind, endet mit 31. Dezember 2008;
2. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2004 in erster Instanz genehmigt wurden, zu den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, bestimmten Fristen und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des § 10a. Ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage besteht für elektrische Energie aus Windkraftanlagen eine Abnahmepflicht bis einschließlich dem 25. Jahr nach Inbetriebnahme zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Abnahmeverpflichtung ab dem 14. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage bis einschließlich dem 25. Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;
3. aus Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 1. Jänner 2008 in Betrieb gegangen oder nach dem 1. Jänner 2008 revitalisiert worden sind, zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden; die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage unbeschadet der Bestimmung des § 10a. Die Abnahmepflicht für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht nach Ablauf der in der Verordnung bestimmten Frist für einen nachfolgenden Zeitraum von 12 Jahren nur mehr zu den gemäß § 20 festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh. Die Abnahmepflicht für alle anderen Kleinwasserkraftanlagen endet mit der in der Verordnung festgelegten Frist;
4. aus sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem 31. Dezember 2004 genehmigt wurden oder die nach den in der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF. BGBl. II Nr. 254/2005 bestimmten Fristen in Betrieb gehen und für die bis spätestens 31. Dezember 2011 ein Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle erfolgt, zu den Preisen, die durch Verordnung (§ 11 Abs. 1) bestimmt werden. Die Abnahmeverpflichtung zu diesen Preisen besteht für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebs besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises, unbeschadet der Bestimmung des § 10a. Sollte der so für das 11. und 12. Jahr gekürzte Preis niedriger als der gemäß § 20 veröffentlichte Marktpreis sein, besteht ein Anspruch des Anlagenbetreibers auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gem. § 20. Ab dem 13. Jahr besteht für Windkraftanlagen eine Abnahmeverpflichtung bis einschließlich dem 24. Jahr zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh. Für alle anderen sonstigen Ökostromanlagen besteht eine Abnahmeverpflichtung ab dem 13. bis einschließlich dem 24. Jahr zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen (ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4) je kWh;
5. aus Ökostromanlagen, die nicht unter die Z 1 bis 4 und 6 fallen, ausgenommen Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung sowie Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm, zu dem gemäß § 20 veröffentlichten Marktpreis, bei Windkraftanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, bei allen anderen Ökostromanlagen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen (§ 15 Abs. 4) je kWh, sofern kein Preis gemäß § 11 festgelegt ist. Die Abnahmeverpflichtung endet bei allen Ökostromanlagen, 24 Jahre nach Inbetriebnahme der Ökostromanlage;
6. aus sonstigen Ökostromanlagen, für die noch eine Abnahmepflicht gemäß § 30 Abs. 3 besteht (Altanlagen), zu den in § 30 Abs. 3 bestimmten Bestimmungen. Nach Ablauf der Befristungen gemäß § 30 Abs. 3 für die Gewährung der Einspeistarife besteht für weitere 12 Jahre eine Abnahmeverpflichtung zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie im Sinne der Z 2 und 4;
7. die Ökostromabwicklungsstelle hat den Ökostromanlagenbetreibern, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz erhalten, mindestens drei Monate vor Auslaufen der Förderung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gemäß § 30 Abs. 3 oder den gemäß § 11 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen ein Angebot zur unmittelbar fortgesetzten weiteren Abnahme über die in Z 1 bis Z 4 und 6 bestimmten Zeiträume zum Marktpreis gemäß § 20 abzüglich der jeweiligen Aufwendungen für Ausgleichsenergie zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.“
(2) Die Abnahmepflicht
gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer
Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie
in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle
abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der
Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der
Eigenbedarf in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung von
elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden
errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht
übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das
gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß
überschritten wurde oder die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. In diesen Fällen finden jedoch die durch Verordnung
bestimmten Preisansätze keine Anwendung, sofern nicht eine Förderung
gemäß § 30 Abs. 4 erfolgt.
(3) Erfolgt die Abgabe
elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen,
für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über
nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung
der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des
Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die
Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise
durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser
Anlagen.
(4) Die
Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß
§ 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen
nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht
überschritten wird. Wurde das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht
ausgeschöpft, sind für jede Anlagenkategorie (§ 21b)
Rückstellungen zu bilden, die im darauf folgenden Kalenderjahr dem
kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der einzelnen Anlagenkategorien
entsprechend dem Verhältnis der im § 21b angeführten
Prozentsätze zuzurechnen sind.“
6a. (Verfassungsbestimmung)
nach § 10a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Preise für die Abnahme
von Ökostrom bestimmen sich für Ökostromanlagen nach den im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verordneten Preisen. Im übrigen gelten
die genehmigten Allgemeinen Bedingungen. Kann mit dem kontrahierbaren
Einspeisetarifvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die
Ökostromabwicklungsstelle zur Abnahme von Ökostrom nur aus jenen
Ökostromanlagen verpflichtet, für die ihr vor Ausschöpfung des kontrahierbaren
Einspeisetarifvolumens ein Antrag (Anbot) auf Vertragsabschluss über die
Abnahme von Ökostrom zugegangen ist.Dem Antrag sind der auf die Anlage
Bezug habende Bescheid gemäß § 7 sowie der Nachweis über
alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen
anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust
nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand
schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Anträge auf Vertragsabschluss,
deren Annahme eine Überschreitung des kontrahierbaren Einspeisevolumens
zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig
einlangende Anträge insgesamt die durch das kontrahierbare
Einspeisetarifvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los. Wird eine
Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb
genommen, gilt der Vertrag über die Abnahme von Ökoenergie als
aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die
Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der
Auflösung dieses Vertrages frei werdende kontrahierbare
Einspeisetarifvolumen ist dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der
jeweiligen Kategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.“
6b. Nach § 10a Abs. 5
werden folgende Abs. 6 bis Abs. 8 angefügt:
„(6) Die für die
Bestimmung des Unterstützungsvolumens maßgeblichen Mengen bestimmen
sich aus der im Anerkennungsbescheid enthaltenen Engpassleistung und den
für die Ökostromanlage geltende durchschnittliche jährliche
Anzahl von Volllaststunden. Diese werden für
1. Biogasanlagen
mit 6 500 Volllaststunden;
2. Ökostromanlagen
auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;
3. Windkraftanlagen
mit 2 300 Volllaststunden;
4. Photovoltaikanlagen
mit 1 000 Volllaststunden sowie für
5. andere
Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden
bestimmt.
(7) Konnte mit einem
Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge
der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag
über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem
Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahrein Vertrag über die Abnahme
von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und
sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökobilanzgruppenverantwortlichen zum
Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages (Vertragsabschluss) durch den
Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber
steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag
erlischt jedenfalls nach Ablauf des Folgejahres. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss
über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem
Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2011 ergebende Einspeisetarifvolumen für
neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.
(8) Die Ökostromabwicklungsstelle
ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare
Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß
§ 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.“
7. (Verfassungsbestimmung)
Nach § 10a Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von
elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Abs. 1
Z 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von
elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes
getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist.“
9. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch
Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus
Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen für
die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß
§ 10besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den
durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem
Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist
dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder
öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in
Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern
festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu
berücksichtigen ist. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicher zu
stellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten
Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach
Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche
Unterscheidung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des § 25 ElWOG
ist zulässig.
Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und
innerhalb der Anlagenkategorien gemäß den Z 2 und 3 nach
Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen
Spezifikationen ist zulässig. In der Verordnung können auch
Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien
vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu
entsprechen haben. Bei Anlagengemäß den Z 2, 3 und 5 ist in der
Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 %
vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade
bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter
Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der
eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich
zumutbar ist. Für das Kalenderjahr 2006 sind die Preise neu
zu bestimmen, für die nachfolgenden Kalenderjahre ist in Bezug auf die
jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen, der jährlich neu zu
bestimmen ist (jährliche Degression). In der Verordnung ist
für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein
Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002
gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für
elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale
Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale
Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an
elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb
aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des
Marktpreises. § 13 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden. Das
maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der
Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate, nachdem
der Vollbetrieb aufgenommen wurde, wobei dieses für Anlagen auf Basis von
Biogas mit einer Volllaststundenanzahl mit höchstens 7 000 und
für Anlagen mit Biomasse mit höchstens 6 000 Stunden begrenzt ist.
Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit
der Formel zu berechnen
WT=ET/4,4 – WP
WT -
Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh
ET - gewährter
Einspeisetarif in Cent/kWh
WP - erzielbarer
Wärmepreis in Cent/kWh.“
10. Nach § 11
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Kann in einem
Kalenderjahr mit der in § 22a Abs. 1 für Kleinwasserkraftwerksanlagen
enthaltenen Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung
nicht das Auslangen gefunden werden, sind im darauf folgenden Kalenderjahr die
in der jeweils anzuwendenden Verordnung festgelegten Preise für
Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die
Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer
nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer zumindest
15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der
sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag
im selben Verhältnis zu kürzen ist.“
10a. Die Überschrift
des 2. Teils, 2. Abschnitt lautet:
„Elektrische Energie
aus KWK-Anlagen und mittleren Wasserkraftwerken“
10b. § 12 erhält
die Absatzbezeichnung „1“. Als Abs. 2 bis 6 werden angefügt:
„(2) Bei neuen
KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung
auch dann zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen,
die sonstigen im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die im §
13 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden. Eine
Förderung neuer KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die
Energieträger Abfall oder Klärschlammzumindest teilweise eingesetzt
werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die
öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme
überwiegt. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen
KWK-Anlagen im Ausmaß von 2000 MW (elektrisch) bis zum Jahre 2014
unterstützt werden.
(3) Die Förderung neuer
KWK-Anlagen, für die bis2012 alle für die Errichtung erforderlichen
Genehmigungenvorliegen und die bis spätestens 31. Dezember 2014 in Betrieb
gehen, erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des
Anlagenbetreibers einer neuen KWK-Anlage sind nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel maximal 10% des unmittelbar für die Errichtung der
KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive
Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal
jedoch bei KWK-Anlagen
1. bis
zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von
100 €/kW Engpassleistung,
2.
ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 60
€/kW Engpassleistung und
3. ab
einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von maximal 40 €/kW
Engpassleistung,
wobei das
Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende
Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse
(§ 13c) nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des
Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung
erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei
einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von
einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent
auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der
Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese
nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für
die drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind
auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen.
(4) Die Gewährung des
Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und für
den Betrieb der KWK-Anlage keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen
werden.Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und
unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Abs. 5) zu erfolgen.
Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der
erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen.
Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
(5) Die für die
Gewährung von Investitionszuschüssen durch KWK-Zuschläge
aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2006 bis 2012 mit
insgesamt 60 Millionen € begrenzt. Von diesen Mitteln sind 30% für
die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet
werden, und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die
nicht industriell verwendet werden. Sofern mit den zur Förderung
bestehender KWK-Anlagen für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten
Mittel, die nicht zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Betreiber von KWK-Anlagen
gemäß § 13 erforderlich waren,das Auslangen gefunden werden
kann, ist in den gemäß § 13 Abs. 10 vorgesehenen
Zuschlägenein Anteil vorzusehen, der zur Abdeckung der für die
Investitionszuschüsse erforderlichen Mitteln bestimmt ist. Anträge
auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt
ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu
behandeln.
(6) Anträge auf
Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner
2006 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für
Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der
Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der
Bestimmungen der Abs. 4 und 5 bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen
sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer
Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine
Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung
entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der
Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß
Abs. 3 erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der
Wirtschaftlichkeitsrechnungist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren
auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die
Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die
Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist
nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe
zu aktualisieren und - ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer
bestätigt - der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse
schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des
Anspruchs auf Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von
Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Abs. 5) erschöpft, kann
ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden.“
10c. § 13 Abs. 1
erster Satz lautet:
„Betreibern von
bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter
Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die
Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich
durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag
in Cent pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom)
durch die Energie-Control GmbH abgegolten.“
10d. § 13 Abs. 2 bis 4
lauten:
„(2) Eine im Vergleich
zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche
Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt
dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage
erfüllt ist:
2/3*W/B + E/B > 0,6
W = Wärmemenge (kWh),
die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben oder als
Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird
B = Gesamter
Brennstoffeinsatz in kWh
E = Elektrische Energie
(kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben oder zur
Eigenversorgung genutzt wird.
Die Berechnung des
Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu
erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist
Bedacht zu nehmen.
(3) Den Betreibern von
bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes
des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen
Fernwärmeversorgung nutzen, wird für die Jahre 2003 und 2004 ein
Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang
gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen.
Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen
gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(4) Für Anlagen, die
die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10%
des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen
Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif
für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die
Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen
gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.“
10e. § 13 Abs. 1
letzter Satz lautet:
„Die Energie-Control
GmbH kann zur Feststellung des für die Bestimmung des
Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhaltes unabhängige
Sachverständige beiziehen.“
10f. In § 13 Abs. 6 und
7 sind die Wortfolgen „Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“ sowie „Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „Energie-Control
GmbH“ in der
jeweils grammatikalisch korrekten Form zu ersetzen.
10g. § 13 Abs. 8
lautet:
„(8) Die
Energie-Control GmbH ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine
Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der
Kostenstrukuren und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei
der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen entspricht. Die
Energie-Control GmbH kann zur Feststellung dieses Sachverhalts auch unabhängige
Sachverständige beiziehen. Sollten die bei der Festlegung des
Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat die
Energie-Control GmbH den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.“
10h. (Verfassungsbestimmung)
§ 13 Abs. 10 lautet:
„(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes
für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt durch einen einheitlichen
Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen, der
von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt
einzuheben und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt
auszuweisen ist. Durch diese KWK-Zuschläge sind auch Mittel in Höhe
von 60 Millionen € aufzubringen, die jedenfalls für die Gewährung
von Investitionszuschüssenzur Verfügung stehen. Von diesen Mitteln
sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die
industriell verwendet werden, und 70% für die Förderung von
KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. Die Höhe
des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen
für bestehende KWK-Anlagen und zur Gewährung von
Investitionszuschüssen erforderlichen Mitteln zu entsprechen, wobei die
für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten Mittel ebenfalls
für die Abdeckung der Mehraufwendungen heranzuziehen sind. Sie darf in den
Jahren 2003 und 2004höchstens 0,15 Cent/kWh, in den Jahren 2005 und 2006
höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008höchstens0,10
Cent/kWh und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen.
Ab dem Jahr 2006 ist von diesen KWK-Zuschlägen bis 2010
gleichmäßig ein Anteil zur Aufbringung der Mittel gemäß
§ 12 Abs. 5 vorzusehen. Der Zuschlag ist von der Energie-Control
Kommission jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im
jeweiligen Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das
Auslangen gefunden werden, so ist der Unterstützungstarif für alle
bestehenden oder modernisierten Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.
Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine Unterstützung bestehender und
nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung modernisierter
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 können
keine Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für
neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gestellt werden.“
10i. § 13 Abs. 12
lautet:
„(12) Zur Festsetzung
der Strompreise wird ein gewichteter Marktpreis ermittelt. Dieser errechnet
sich aus den Mittelwerten der Handelstage der Monate Juli, August und September
des laufendenJahres, die den Notierungen für die Base- und
Peak-Quartalsfutures mit Ausübungszeitpunkt in den darauf folgenden vier
Quartalen zugrunde liegen. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen
Einsatzcharakteristik ist ein Base-Anteil von 95% und ein Peak-Anteil von 5% anzusetzen.“
10j. Nach § 13
werden folgende §§13a bis 13d samt Überschriften
eingefügt:
„Investitionszuschüsse
für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftwerken
§
13a. (1)
Betreiber von Wasserkraftwerken mit einem Regelarbeitsvermögen zwischen 50
GWh und 100 GWh (mittlere Wasserkraftwerke), deren Baubeginn zwischen 1.
Jänner 2005 und 31. Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis
spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen
Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von
maximal 10 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage
erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal
jedoch einen Investitionszuschuss in Höhe von 400 €/kW
Engpassleistung sowie insgesamt maximal 6 Millionen € für eine
mittlere Wasserkraftwerksanlage. Das Investitionsvolumen der Anlage, für
die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind
durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen,
der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2
bis 5 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für
Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken bei elektrotechnischen
Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen
Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für
Investitionszuschüsse für die Jahre 2005 bis 2012 ein akkumuliertes
Volumen von höchstens 50 Millionen € zur Verfügung steht und
die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem
Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Die Gewährung
des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und zum
Betrieb des Wasserkraftwerkes – mit Ausnahme von Zuschüssen aus dem
Katastrophenfonds – keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen
werden. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für
die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die
Erlöse zugrunde zu legen, die bei einerwirtschaftlichen
Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des
eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der
Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der
letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar
sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab
Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die
Errichtung von neuen Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr
2014 unterstützt werden. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses
erforderlichen Mittel sind aus den zur Förderung von
Kleinwasserkraftwerken bestimmten Förderbeiträgen aufzubringen, wobei
die auf die mittlere Wasserkraft entfallende Gesamtkostenbelastung (§ 22a
Abs. 1) 0,02 Cent/kWh nicht überschreiten darf. Der Investitionszuschuss
ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der
vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch
einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ist das für
Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden
weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.
(2) Anträge
gemäß Abs. 1 sind zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 30.
September 2012 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß
§ 13c Abs 1 zu leistenden Zahlungen an die Betreiber der im Abs. 1
bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter
Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beiratesunter Abschluss eines Vertrages
zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses
sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des
Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die
in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt der
Inangriffnahme der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine
entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.
Beirat
§
13b. Zur
Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung
der Richtlinien gemäß § 13d sowie bei der Entscheidung zur
Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 und
§ 13a ist ein Beirat einzurichten (§ 26b
Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002).
Abwicklungsstelle für
die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13c. (1) Mit der Abwicklung der Gewährung der
Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz ist die Kommunalkredit
Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle zu betrauen. Voraussetzung
für die Betrauung ist, dass mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit ein Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu
Stande kommt. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister
für Finanzen.
(2) Der Vertrag hat
insbesondere zu regeln
1. die
Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den
Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
2. die
Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur
Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der
Förderungsentscheidung;
3. den
Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung
und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung
der Förderungsbedingungen;
4. die
Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;
5. die
Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die
Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit;
6. die
jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis
spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für
Wirtschaft und;
7. die
Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des
Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
8. die
Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit;
9. die
Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
10. Vertragsauflösungsgründe;
11. den
Gerichtsstand.
(3) Für die Abwicklung
der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen. Dieses darf je
Förderansuchen die durchschnittlichen Aufwendungen im Rahmen der
Umweltförderung im Inland (Förderungsrichtlinien 2002 für die
Umweltförderung im Inland, BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend dem Bundesgesetz über die Förderung von
Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der
Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland, BGBl. Nr. 1993/185 in
der jeweils geltenden Fassung) nicht übersteigen.
(4) Die Geschäfte sind
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die
Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu
führen.
(5) Dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht insbesondere in die
Förderungsansuchen und in die, deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu
gewähren.
(6) Dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte
über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf
Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die
Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz
hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen
Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen
Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der
Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich
festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der
Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
(8) Die Abwicklungsstelle
unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle
durch den Rechnungshof.
(9) Kommt ein Vertrag mit
der Kommunalkredit Public Consulting GmbH gemäß Abs. 1 nicht
zustande oder erfolgt zum gemäß Abs. 1 mit der Kommunalkredit Public
Consulting GmbH abgeschlossenen Vertrag kein Einvernehmen des Bundesministers
für Finanzen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die
Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der
Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle
auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen
an den Bestbieter zu vergeben. Bezüglich der vertraglichen inhaltlichen
Ausgestaltung der Abwicklung findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
(10) Die mit der Abwicklung
der Investitionszuschüsse verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen und
für mittlere Wasserkraftwerke anteilsmäßig aus den
Fördermitteln gemäß § 13 Abs. 10 und gemäß 13a
Abs. 1 iVm § 22a Abs 1 abzudecken.
Richtlinien für die
Gewährung von Investitionszuschüssen
§
13d. (1) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Richtlinien für die
Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu
erlassen.
(2) Die Richtlinien haben
insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. den
Gegenstand des Investitionszuschusses;
2. förderbare
Investitionskosten;
3. persönliche
und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von
Investitionszuschüssen;
4. den
Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
5. -
soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den
Empfänger der Investitionszuschüsse;
6. Ausmaß
und Art der Investitionszuschüsse;
7. das
Verfahren
a) Ansuchen
(Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
b) Auszahlungsmodus;
c) Berichtslegung
(Kontrollrechte);
d) Einstellung
und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
8. den
Gerichtsstand.
(3) Die technischen
Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Grundsätze
der Projektierung und Vorleistungen;
2. Umfang
und Art der Planungsunterlagen, einschließlich der
Variantenuntersuchungen;
3. Durchführung,
Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
4. Betriebsmaßnahmen
und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der
Wirksamkeit von Anlagen.
(5) Bei der Erlassung der
Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die
Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres
Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Die
Europäische Kommission ist vor der Erlassung dieser Richtlinienzu
unterrichten. Vor Abschluss des im Artikel 88 E-GV vorgesehenen Verfahrens
dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.“
10k. Die Überschrift
des 3. Teiles lautet:
„3.Teil
Ökostromabwicklungsstelle“
11. § 14 samt
Überschrift lautet:
„Ausübungsvoraussetzungen
§ 14. (1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie,
für die gemäß § 10 Ökostromgesetz eine Abnahmepflicht
bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle), bedarf einer
Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
(2) Die Konzession ist
schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der
Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen
werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede
Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.
(3) Die Bestimmungen
über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen sind
anzuwenden.“
11a. Nach § 14 werden
folgende §§ 14a bis 14e eingefügt:
„Antragsstellung
§
14a. Der
Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen
anzuschließen:
1. Angaben
über den Sitz und die Rechtsform;
2. die
Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
3. den
Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und
die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan
eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
4. eine
Beschreibung der zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen
Infrastruktur;
5. die
Höhe des den Vorständen im Inland unbeschränkt und ohne
Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
6. die
Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer,
die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der
Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
7. die
Namen der vorgesehenen Vorstände und deren Qualifikation zum Betrieb des
Unternehmens.
Konzessionserteilung
§ 14b. (1) Die Konzession für die
Ökostromabwicklungsstelle (§14) ist vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeitfür sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen
und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren
kosteneffizienten Erfüllung erforderlichen Bedingungen und Auflagen
versehen werden.
(2) Eine Konzession zur
Ausübung der Tätigkeit einer Ökostromabwicklungsstelle (§
14) darf nur erteilt werden, wenn
1. der
Konzessionswerber dieAufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen
vermag;
2. die
Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu
stellenden Ansprüche genügen und die in keinem unvereinbaren
Interessenkonflikt mit den Zielen und Zwecken des Ökostromgesetzes stehen;
3. durch
enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder
juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht
gehindert werden;
4. das
Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und dieses den
Vorständen unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung
steht und durch die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die
Leitung und Verwaltung der Gesellschaft bestmöglich gewährleistet
sind;
5. bei
keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13
Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
6. gegen
keinen Vorstand eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer
vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die
das Strafverfahren beendet;
7. die
Vorstände auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die
für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und
Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass
dieser in ausreichendem Maße Kenntnisse von Fördermechanismen,
EU-Beihilfen- und Förderschemata und der Abrechnung von
Ökostrom sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die
Leitung einer Abwicklungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest
dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft
oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
8. mindestens
ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
9. kein
Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt,
der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;
10. der
Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
11. wenn
das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines
zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
12. die
Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit
gegenüber Marktteilnehmern und die effiziente regionale Abwicklung
gewährleistet sind und die effiziente regionale Abwicklung über
zumindest eine regionale Abwicklungsstelle für die Regelzonen, in denen
die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, gewährleistet ist..
(3) Liegen mehrere
Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem
Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem
volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt und den
Zwecken des Ökostromgesetzes bestmöglich entspricht.
Konzessionsrücknahme
§
14c. (1) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitkann die Konzession
zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre
Tätigkeit
1. nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
2. mehr
als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeithat die Konzession zurückzunehmen, wenn
1. sie
durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
2. die
Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren
Gläubigern nicht erfüllt;
3. eine
Konzessionsvoraussetzung nach § 14 Abs. 5 nach Erteilung der Konzession
nicht mehr vorliegt oder
4. die
Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und
vorschriftsgemäß nachkommt.
Erlöschen der
Konzession
§
14d. (1) Die
Konzession erlischt:
1. durch
Zeitablauf;
2. bei
Eintritt einer auflösenden Bedingung;
3. mit
ihrer Zurücklegung;
4. mit
der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
5. mit
der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der
Ökostromabwicklungsstelle
(2) Das Erlöschen der
Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid
festzustellen. § 14 a Abs. 7 und 8 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung
einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann,
wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch
eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
Änderung der
Beteiligungsverhältnisse
§
14e. (1)
Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer
Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitunter Angabe des Betrages
dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
(2) Jeder, der beabsichtigt,
seine qualifizierte Beteiligung an Ökostromabwicklungsstelle derart zu
erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder
des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die
Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeithat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige
gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen,
wenn die in den §§ 14a oder 14b genannten Voraussetzungen nicht
vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeiteinen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und 5
genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
(4) Die Anzeigepflichten
gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die
beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der
in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer
Ökostromabwicklungsstelle.
(5) Die
Ökostromabwicklungsstelle hat der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeitjeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede
Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 12,
13 und 15 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon
Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeitmindestens einmal jährlich
die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die
qualifizierte Beteiligungen halten.“
12. § 15 samt Überschrift
lautet:
„Aufgaben der
Ökostromabwicklungsstelle
§ 15. (1) Die Aufgaben der
Ökostromabwicklungsstelle sind:
1. Ökostrom
nach Maßgabe des § 10zu den gemäß § 11 bestimmten
Preisen abzunehmen;
2. der
Abschluss von Verträgen
a) mit
den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern,
Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und
Stromhändlern);
b) mit
Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
c) mit
Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von
Daten;
3. die
gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie
gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie
Endverbraucher im Inland beliefern, gegen den Verrechnungspreis täglich
zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige
Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der
proKalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen
Strommengen.Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach
dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden
Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen.
4. dafür
zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe
Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die geleisteten
Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen
entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe
korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobeiallfällige
Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4in
den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
5. die
Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische
Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen
elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler.
Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu
achten;
6. die
Einhaltung der Marktregeln.
(2) Die
Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre
Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im
Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß
Anwendung. Sie hat der Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer
Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in
elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die
Ökostromabwicklungsstelle hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu
treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie nimmt die Funktion
des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr
und hat für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten.
(4) Die
Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der
Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen.
Sie sind ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen. Sie hat eine Abschätzung der für
Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der
Bilanz gesondert darzustellen.“
13. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Für die
Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr
zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu
hinterlegen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist von Entgelten
für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei
regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.“
14. § 16
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
15. § 18
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Genehmigung
ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und
Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung
der in den §§ 10, 15 und 16 Abs. 3 umschriebenen Aufgaben
geeignet sind.“
16. § 19
Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie
(§ 10) zu kaufen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt
jedenfalls in Höhe des Verrechnungspreises fürÖkostrom von 4,5
Cent/kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten.
Liegt der Marktpreis über den Betrag von 4,5 Cent/kWh bemisst sich die
Höhe des Entgelts nach dem Marktpreis. Fahrpläne, welche über
die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter
Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie zu
erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.“
17. § 19
Abs. 2 entfällt.
18. § 19
Abs. 3 erhält die Bezeichnung „2“.
19.Die § § 20 und
21 samt Überschrift lauten
„Marktpreis
§ 20. Die Energie-Control GmbH hat am Ende eines jeden
Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu
berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als
arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX)
festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden
Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind
die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des
unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX
nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der
EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
Abgeltung der
Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
§ 21. Der Ökoabwicklungsstelle sind unter
Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals
im Sinne § 14b Abs 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:
1. Differenzbeträge,
die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich
aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22),
2. die
mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen
verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie
3. die
Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten
Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.“
20. Nach § 21 wird
folgender 3a. Teil eingefügt:
„3a. Teil
Fördervolumen
Kontrahierbares
Einspeisetarifvolumen
§ 21a. Für
neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4)
wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen
Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 28 lit. a) gemäß § 22a
Abs. 2 im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5,
zuzüglich dem Wert des kontrahierten Ökostroms zum durchschnittlichen
Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der
aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie
abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22a Abs. 4
an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Allfällige
Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den
gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich
gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch
Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im
nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Förderbeiträge
auszugleichen. Für die Kalenderjahre 2006 bis 2011 hat das
zusätzlicheUnterstützungsvolumen € 17 Mio. zu betragen und darf
nicht überschritten werden. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt
das zusätzliche Unterstützungsvolumen mindestens 8,5 Mio. Euro; tritt
§ 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xxx/2006 vor Ablauf des
30. Juni 2006 in Kraft, bemisst sich das zusätzliche
Unterstützungsvolumen, das nicht überschritten werden darf, aus dem
aliquoten Anteil des für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 festgesetzten
jährlichen Unterstützungsvolumen von 17 Millionen Euro. Nach diesem
Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu
zu bestimmen. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3
können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den
vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.
Aufteilung des
Einspeisetarifvolumens
§ 21b. Von dem Unterstützungsvolumen, von dem in
weiterer Folge das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen abgeleitet wird,
entfallen auf
1. Ökostromanlagen,
die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil
betrieben werden, 30 vH;
2. Ökostromanlagen,
die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH;
3. Windkraftanlagen
30 vH;
4. Photovoltaikanlagen
sowie weitere Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von
flüssiger Biomasse betrieben werden; Mischfeuerungsanlagen;
Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger) 10 vH.“
21. Im § 22
entfällt Abs. 2.
22. (Verfassungsbestimmung)
Im § 22 entfallen die Abs. 3 und 4.
23. Im § 22
erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „2“.
24. Nach § 22 wird
folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Förderbeiträge
für die Kalenderjahre 2006 bis 2011
§ 22a. (1) Die Förderbeiträge für die
Mehraufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus
Kleinwasserkraftanlagen werden durch Verordnung der Energie-Control Kommission
im Vorhinein auf Grund einer Schätzung bestimmt, wobei unterjährige
Anpassungen zulässig sind. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im
Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem
Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und
den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits ist
anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem
Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel
und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß
§ 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen. Die
durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von
Ökostrom aus Kleinwasserkraftanlagen (Summe aus Förderbeiträgen
und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis) zuzüglich der
Gesamtkostenbelastung aus dem Investitionszuschuss für mittlere
Wasserkraftanlagen (§ 13a), pro kWh Abgabe an Endverbraucher, darf
insgesamt 0,16 Cent/kWh nicht übersteigen. Aus den für die
Förderung von Kleinwasserkraftanlagen vereinnahmten Mitteln sind auch die
für die Gewährung der Investitionszuschüsse für mittlere
Wasserkraftanlagen erforderlichen Mittel aufzubringen, bis die für die
Gewährung von Investitionszuschüssen erforderlichen Mittel in
Höhe von 50 Millionen € aufgebracht sind; dabei ist die darauf
entfallende Gesamtkostenbelastung mit 0,02 Cent/kWh begrenzt.
(2) Für sonstige
Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 2 und 4 hat die
Energie-Control Kommission die Höhe der Förderbeiträge durch
Verordnung zu bestimmen. Die Förderbeiträge sind in einer Höhe
zu bestimmen, dass die Ökostromabwicklungsstelle in der Lage ist, die ihr
durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen (insbesondere § 10 und §
21a) zu erfüllen. Letztmalig sind die Förderbeiträge unter
Heranziehung dieses zusätzlichen Unterstützungsvolumens für das
Kalenderjahr 2011 zu bestimmen. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche
Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen. Unterjährige
Anpassungen der Förderbeiträge sind zulässig. Bei der Festlegung
der Förderbeiträge ist ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im
Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem
Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und
den aus den Förderbeiträgen vereinnahmten Mitteln andererseits
anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem
Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten
Fördermitteln und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen
gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr
auszugleichen.
(3) Der Förderbeitrag ist
für Kleinwasserkraftanlagen (unter Berücksichtigung der mittleren
Wasserkraft) und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Der
Förderbeitrag ist für Kleinwasserkraftwerksanlagen für alle
Netzebenen in gleicher Höhe festzulegen. Ausgehend von dem zur Abdeckung
der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für sonstige
Ökostromanlagen erforderlichen durchschnittlichen Förderbeitrag, hat
die Aufteilung der Förderbeiträge zur Unterstützung der
„sonstigen“ Ökostromanlagen auf die einzelnen Netzebenen
(§ 25 ElWOG) wie folgt zu erfolgen:
1. für
Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 56
%;
2. für
Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 4 angeschlossen sind, 70 %
3. für
Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 5 angeschlossen sind, 89 %
4. Endverbraucher,
deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, 94 %
5. für
alle übrigen Endverbraucher, 123 %
vom durchschnittlichen
Förderbeitrag. Dieser Aufteilung liegt ein perzentueller Anteil von 12,62%
für die Netzebenen 1 bis 3, von 8,31% für die Netzebene 4, von 19,82%
für die Netzebene 5, von 11,61% für die Netzebene 6 und von 47,64%
für die Netzebene 7 an einer Gesamtstromabgabemenge in Höhe von
50,378 TWh zugrunde. Im Falle von Verschiebungen dieses Verhältnisses der
Stromabgabemengen an Endverbraucher zwischen den Netzebenen, sind die
gemäß Z 1 bis 5 bestimmten perzentuellen Anteile mit dem selben
Faktor in der Art anzupassen, dass das erforderliche Förderbeitragsvolumen
eingehoben wird.“
25. (Verfassungbestimmung)
Dem § 22a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) (Verfassungsbestimmung)
In den gemäß Abs. 2 bestimmten Förderbeiträgen ist
auch ein Anteil vorgesehen, der den Ländern zur Förderung von neuen Technologien
zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm, Tiermehl
und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu
erstattende Anteil beträgt ab dem Jahr 2006 sieben Millionen Euro
jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach dem
Verhältnis der Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher im
jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.“
26. (Verfassungsbestimmung)
Im § 30 Abs. 5 wird das Zitat „§ 22 Abs.
4“ durch das
Zitat „§ 22a Abs. 4“ ersetzt.
27. Nach § 30
werden folgende §§ 30a und 30 b samt Überschriften
eingefügt:
„Abschluss eines
Vertrags mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH
§
30a. Der
Vertragsabschluss über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung von
Investitionszuschüssen mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH
hat spätestens drei Monate nach Verlautbarung des § 13c in der
Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2005 zu erfolgen. Kommt innerhalb dieser Frist ein
Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH nicht zustande, hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Abwicklung der Gewährung
der Investitionszuschüsse auszuschreiben.
Übergang der Rechte und
Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle
§ 30b. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist
Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen
(Regelzonenführer) und tritt mit dem der Konzessionserteilung erster
Instanz (§14b) folgenden Monatsersten an die Stelle der bisherigen
Ökobilanzgruppenverantwortlichen insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern,
Bilanzgruppenverantwortlichen, Stromhändlern und Netzbetreibern auf
Grundlage der Allgemeinen Bedingungen (§ 18) bisher abgeschlossenen
Verträge ein. Dieser Zeitpunkt ist von der Energie-Control GmbH umgehend
im Internet unter www.e-control.at und im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu
veröffentlichen. Die Regelzonenführer als
Ökobilanzgruppenverantwortliche haben mit der
Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die wirtschaftliche
Überführung der zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen,
insbesondere Daten und Datenbanken sowie die sonstigen Betriebsmittel
(EDV-Ausstattung), abzuschließen. Rechte, Pflichten und Bewilligungen,
die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als
Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen mit dem Zeitpunkt
derKonzessionserteilungauf die Ökostromabwicklungsstelle über.
Insbesondere haben die Regelzonenführer die ihnen als
Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen
Mittel der Ökostromabwicklungsstelle auszufolgen. Allfällige
Differenzbeträge im Sinne des § 22Abs 2 sind den
Regelzonenführern auszugleichen. Bis dahin hat die Abrechnung noch durch
die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen,
denen bis dahin auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß
§ 21 gebührt.
(2) Die
gesetzlich angeordneten Vermögensübertragungen an die
Ökostromabwicklungsstelle, insbesondere Vermögensübertragungen
von den Regelzonenführern, sind von allen bundesgesetzlich geregelten
Steuern, Abgaben und Gebühren befreit. “
28. Nach § 30b wird
folgender § 30 c samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
§
30c. Die
für die Jahre 2003 und 2004 abgeschlossenen Verfahren, durch die
Förderungen gemäß § 13a Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 gewährt worden sind oder durch die
Anträgen auf Gewährung einer Förderung nach diesen Bestimmungen
nicht stattgegeben worden ist, sind gemäß § 69 AVG über Antrag
einer Partei wieder aufzunehmen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen drei
Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 32a Abs. 2) beim
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Förderungen,
die auf Grund der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gewährt
worden sind, sind anzurechnen.“
29. Nach § 32 wird
folgender§ 32asamt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Tretensbestimmug zur
Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32a.(1) Die §§ 14, 14a bis 14e sowie 30b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit XXX
in Kraft.
(2) Die übrigen
Bestimmungen treten mit XXX+3 Monatein Kraft.“
30. Soweit in den nicht
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 geänderten
Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Energieerzeugung
aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der
Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I
Nr. 149/2002, noch das Wort „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“ enthalten ist, wird dieses durch den Ausdruck „Ökostromabwicklungsstelle“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form
ersetzt.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird
Das
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005, wird wie
folgt geändert:
1 (Grundsatzbestimmung) Im
§ 7 entfallen die bisherigen Z 48 und 49.
2. (Grundsatzbestimmung)Im
§ 47 Abs. 2 Z 5 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu
ersetzen; der Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Alle
Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der
Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu
minimieren.“
3. (Verfassungsbestimmung)
§ 47 Abs. 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung)
Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen
Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern,
sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur
Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms
erforderlich ist. Die Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur
Minimierung der Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für
Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für
die Fahrplanzuweisung veranlassen.“
Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem das
Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Das Bundesgesetz, mit dem
die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und
Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control
Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I
Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 148/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung,
Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem
Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften
vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2. (Verfassungsbestimmung)
Im § 16 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt; dem § 16 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 25
angefügt:
„25. die
Festsetzung der Höhe des Zuschlages gemäß § 13 Abs. 10
Ökostromgesetz und der Höhe des Beitrages gemäß
§ 22a Abs. 2 Ökostromgesetz.““
3. In § 26 Abs. 3 Z 2
und in § 26a Abs. 2 Z 1 ist jeweils die Wortfolge „für
Justiz“ durch die
Wortfolge „für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz“ zu
ersetzen.
4. Nach § 26a wird
folgender § 26b samt Überschrift eingefügt:
„Beirat für
Investitionsförderungen
§
26b. (1) Zur
Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung
der Richtlinien gemäß § 13d Ökostromgesetz, BGBl. I Nr.
149/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, bei
der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen
gemäß § 12 und § 13a Ökostromgesetz ist ein Beirat
einzurichten.
(2) Die Empfehlungen des
Beirates zur Gewährung von Investitionszuschüssen sind unter
Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen
der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen und
der finanziellen Bedeckung zu geben.
(3) Dem Beirat haben neben
dem Vorsitzenden anzugehören:
1. je
zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, je ein
Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz sowie ein Vertreter der Energie-Control
GmbH;
2. ein
Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen
Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
3. je
ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung
österreichischer Industrieller sowie
4. je
ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen
Klubs.
Für jedes Mitglied ist
ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der
Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder wird vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1
angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen
Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der
entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
(5) Die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Beirates sind zur gewissenhaften und objektiven
Ausübung ihrer Funktion verpflichtet. Sie sind, soweit sie nicht beamtete
Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des
Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Die Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer
ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren
oder verwerten.
(7) Weiters sind
§§ 7 bis 12 des Bundesgesetzes
über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der
Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt
im Ausland, BGBl. Nr. 1993/185 in der jeweils geltenden Fassung
sinngemäß heranzuziehen.“
6. Nach § 10 wird folgender § 10a Abs. 1 bis 4 samt Überschrift eingefügt:
„Einschränkungen der Abnahmepflicht
§ 10a. (1) Von der Abnahmepflicht gemäß § 10 ist elektrische Energie ausgenommen, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW erzeugt wird oder für die ein Kostenersatz gemäß § 13 in Anspruch genommen wird. Weiters besteht keine Abnahmepflicht von Anlagen gemäß § 10 Z 4 auf Basis von fester Biomasse, die keine Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen. Für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen besteht eine Abnahmepflicht gemäß § 10 Z 2 nur bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW. Über dieses Ausmaß hinaus besteht eine Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nur dann zu den verordneten Preisen, wenn diese den Merkmalen des § 10 Z 4 entsprechen und die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist die Abnahmepflicht auf den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger eingeschränkt, der dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz für Ökostrom entspricht.
(2) Die Abnahmepflicht gemäß § 10 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde oder die im Abs. 9 umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In diesen Fällen finden jedoch die durch Verordnung bestimmten Preisansätze keine Anwendung, sofern nicht eine Förderung gemäß § 30 Abs. 4 erfolgt.
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
(4) Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 10 Z 4 besteht für neu in Betrieb gehende Ökostromanlagen nur in jenem Ausmaß, als das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht überschritten wird. Wurde das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen nicht ausgeschöpft, sind für jede Anlagenkategorie (§ 21b) Rückstellungen zu bilden, die im darauf folgenden Kalenderjahr dem kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen der einzelnen Anlagenkategorien entsprechend dem Verhältnis der im § 21b angeführten Prozentsätze zuzurechnen sind.“
6a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 10a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
6b. Dem § 10a werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis Abs. 8 angefügt:
1. Biogasanlagen mit 6 500 Volllaststunden;
2. Ökostromanlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse mit 6 000 Volllaststunden;
3. Windkraftanlagen mit 2 300 Volllaststunden;
4. Photovoltaikanlagen mit 1 000 Volllaststunden sowie für
5. andere Ökostromanlagen mit 7 250 Volllaststunden
bestimmt.
(7) Konnte mit einem Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 infolge der Erschöpfung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Antragsteller im darauf folgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung des aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen allgemeinen Bedingungen des Ökobilanzgruppenverantwortlichen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Antrages (Vertragsabschluss) durch den Ökobilanzgruppenverantwortlichen zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des Folgejahres. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss über die Abnahme von Ökostrom besteht jedenfalls nicht mehr ab jenem Zeitpunkt, zu dem das sich bis 2011 ergebende Einspeisetarifvolumen für neu in Betrieb gehende Anlagen erschöpft ist.
(8) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende, kontrahierbare Einspeisetarifvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß § 21b zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen.“
7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 10a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß § 10 Z 4 hat zur Voraussetzung, dass 50 vH der für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen aus Mitteln des Landes getragen wird, in dem die Photovoltaikanlage errichtet worden ist.“
9. § 11 samt Überschrift lautet:
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, durch Verordnung Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 Z 3 und 4 besteht, festzusetzen. Die Preise haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren. Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Durch die Preisbestimmung ist weiters sicher zu stellen, dass die Förderungen den Projekten an den effizientesten Standorten zu Gute kommen. Sie können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/ Nacht und Sommer/ Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig. Eine Differenzierung nach der Engpassleistung der Ökostromanlagen und innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil sowie auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig. In der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben. Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen ist in der Verordnung jedenfalls ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % vorzusehen. In der Verordnung können höhere Brennstoffnutzungsgrade bestimmt werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist. Für das Kalenderjahr 2006 sind die Preise neu zu bestimmen, für die nachfolgenden Kalenderjahre ist in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte ein Abschlag vorzusehen, der jährlich neu zu bestimmen ist (jährliche Degression). In der Verordnung ist für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002 gewährt wird, überdies eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorzusehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnen
WT=ET/4,4 – WP
WT - Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh
ET - gewährter Einspeisetarif in Cent/kWh
WP - Wärmepreis in Cent/kWh.
(1a) Kann in einem Kalenderjahr mit der in § 22b Abs. 5 für Kleinwasserkraftwerksanlagen enthaltenen Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung nicht das Auslangen gefunden werden, sind im darauf folgenden Kalenderjahr die in der jeweils anzuwendenden Verordnung festgelegten Preise für Kleinwasserkraftanlagen, denen vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung erforderliche Genehmigung erteilt worden ist und hinsichtlich derer nach diesem Zeitpunkt keine Investitionsmaßnahmen mit einer zumindest 15%igen Stromertragssteigerung gesetzt worden sind, zu kürzen, wobei der sich aus den Preisen abzüglich des Marktpreises ergebende Differenzbetrag im selben Verhältnis zu kürzen ist.
(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt. Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.
(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat die Ökostromabwicklungsstelle nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 23 einzubringen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.“
10a. Die Überschrift des 2. Teils, 2. Abschnitt lautet:
„Elektrische Energie aus KWK-Anlagen und mittleren Wasserkraftwerken“
10b. § 12 samt Überschrift lautet:
§ 12. (1) Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und
2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.
(2) Bei neuen KWK-Anlagen mit einer Engpassleistung über 2 MW ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn sie der Erzeugung von Prozesswärme dienen, die sonstigen im Abs. 1 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen und die im § 13 Abs. 2 enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt werden. Eine Förderung neuer KWK-Anlagen ist auch dann zulässig, wenn die Energieträger Abfall, Klärschlamm oder Ablauge zumindest teilweise eingesetzt werden. Die Einrechnung von Raumwärme ist zulässig, sofern die öffentliche Fernwärmeversorgung oder Erzeugung von Prozesswärme überwiegt. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen KWK-Anlagen im Ausmaß von 2000 MW (elektrisch) bis zum Jahre 2014 unterstützt werden.
(3) Die Förderung neuer KWK-Anlagen, für die bis zum 30. September 2012 alle für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen und die bis spätestens 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen, erfolgt in Form von Investitionszuschüssen. Auf Antrag des Anlagenbetreibers einer neuen KWK-Anlage sind nach Maßgabe der verfügbaren Mittel maximal 10% des unmittelbar für die Errichtung der KWK-Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, maximal jedoch bei KWK-Anlagen
1. bis zu einer Engpassleistung von 100 MW ein Investitionszuschuss in Höhe von 100 Euro/kW Engpassleistung,
2. ab einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW in Höhe von 60 Euro/kW Engpassleistung und
3. ab einer Engpassleistung von 400 MW in Höhe von maximal 40 Euro/kW Engpassleistung,
wobei das Investitionsvolumen sowie der durch den Investitionszuschuss abzudeckende Förderbedarf der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse (§ 13c) nachzuweisen ist. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß Abs. 6 ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Weiters sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen.
(4) Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und für den Betrieb der KWK-Anlage keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Hat die Kommission harmonisierte Wirkungsgrad - Referenzwerte gemäß Artikel 1 der Richtlinie zur 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung festgelegt, ist die Einhaltung dieser Kriterien eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen. Zusagen für Investitionszuschüsse haben nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel (Abs. 5) zu erfolgen. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
(5) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen durch KWK-Zuschläge aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2006 bis 2012 mit insgesamt 60 Millionen Euro begrenzt. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden, und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. Sofern mit den zur Förderung bestehender KWK-Anlagen für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 vereinnahmten Mittel, die nicht zur Abdeckung der Mehraufwendungen der Betreiber von KWK-Anlagen gemäß § 13 erforderlich waren, nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist in den gemäß § 13 Abs. 10 vorgesehenen Zuschlägen bzw. Zählpunktpauschalen ein Anteil vorzusehen, der zur Abdeckung der für die Investitionszuschüsse erforderlichen Mitteln bestimmt ist. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.
(6) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind zwischen dem 1. Jänner 2007 und dem 30. September 2012 schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen können unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 bis 31. Dezember 2012 erfolgen. Den Anträgen sind die für die Errichtung der Anlagen maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen, Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. In der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist der für eine Verzinsung gemäß Abs. 3 erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung zur Ermittlung des maximal möglichen Investitionszuschusses ist von einer Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren auszugehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Investitionszuschuss unter Abschluss eines Vertrages zuzusichern. Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren und - ebenfalls von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt - der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf Investitionszuschuss. Sind die für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorgesehenen Mittel (Abs. 5) erschöpft, kann ein Investitionszuschuss nicht gewährt werden.“
10c. § 13 Abs. 1 bis 9 samt Überschrift lauten:
§ 13. (1) Betreibern von bestehenden und modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cent pro kWh Stromerzeugung (Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten; ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes maßgeblichen Sachverhaltes unabhängige Sachverständige beiziehen.
(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum folgende Relation für die Anlage erfüllt ist:
2/3*W/B + E/B ≥ 0,6
W = Wärmemenge (kWh), die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben oder als Prozesswärme wirtschaftlich genutzt wird
B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh
E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben oder an der Generatorklemme gemessen wird.
Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Den Betreibern von bestehenden oder modernisierten KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, beträgt der Unterstützungstarif für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt.
(5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt. Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse, die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme und elektrischer Energie in den letzten 10 Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich), alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.
(7) Der abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugten Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sichergestellt wird.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts auch unabhängige Sachverständige beiziehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.
(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.“
10d. § 13 Abs. 10 lautet:
„(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt ab dem in § 32a Abs 4 genannten Zeitpunkt durch die Zählpunktpauschale gemäß § 22a. Davon sind Mittel in Höhe von 60 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen. Von diesen Mitteln sind 30% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die industriell verwendet werden und 70% für die Förderung von KWK-Anlagen zu verwenden, die nicht industriell verwendet werden. In den Jahren 2003 und 2004 darf der KWK Zuschlag höchstens 0,15 Cent/kWh und in den Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh betragen. In den Jahren 2007 und 2008 dürfen höchstens jeweils 54,5 Mio. Euro und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens jeweils 28 Mio Euro über die Zählpunktpauschale gemäß § 22a für die Unterstützung von KWK Anlagen bereitgestellt werden. Ab dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt ist die Einhebung eines KWK Zuschlages in Cent/kWh unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt keine Unterstützung bestehender und nach dem 31. Dezember 2010 keine Unterstützung modernisierter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Nach dem 30. September 2012 können keine Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gestellt werden. Kann mit den Zuschlägen bzw. mit den aus den Zählpunktpauschalen aufzubringenden Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden, sind die Unterstützungen gemäß Abs. 1 für alle bestehenden und modernisierten Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.“
10e. § 13 Abs. 11 und 12 lauten:
„(11) Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der gemäß § 22a bereitgestellten Mittel die Abwicklung des Kostenersatzes für KWK-Energie durchzuführen.
(12) Zur Bestimmung der Stromerlöse gemäß Abs. 1 ist ein gewichteter Marktpreis anzuwenden. Dieser errechnet sich aus den an der EEX oder, sofern keine entsprechenden Daten bei der EEX mehr vorliegen, einer anderen repräsentativen Strombörse, an den Handelstagen der Monate Juli, August und September des laufenden Jahres notierenden gemittelten Preisen für Base- und Peakquartalfutures für das jeweils folgende Jahr. Zur Berücksichtigung der tageszeitlichen und saisonalen Einsatzcharakteristik ist ein Baseanteil von 95% und Peakanteil von 5% anzusetzen sowie eine Quartals-Future-Gewichtung von 37% für das erste Quartal, 17% für das 2. Quartal, 10% für das 3. Quartal und 36 % für das 4. Quartal zugrunde zu legen.“
10f. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d samt Überschriften eingefügt:
„Investitionszuschüsse für elektrische Energie aus mittleren Wasserkraftanlagen
§ 13a. (1) Errichter von mittleren Wasserkraftanlagen, deren Baubeginn zwischen 1. Juli 2006 und 31. Dezember 2013 und deren Inbetriebnahme bis spätestens 31. Dezember 2014 erfolgt, erhalten über schriftlichen Antrag an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einen Investitionszuschuss von maximal 10 % des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten), maximal jedoch einen Investitionszuschuss in Höhe von 400 Euro/kW Engpassleistung sowie insgesamt maximal 6 Millionen Euro für eine mittlere Wasserkraftwerksanlage. Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 betreffend die Antragstellung bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftwerken bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist, für Investitionszuschüsse für die Jahre 2006 bis 2012 ein akkumuliertes Volumen von höchstens 50 Millionen Euro zur Verfügung steht und die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und zu behandeln sind. Die Gewährung des Investitionszuschusses hat zur Voraussetzung, dass zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes – mit Ausnahme von Zuschüssen aus dem Katastrophenfonds – keine weiteren Förderungen in Anspruch genommen werden. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Dabei ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise (falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte) für die drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen. Durch diese Förderung soll die Errichtung von neuen Wasserkraftwerken im Ausmaß von 150 MW bis zum Jahr 2014 unterstützt werden. Die zur Gewährung des Investitionszuschusses erforderlichen Mittel sind aus den durch die Einhebung der Zählpunktpauschale aufgebrachten Beträgen aufzubringen, wobei nur ein Höchstbetrag von Euro 10 Mio. pro Kalenderjahr zulässig ist. Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Ist das für Investitionszuschüsse akkumulierte Volumen ausgeschöpft, werden weitere Investitionszuschüsse nicht gewährt.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind nach dem in § 32a Abs. 3 genannten Zeitpunkt und bis längstens 30. September 2012 einzubringen. Die von der Abwicklungsstelle gemäß § 13c Abs.1 zu leistenden Zahlungen an die Errichter der im Abs. 1 bezeichneten Anlagen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die jeweilige Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Beirates gemäß § 13b unter Abschluss eines Vertrages zugesichert. Den Anträgen auf Gewährung des Investitionszuschusses sind alle relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt der Inangriffnahme der Errichtung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.
Beirat für Investitionszuschüsse
§ 13b. Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 und § 13a ist ein Beirat einzurichten (§ 26b Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006).
Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13c. (1) Mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH als Abwicklungsstelle zu betrauen. Voraussetzung für die Betrauung ist, dass mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung zu Stande kommt. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Beirat zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
3. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
4. die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;
5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Beirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wirtschaft und
7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
9. die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit;
10. Vertragsauflösungsgründe;
11. den Gerichtsstand.
(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.
(4) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die, deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(6) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(7) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit umgehend vorzulegen.
(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(9) Kommt ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH gemäß Abs. 1 nicht zustande oder erfolgt zum gemäß Abs. 1 mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH abgeschlossenen Vertrag kein Einvernehmen des Bundesministers für Finanzen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen für Dienstleistungskonzessionen an den Bestbieter zu vergeben. Bezüglich der vertraglichen inhaltlichen Ausgestaltung der Abwicklung findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
(10) Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen und für mittlere Wasserkraftanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 13 Abs. 10 und gemäß 13a Abs. 1 in Verbindung mit § 22a Abs. 1 abzudecken.
Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
§ 13d. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. den Gegenstand des Investitionszuschusses;
2. förderbare Investitionskosten;
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;
4. den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
5. - soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse;
6. Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
7. das Verfahren
a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
b) Auszahlungsmodus;
c) Berichtslegung (Kontrollrechte);
d) Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
8. den Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, einschließlich der Variantenuntersuchungen;
3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden. Die Europäische Kommission ist vor der Erlassung dieser Richtlinien gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV zu unterrichten. Vor Abschluss des im Art. 88 E-GV vorgesehenen Verfahrens dürfen Investitionszuschüsse nicht gewährt werden.“
10g. Die Überschrift des 3. Teiles lautet:
„3.Teil
Ökostromabwicklungsstelle“
11. § 14 samt Überschrift lautet:
§ 14. (1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 10 Ökostromgesetz eine Abnahmepflicht bestimmt ist (Ökostromabwicklungsstelle), bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.
(3) Die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen sind anzuwenden.“
11a. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt:
„Antragsstellung
§ 14a. Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;
2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
4. eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Infrastruktur;
5. ein Nachweis von zumindest drei Jahren praktischer Erfahrung im Fahrplan- und Bilanzgruppenmanagement;
6. die Höhe des den Vorständen im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
7. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
8. die Namen der vorgesehenen Vorstände und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
Konzessionserteilung
§ 14b. (1) Die Konzession für die Ökostromabwicklungsstelle (§14) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfüllung erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Eine Konzession zur Ausübung der Tätigkeit einer Ökostromabwicklungsstelle (§ 14) darf nur erteilt werden, wenn
1. der Konzessionswerber die ihm durch das Ökostromgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006, zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
2. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen und die in keinem unvereinbaren Interessenkonflikt mit den Zielen und Zwecken des Ökostromgesetzes stehen;
3. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
4. das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und dieses den Vorständen unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und durch die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft bestmöglich gewährleistet sind;
5. bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;
6. gegen keinen Vorstand eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
7. die Vorstände auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße Kenntnisse von Fördermechanismen, EU-Beihilfen- und Förderschemata und der Abrechnung von Ökostrom sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Abwicklungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
8. mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
9. kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;
10. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
11. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
12. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und die effiziente regionale Abwicklung gewährleistet sind und die effiziente regionale Abwicklung über zumindest eine regionale Abwicklungsstelle für die Regelzonen, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, gewährleistet ist.
(3) Liegen mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt und den Zwecken des Ökostromgesetzes bestmöglich entspricht.
Konzessionsrücknahme
§ 14c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
2. die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 14b Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
4. die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
Erlöschen der Konzession
§ 14d. (1) Die Konzession erlischt:
1. durch Zeitablauf;
2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
3. mit ihrer Zurücklegung;
4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
Änderung der Beteiligungsverhältnisse
§ 14e. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den §§ 14a oder 14b genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und 5 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Ökostromabwicklungsstelle.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.“
12. § 15 samt Überschrift lautet:
„Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
§ 15. (1) Die Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind:
1. Ökostrom nach Maßgabe der §§ 10 und 10a zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;
2. der Abschluss von Verträgen
a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);
b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern), Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen über die Weitergabe von Daten;
3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen die Verrechnungspreise gemäß § 22b Abs. 2 und 3 täglich zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Die Verrechnungsstellen haben die erforderlichen Daten automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen.
4. dafür zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die Aufbringung der Fördermittel gemäß § 19 gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei Mengen, die auf Grund allfälliger Zuschläge der Landeshauptleute gemäß § 30 Abs. 4 gefördert werden, in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten;
6. die Einhaltung der Marktregeln.
(2) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der Energie-Control GmbH die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr und hat für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen der Kontrolle des Rechnungshofes.“
13. § 16 Abs. 2 lautet:
15. § 18 Abs. 3 lautet:
16. § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene elektrische Energie (§ 10) zu kaufen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Verrechnungspreises für sonstigen Ökostrom gemäß § 22b Abs. 3 und des Verrechnungspreises für Strom aus Kleinwasserkraftanlagen gemäß § 22b Abs. 2 für die jeweiligen Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten. Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.“
17. § 19 Abs. 2 entfällt.
18. § 19 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „2“.
19.Die § § 20 und 21 samt Überschrift lauten:
„Marktpreis
§ 20. Die Energie-Control GmbH hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
§ 21. Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne § 14b Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:
1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen und sonstigen Ökostromanlagen (§ 22b) und den sich aus den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben,
2. die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen, sowie
3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.“
20. Nach § 21 wird folgender 3a. Teil eingefügt:
Fördervolumen
Kontrahierbares Einspeisetarifvolumen
§ 21a. Für neu in Betrieb gehende sonstige Ökostromanlagen (§ 10 Z 4) wird das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen aus dem zusätzlichen Unterstützungsvolumen (§ 5 Z 31 lit. a) gemäß § 22a im Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 10a Abs. 5, zuzüglich dem Wert des zu kontrahierenden Ökostroms zum durchschnittlichen Marktpreis im vorangegangenen Kalenderjahr (§ 20) abzüglich der aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 sowie abzüglich eines aliquoten Anteils der gemäß § 22b Abs. 6 an die Länder abzuführenden Mittel ermittelt. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 22 vereinnahmten Mitteln und den sich gemäß § 21 ergebenden Mehraufwendungen ergeben, sind durch Verlustvorträge oder Rücklagenbildungen darzustellen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung der Förderbeiträge auszugleichen. Für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 hat das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen Euro 17 Mio. zu betragen und darf nicht überschritten werden. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt das zusätzliche Unterstützungsvolumen mindestens 8,5 Mio. Euro; tritt § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I xxx/2006, vor Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft, bemisst sich das zusätzliche Unterstützungsvolumen, das nicht überschritten werden darf, aus dem aliquoten Anteil des für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 festgesetzten jährlichen Unterstützungsvolumen von 17 Millionen Euro. Nach diesem Zeitpunkt ist das zusätzliche Unterstützungsvolumen durch Gesetz neu zu bestimmen. Die aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt werden. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.
Aufteilung des Einspeisetarifvolumens
§ 21b. Von dem Unterstützungsvolumen, von dem in weiterer Folge das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen abgeleitet wird, entfallen auf
1. Ökostromanlagen, die auf Basis von fester Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, 30 vH;
2. Ökostromanlagen, die auf Basis von Biogas betrieben werden, 30 vH;
3. Windkraftanlagen 30 vH;
4. Photovoltaikanlagen sowie weitere Ökostromanlagen (Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden; Mischfeuerungsanlagen; Ökostromanlagen, auf Basis anderer Energieträger) 10 vH.“
21. § 22 samt Überschrift lautet:
§ 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß §§ 12,13, 13a und 21 (ausgenommen Mehraufwendungen für Kleinwasserkraft) ist von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Verbrauchern ein Förderbeitrag (Zählpunktpauschale in EURO pro Zählpunkt ) zu leisten, der von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Verbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Die im Förderbeitrag enthaltenen Kategorien (KWK-Anlagen, mittlere Wasserkraftanlagen sowie sonstige Ökostromanlagen) sind anzuführen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) In Streitigkeiten zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und Endverbrauchern sowie Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.“
24. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Zählpunktpauschale ab dem Kalenderjahr 2007
§ 22a. (1) Das Zählpunktpauschale beträgt für die Jahre 2007 bis einschließlich 2009:
1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 000 pro Kalenderjahr;
3. für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer Euro 3 300 pro Kalenderjahr;
4. für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer Euro 300 pro Kalenderjahr;
5. für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer Euro 15 pro Kalenderjahr.
(2) Für die dem Kalenderjahr 2009 folgenden Jahre hat die Energie-Control Kommission die für die einzelnen Netzebenen geltenden Zählpunktpauschalen, beginnend mit dem Jahr 2010, alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen: Von dem für die Förderung von Ökoenergie (einschließlich Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraft, jedoch ausgenommen Förderbedarf für Kleinwasserkraft) und Investitionszuschüssen fossiler KWK sowie Unterstützung bestehender und modernisierter KWK-Anlagen erforderlichen Unterstützungsvolumen sind – basierend auf Prognosen - 38 % durch jene Mittel abzudecken, die durch das Zählpunktpauschale vereinnahmt werden. Dabei sind die in Abs. 1 ausgewiesenen Zählpunktpauschalen im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% des erforderlichen Unterstützungsvolumens durch die aus der Verrechnung der Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel des jeweiligen Zählpunktpauschales gemäß Abs. 1 zu entrichten.“
25. Nach § 22a wird folgender § 22b samt Überschrift eingefügt:
§ 22b. (1) Die Energie-Control Kommission hat für die dem Kalenderjahr 2006 folgenden Jahre jährlich im Vorhinein durch Verordnung gesonderte Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom festzulegen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
(2) Der Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass sämtliche Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für Kleinwasserkraft abgedeckt sind.
(3) Der Verrechnungspreis für sonstigen Ökostrom ist in einer solchen Höhe auf der Grundlage von Prognosen derart festzulegen, dass die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 21 für sonstigen Ökostrom unter Berücksichtigung der Einnahmen aus der Zählpunktpauschale gemäß § 22a abgedeckt sind.
(4) Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen einerseits sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom und den durch die Zählpunktpauschalen vereinnahmten Mitteln andererseits ist anzustreben. Allfällige Differenzbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr durch die Förderbeiträge aufgebrachten Fördermittel und den in diesem Zeitraum festgestellten Mehraufwendungen gemäß § 21 sind im darauf folgenden Kalenderjahr auszugleichen.
(5) Die Gesamteinnahmen aus dem Verrechnungspreis für Kleinwasserkraft abzüglich dem Produkt der Mengen aus geförderten Kleinwasserkraftanlagen mit dem Marktpreis gemäß § 20 dürfen den Betrag von Euro 85 Mio. nicht übersteigen.“
25a. (Verfassungsbestimmung) Dem § 22b Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
25b. § 23 samt Überschrift lautet:
§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten Mittel (Fördermittel) hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht:
1. aus Förderbeiträgen gemäß §§ 22 und 22a;
2. aus dem Verkauf von Ökoenergie gemäß § 19 iVm. § 22b vereinnahmten Mitteln;
3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;
4. durch sonstige Zuwendungen;
5. aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie haben die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Elektrizitätsbeirat jährlich umfassend zu berichten.
(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 13 (Unterstützung für bestehene Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 12 (Investitionszuschüsse für neue KWK und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.“
25c. (Verfassungsbestimmung) § 30 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 oder“
26. (Verfassungsbestimmung) § 30 Abs. 5 und 6 lauten:
(6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung und Energieeffizienzprogramme gemäß Abs. 5 sowie § 22b Abs. 6 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen verwenden.“
27. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30 b samt Überschriften eingefügt:
„Abschluss eines Vertrags mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH
§ 30a. Der Vertragsabschluss über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung von Investitionszuschüssen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH hat spätestens drei Monate nach Verlautbarung des § 13c in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2006 zu erfolgen. Kommt innerhalb dieser Frist ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH nicht zustande, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse auszuschreiben.
Übergang der Rechte und Pflichten auf die Ökostromabwicklungsstelle
§ 30b. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen (Regelzonenführer) und tritt mit dem der Konzessionserteilung (§14b) folgenden Monatsersten an die Stelle der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Stromhändlern und Netzbetreibern auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen (§ 18) bisher abgeschlossenen Verträge ein. Dieser Zeitpunkt ist von der Energie-Control GmbH umgehend im Internet unter www.e-control.at und im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche haben mit der Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die wirtschaftliche Überführung der zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken sowie die sonstigen Betriebsmittel (EDV-Ausstattung), abzuschließen. Rechte, Pflichten und Bewilligungen, die die Regelzonenführer in ihrer Eigenschaft als Ökobilanzgruppenverantwortliche erlangt haben, gehen mit dem Zeitpunkt der auf die Konzessionserteilung folgenden Monatsersten auf die Ökostromabwicklungsstelle über. Insbesondere haben die Regelzonenführer die ihnen als Ökobilanzgruppenverantwortliche zugegangenen überschüssigen Mittel der Ökostromabwicklungsstelle auszufolgen. Allfällige Differenzbeträge im Sinne des § 22 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 149/2002, sind zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Regelzonenführern auszugleichen. Bis dahin hat die Abrechnung noch durch die Regelzonenführer als Ökobilanzgruppenverantwortliche zu erfolgen, denen bis dahin auch die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 gebührt.
(2) Die gesetzlich angeordneten Vermögensübertragungen an die Ökostromabwicklungsstelle, insbesondere Vermögensübertragungen von den Regelzonenführern, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit.“
28. Nach § 30b wird folgender § 30c samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
§ 30c. Die für die Jahre 2003 und 2004 abgeschlossenen Verfahren, durch die Förderungen gemäß § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 gewährt worden sind oder durch die Anträgen auf Gewährung einer Förderung nach diesen Bestimmungen nicht stattgegeben worden ist, sind gemäß § 69 AVG über Antrag einer Partei wieder aufzunehmen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 32a Abs. 3) beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Förderungen, die auf Grund der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, sind anzurechnen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner Entscheidung von jenen Kriterien auszugehen, wie sie im § 13 Abs. 2 Ökostromgesetz, BGBl I Nr. 149/2002, enthalten waren.“
28a. (Verfassungsbestimmung) Nach § 30c wird folgender § 30d samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22b
§ 30d. (Verfassungsbestimmung) (1) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt sind Stromhändler, die Ökostrom oder KWK-Energie importieren und diesen importierten Ökostrom oder diese importierte KWK-Energie an inländische Endverbraucher verkaufen, sowie Endverbraucher, die Ökostrom oder KWK-Energie für den eigenen Bedarf importieren, berechtigt, die Erstattung des Förderbeitrages für Kleinwasserkraft oder für sonstigen Ökostrom bei der Energie-Control GmbH oder KWK-Zuschläge für KWK-Energie beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu verlangen.
(2) Über die Anträge gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Erstattung für Ökostrom erfolgt aus den Mitteln der Ökostromförderung, die Erstattung für KWK-Energie erfolgt aus den Mitteln der KWK Förderung. Die für die Erstattung notwendigen Mittel sind bei der Bemessung des Verrechnungspreises gemäß § 19 und § 22b zu berücksichtigen. Die Höhe der Erstattung ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (KWK-Zuschläge) und der Energie-Control GmbH zu bestimmen. Die Auszahlung der mit bescheidmäßig bestimmten Beträge, hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen.
(3) Die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Stromhändler im Jahr 2006 darf nicht mehr als 110 % der Höhe der Erstattung für das Jahr 2005 betragen. Bei Geschäftsjahren abweichend von einem Kalenderjahr darf die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Stromhändler, für die nach Jahresende 2005 abgeschlossenen Geschäftsjahre 110 % des jeweiligen Vorjahreszeitraumes nicht überschreiten. Stromhändler, die im Jahr 2005 keine inländischen Endverbraucher beliefert haben, können für das Jahr 2006 eine Erstattung für importierten Ökostrom oder KWK-Strom von höchstens 100 GWh beantragen. Anträge für das Jahr 2006 dürfen nur von jenen Stromhändlern gestellt werden, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Mai 2006 angezeigt haben. Die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Endverbraucher, die für den eigenen Bedarf Ökostrom oder KWK Energie importieren, im Jahr 2006 darf nicht mehr als 110% der Höhe der Erstattung für das Jahr 2005 betragen. Bei Geschäftsjahren abweichend von einem Kalenderjahr darf die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Endverbraucher, für die nach Jahresende 2005 abgeschlossenen Geschäftsjahre 110 % des jeweiligen Vorjahreszeitraums nicht überschreiten.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung des Förderbeitrages für Strom aus Kleinwasserkraft oder sonstigen Ökostrom oder KWK-Zuschläge besteht nur dann, wenn
1. der vollständige Antrag binnen eines Monats nach dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt gestellt wird;
2. dem Antrag die Herkunftsnachweise gemäß RL 2003/54/EG oder 2004/8/EG beigelegt sind;
3. die Herkunftsnachweise von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes bestätigt und gelöscht sind und die Dokumentation darüber dem Antrag beigelegt ist und
4. bei Stromhändlern die Herkunftsnachweise für die Dokumentation der Stromkennzeichnung gemäß §§ 45 und 45a ElWOG im jeweiligen Zeitraum nachweislich und explizit als Herkunftsnachweise eingesetzt wurden, wobei dies von jenem Wirtschaftsprüfer, der die Dokumentation gemäß § 45a Abs. 6 bestätigt hat, zu bestätigen ist und diese Bestätigung dem Antrag beigelegt ist;
5. bei Endverbrauchern, die für den eigenen Bedarf Strom aus Kleinwasserkraft oder sonstigen Ökostrom oder KWK Energie importieren, die Herkunftsnachweise nachweislich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäfts- oder Kalenderjahres diesem Endverbraucher vorgelegen sind.
(5) Die Höhe der Erstattung pro kWh beträgt entsprechend den Förderbeitragsverordnungen für die Jahre 2003 bis 2006 für importierten sonstigen Ökostrom für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004 0,12 Cent/kWh, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 0,183 Cent/kWh, für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 0,242 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,416 Cent/kWh. Die Höhe der Erstattung pro kWh beträgt entsprechend den Förderbeitragsverordnungen für die Jahre 2003 bis 2006 für importierten Ökostrom aus Wasserkraftanlagen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004 0,005 Cent/kWh, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 0,035 Cent/kWh, für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 0,002 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,000 Cent/kWh. Die Höhe der Erstattung für KWK-Energie beträgt für die Jahre 2003 und 2004 0,15 Cent/kWh, für das Jahr 2005 0,13 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,07 Cent/kWh.
(6) Soweit den Verträgen von Stromhändlern mit Endverbrauchern ein anderer Verrechnungspreis zugrunde liegt als der gemäß § 22b Ökostromgesetz in der Fassung der Ökostromgesetz-Novelle 2006 BGBl. I Nr xxx/2006 festgelegte und nach solchen Verträgen nicht an den gesetzlich festgelegten Verrechnungspreis angepasst werden kann, sind die Stromhändler berechtigt, unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes durch gemäß § 22b Ökostromgesetz festgelegte, neue Verrechnungspreise entstandene Kostenänderungen an die Endverbraucher weiterzugeben. Endverbrauchern, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, steht es frei, aus diesem Anlass den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe der Preisanpassung zu kündigen.“
29. (Verfassungsbestimmung) Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten der Ökostromgesetz-Novelle 2006
§ 32a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die §§ 14, 14a bis 14e sowie 30b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Der § 10 Z 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen treten drei Monate nach dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) §§ 22a und 22b treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.“
29a. Die Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:
Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1
Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüssel-Nummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse.
Tabelle 1: Abfälle mit hohem biogenen Anteil
|
Schlüssel-Nummer und Spezifizierung |
Abfallbezeichnung und Spezifierung |
|
12 |
Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
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123 |
Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
|
12301 |
Wachse |
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125 |
Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten |
|
12501 |
Inhalt von Fettabscheidern |
|
12503 |
Öl-, Fett- und Wachsemulsionen |
|
17 |
Holzabfälle |
|
171 |
Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
|
17104 |
Holzschleifstäube und ‑schlämme |
|
17104 01 |
Holzschleifstäube und ‑schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz |
|
17104 02 |
Holzschleifstäube und ‑schlämme – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
|
17104 03 |
Holzschleifstäube und ‑schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
|
17114 |
Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung |
|
17115 |
Spanplattenabfälle |
|
172 |
Holzabfälle aus der Anwendung |
|
17202 |
Bau- und Abbruchholz 1) |
|
17202 01 |
Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz 1) |
|
17202 02 |
Bau- und Abbruchholz – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
|
17202 03 |
Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
|
17207 |
Eisenbahnschwellen |
|
17209 |
Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert |
|
17209 88 |
Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert – ausgestuft |
|
18 |
Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
|
184 |
Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung |
|
18401 |
Rückstände aus der Papiergewinnung (Spuckstoffe) ohne Altpapieraufbereitung |
|
187 |
Papier- und Pappeabfälle |
|
18702 |
Papier und Pappe, beschichtet |
|
19 |
Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
|
199 |
Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
|
19909 |
Sudkesselrückstände (Seifenherstellung) |
|
94 |
Abfälle aus der Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
|
947 |
Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme) |
|
94705 |
Inhalte aus Fettfängen |
|
949 |
Abfälle aus der Gewässernutzung |
|
94902 |
Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken |
1) Ohne salzimprägnierte Hölzer [Anmerkung: salzimprägnierte Hölzer können einen hohen Eintrag von Schwermetallen bedingen (Bleiweiß, CFA-Salze usw.), der bei der thermischen Behandlung nicht zerstört wird].
Anmerkungen zu Tabelle 1:
Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff. Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden:
Gruppe 1:
Die folgenden Abfälle leiten sich direkt oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz, welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab:
17104 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 17114, 17115, 17202 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 17207, 17209 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 18401, 94902
Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.
Gruppe 2:
Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30 MJ/kg).
12301, 12501, 12503, 19909, 94705
Gruppe 3:
Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).
18702
Tabelle 2: Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist
|
Schlüssel-Nummer und Spezifizierung |
Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
|
11 |
Nahrungs- und Genussmittelabfälle |
|
111 |
Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion |
|
11102 |
überlagerte Lebensmittel |
|
11103 |
Spelzen, Spelzen- und Getreidestaub |
|
11104 |
Würzmittelrückstände |
|
11110 |
Melasse |
|
11111 |
Teig |
|
11112 |
Rübenschnitzel, Rübenschwänze |
|
114 |
Abfälle aus der Genussmittelproduktion |
|
11401 |
überlagerte Genussmittel |
|
11402 |
Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen |
|
11404 |
Malztreber, Malzkeime, Malzstaub |
|
11405 |
Hopfentreber |
|
11406 |
Ausputz- und Schwimmgerste |
|
11415 |
Trester |
|
11416 |
Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände) |
|
11417 |
Fabrikationsrückstände von Tee |
|
11418 |
Fabrikationsrückstände von Kakao |
|
11419 |
Hefe und hefeähnliche Rückstände |
|
11423 |
Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion |
|
117 |
Abfälle aus der Futtermittelproduktion |
|
11701 |
Futtermittel |
|
11702 |
überlagerte Futtermittel |
|
12 |
Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
|
121 |
Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle |
|
12101 |
Ölsaatenrückstände |
|
12102 |
verdorbene Pflanzenöle |
|
123 |
Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
|
12302 |
Fette (zB Frittieröle) |
|
127 |
Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette |
|
12702 |
Schlamm aus der Speisefettproduktion |
|
12703 |
Schlamm aus der Speiseölproduktion |
|
12704 |
Zentrifugenschlamm |
|
129 |
Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette |
|
12901 |
Bleicherde, ölhaltig |
|
17 |
Holzabfälle |
|
171 |
Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
|
17101 |
Rinde |
|
17102 |
Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
|
17103 |
Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
|
172 |
Holzabfälle aus der Anwendung |
|
17201 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
|
17201 01 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz |
|
17201 02 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
|
17201 03 |
Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
|
17203 |
Holzwolle, nicht verunreinigt |
|
18 |
Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
|
181 |
Abfälle aus der Zellstoffherstellung |
|
18101 |
Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe und Äste) |
|
19 |
andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
|
199 |
andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
|
19901 |
Stärkeschlamm |
|
19903 |
Gelatineabfälle |
|
19904 |
Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion |
|
19905 |
Rückstände aus der Maisstärkeproduktion |
|
19906 |
Rückstände aus der Reisstärkeproduktion |
|
19911 |
Darmabfälle aus der Verarbeitung |
|
53 |
Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln |
|
535 |
Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen |
|
53504 |
Trester von Heilpflanzen |
|
91 |
Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle |
|
916 |
Marktabfälle |
|
91601 |
Viktualienmarkt-Abfälle |
|
917 |
Grünabfälle |
|
91701 |
Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen |
|
94 |
Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
|
949 |
Abfälle aus der Gewässernutzung |
|
94901 |
Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut) |
Anmerkungen zu Tabelle 2:
Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:
Gruppe 1:
„Natives“ biologisches Material, dh. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).
11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 94901
Gruppe 2:
Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten.
11102, 11110, 11111, 11401, 11701, 11702, 12702, 12703, 12704
Gruppe 3:
Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist.
12901“
30. Soweit in den nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005 geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz), BGBl. I Nr. 149/2002, noch das Wort „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“ enthalten ist, wird dieses durch den Ausdruck „Ökostromabwicklungsstelle“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird
Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005, wird wie folgt geändert:
1 (Grundsatzbestimmung) Im § 7 entfallen die bisherigen Z 48 und 49.
2. (Grundsatzbestimmung)Im § 47 Abs. 2 Z 5 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen; der Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.“
3. (Verfassungsbestimmung) § 47 Abs. 4 lautet:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms erforderlich ist. Die Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.“
Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Regulierungsbehördengesetz geändert wird
Das Bundesgesetz, mit dem die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2. (Verfassungsbestimmung) Im § 16 Abs. 1 Z 24 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; dem § 16 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 25 angefügt:
„25. die Festsetzung der Höhe des Zuschlages gemäß § 13 Abs. 10 Ökostromgesetz und der Höhe des Beitrages gemäß § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz.““
3. In § 26 Abs. 3 Z 2 und in § 26a Abs. 2 Z 1 ist jeweils die Wortfolge „für Justiz“ durch die Wortfolge „für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ zu ersetzen.
4. Nach § 26a wird folgender § 26b samt Überschrift eingefügt:
„Beirat für Investitionsförderungen
§ 26b. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 13d Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 12 und § 13a Ökostromgesetz ist ein Beirat einzurichten.
(2) Die Empfehlungen des Beirates zur Gewährung von Investitionszuschüssen sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen, für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie ein Vertreter der Energie-Control GmbH;
2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung sowie
4. je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(7) Weiters sind §§ 7 bis 12 des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland, BGBl. Nr. 1993/185 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß heranzuziehen.“