7550 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Finanzausschusses
über Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG) erlassen wird und das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden
Grundsätzliche
Hauptgesichtspunkte des Gesetzesbeschluss des Nationalrates:
Der Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der
Pensionsharmonisierung, nämlich mit der Verabschiedung der
Pensionssicherungsreform 2003, am 11. Juni 2003 eine Entschließung
über ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war
es, wie auch von der Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003
oftmals betont, die vollständige Harmonisierung des österreichischen
Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen. Mit dem Beschluss des
Pensionsharmonisierungsgesetzes am 18. November 2004 wurde ein weiterer
entscheidender Schritt in diese Richtung gesetzt. In konsequenter Weiterführung
der im Entschließungsantrag verankerten Zielsetzungen ist nun vorgesehen, die Administration in allen pensions- und
pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten sowie in den Angelegenheiten des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes der Beamten der Republik Österreich, mit
Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen,
sowie insbesondere der ehemaligen Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, ehemaliger
Bundespräsidenten, Rechungshofpräsidenten, Staatssekretäre, Landeshauptleute
und der Bezieher der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen
Versorgungsgenüsse und Zuwendungen an die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter zu übertragen.
Der Gesetzgeber,
der Sozialversicherungsträger als weisungsfreie Selbstverwaltungskörper
eingerichtet hat, kann diesen Institutionen auch Aufgaben übertragen, die dem
staatlichen Weisungsrecht unterliegen. Es ist daher zwischen dem eigenen
Wirkungsbereich, in dem Weisungsfreiheit besteht, und einem übertragenen
Wirkungsbereich, in dem das Organ der Selbstverwaltung staatlichen Weisungen
unterliegt, zu unterscheiden. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, die Administration von pensions- und pflegegeldrechtlichen
Angelegenheiten von einem Sozialversicherungsträger im übertragenen
Wirkungsbereich durchführen zu lassen.
Wie jeder Akt der
Gesetzgebung muss auch die Beleihung von Selbstverwaltungskörpern den
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz
erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. etwa VfSlg. 8457/1978, 11.369/1987,
11.639/1988) oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl. etwa
Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173
ff.) entsprechen. So verlangt das Sachlichkeitsgebot insbesondere, dass der
Selbstverwaltungskörper für die Aufgabenerfüllung finanziell entschädigt wird
und dass die Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich dadurch nicht
wesentlich beeinträchtigt wird. Die in Art. I § 8 vorgesehene
Abgeltung an den Sozialversicherungsträger einerseits und der Umstand
andererseits, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter schon jetzt
in allen kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten für alle
Beamten der Republik Österreich zuständig ist, gewährleisten die sparsamste,
wirtschaftlichste und zweckmäßigste Durchführung der zu übertragenden Agenden,
womit dem in der Bundesverfassung an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnten
Effizienzgebot Rechnung getragen wird (vgl. Art. 51a Abs. 1,
Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a
Abs. 1 B-VG).
Umsetzungsorientierte Hauptgesichtspunkte des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates:
Derzeit ist das
Bundespensionsamt (BPA) eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete
Dienststelle (§ 1 BPA-Gesetz, BGBl. Nr. 758/1996). Das BPA ist gemäß
§ 2 BPA-Gesetz Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen
Angelegenheiten der Bundesbeamten und ihrer Hinterbliebenen. Es ist im Wesentlichen
für die Berechnung und Auszahlung der im Pensionsrecht der Bundesbeamten
vorgesehenen Geldleistungen sowie der Ruhebezüge samt Witwen- und
Waisenversorgungsbezügen für die ehemaligen Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, ehemaliger
Bundespräsidenten, Rechungshofpräsidenten, Staatssekretäre, Landeshauptleute
und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse
und Zuwendungen sowie des Bundespflegegeldes und der Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
für diesen Personenkreis zuständig. Für diesen Personenkreis ist die
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) zumeist auch die zuständige
Stelle in Sachen Kranken- und Unfallversicherung. Die Pensionsharmonisierung
und die Einführung des Pensionskontos im Zuge des APG sowie die Bereitschaft
der BVA zur Übernahme eines weiteren Aufgabenbereiches bieten nun die
Gelegenheit für eine Neuorganisation der Pensionsadministration. Dies soll
einen entscheidenden, nachhaltigen und kurzfristig realisierbaren Beitrag zur
Verwaltungsreform und Budgeteinsparung leisten.
Als Oberziele für die Zusammenführung von BPA und BVA wurden definiert:
Schaffung eines
zentralen Ansprechpartners in Sachen Kranken- Unfallversicherung und Pension
für alle Versicherten,
Sicherstellung
eines hohen Servicegrades durch Umsetzung des “One-Stop-Shop“-Prinzips Hand in
Hand mit der Realisierung des einheitlichen Pensionskontos,
Nutzung von
Synergien und Entfall von Doppelgleisigkeiten durch Wegfall der derzeitigen
Schnittstellen zwischen Krankenversicherung einerseits und Pensionsabwicklung
andererseits.
Im vorliegenden
Entwurf wird zur Erreichung dieser Zielsetzungen die Zusammenführung des
Bundespensionsamtes mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
geregelt.
Mit der
Zusammenführung von BPA und BVA wird ein zentraler Ansprechpartner in Sachen
Kranken-, Unfallversicherung und Pension geschaffen. Statt einer Zersplitterung
nach einzelnen Zweigen gibt es eine zentrale Anlaufstelle für Fragen der Ruhe-
und Versorgungsgenüsse . Das bedeutet eine Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
und eine raschere Erledigung und Abwicklung der Kundenanliegen. Im Ergebnis
kommt es zu einer Verfahrenskonzentration und Reduktion der Behördenwege
(Entbürokratisierung).
Die Möglichkeit
einer Nutzung der Länderstrukturen der BVA für die Pensionsangelegenheiten
bedeutet eine Betreuung der Kunden durch sieben Landesstellen und zwei
Außenstellen der BVA. Konsequenzen sind eine beispielhafte Kundennähe, ein
hoher Servicegrad und kurze Wege.
Durch die
Zusammenführung von Pensionsagenden und den Aufgaben der Unfallversicherung bei
einem Rechtsträger entfallen die administrativ aufwändigen Schnittstellen
zwischen Unfallversicherung und Pension. Darüber hinaus kann auch eine gemeinsame
Abwicklung des Pflegegeldes erfolgen. Derzeit werden die Aufgaben nach dem
Bundespflegegeldgesetz von beiden Einrichtungen gesondert abgewickelt, wobei
die BVA deutlich geringere Fallzahlen aufweist. Ungeachtet des Mengengerüstes
haben daher sowohl BPA als auch BVA eine gesonderte Infrastruktur zu
unterhalten. Das gemeinsame Unternehmen BPA/BVA führt beide Infrastrukturen zu
einer Organisationsschiene zusammen – die sich daraus ergebenden Synergien
werden genützt.
Durch das APG
BGBl. I Nr. 142/2004 wurde die Einrichtung eines Pensionskontos für
alle Bürger beschlossen. Die Realisierung des einheitlichen Pensionskontos für
den Bereich der Bundesbeamten setzt eine entsprechende technische Infrastruktur
und Know-how im Bereich des Melde- und Versicherungswesens voraus; über beides
verfügt die BVA als zuständiger Krankenversicherungsträger. Die Zusammenführung
von BVA und BPA ist daher ein wesentlicher Beitrag zur Realisierung des
Pensionskontos.
Die
Zusammenführung wird zum Anlass genommen, Abläufe zu hinterfragen und diese im
Sinne einer Effizienzsteigerung für das Gesamtunternehmen zu optimieren. Diese
Effizienzsteigerung kommt dem Bund unmittelbar zugute.
Daraus abgeleitet
ist die Zielsetzung einer schlanken Aufbauorganisation, in der die bisherigen
Parallelstrukturen zusammenfließen. Es können Synergien im Bereich der
Personal- und Sachkosten genützt werden.
Die Bundesbeamten
des BPA werden der BVA zur Dienstleistung zugewiesen. Bei der BVA wird ein „Amt
für Bundespensionen“ eingerichtet, dem der leitende Angestellte gemäß
§ 159 B-KUVG der BVA vorsteht. Dieser ist in dieser Eigenschaft an die
Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. In der dienst- und
besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten tritt keine Änderung ein. Die
Vertragsbediensteten werden Dienstnehmer der BVA mit der Maßgabe, dass das
Vertragsbedienstetengesetz für sie anwendbar bleibt.
Für die Zusammenführung von BPA und BVA sind Änderungen in folgenden Bundesgesetzen erforderlich:
Ausschreibungsgesetz
1989
Bundeshaushaltsgesetz
Pensionsgesetz
1965
Bundespflegegeldgesetz
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979
Richterdienstgesetz
Hinsichtlich des
§ 7 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes steht dem Bundesrat gemäß
Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 7. Juni
2006 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter
im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Todt.
An
der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Gottfried Kneifel und Dr. Ruperta Lichtenecker.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 06 07
Reinhard Todt Johann Kraml
Berichterstatter Vorsitzender