7550 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz - BPAÜG) erlassen wird und das Ausschreibungsgesetz 1989, das  Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden

Grundsätzliche Hauptgesichtspunkte des Gesetzesbeschluss des Nationalrates:

Der Nationalrat hat zeitgleich mit dem ersten Schritt der Pensionsharmonisierung, nämlich mit der Verabschiedung der Pensionssicherungsreform 2003, am 11. Juni 2003 eine Entschließung über ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen gefasst. Ziel war es, wie auch von der Bundesregierung im Gesetzwerdungsprozess der Pensionssicherungsreform 2003 oftmals betont, die vollständige Harmonisierung des österreichischen Pensionsrechtes in Angriff zu nehmen. Mit dem Beschluss des Pensionsharmonisierungsgesetzes am 18. November 2004 wurde ein weiterer entscheidender Schritt in diese Richtung gesetzt. In konsequenter Weiterführung der im Entschließungsantrag verankerten Zielsetzungen ist nun vorgesehen, die Administration in allen pensions- und pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten sowie in den Angelegenheiten des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes der Beamten der Republik Österreich, mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen, sowie insbesondere der ehemaligen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, ehemaliger Bundespräsidenten, Rechungshofpräsidenten, Staatssekretäre, Landeshauptleute und der Bezieher der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und Zuwendungen an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu übertragen.

Der Gesetzgeber, der Sozialversicherungsträger als weisungsfreie Selbstverwaltungskörper eingerichtet hat, kann diesen Institutionen auch Aufgaben übertragen, die dem staatlichen Weisungsrecht unterliegen. Es ist daher zwischen dem eigenen Wirkungsbereich, in dem Weisungsfreiheit besteht, und einem übertragenen Wirkungsbereich, in dem das Organ der Selbstverwaltung staatlichen Weisungen unterliegt, zu unterscheiden. Es bestehen sohin keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Administration von pensions- und pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten von einem Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich durchführen zu lassen.

Wie jeder Akt der Gesetzgebung muss auch die Beleihung von Selbstverwaltungskörpern den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. etwa VfSlg. 8457/1978, 11.369/1987, 11.639/1988) oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot (vgl. etwa Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 173 ff.) entsprechen. So verlangt das Sachlichkeitsgebot insbesondere, dass der Selbstverwaltungskörper für die Aufgabenerfüllung finanziell entschädigt wird und dass die Aufgabenbesorgung im eigenen Wirkungsbereich dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die in Art. I § 8 vorgesehene Abgeltung an den Sozialversicherungsträger einerseits und der Umstand andererseits, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter schon jetzt in allen kranken- und unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheiten für alle Beamten der Republik Österreich zuständig ist, gewährleisten die sparsamste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Durchführung der zu übertragenden Agenden, womit dem in der Bundesverfassung an mehreren Stellen ausdrücklich erwähnten Effizienzgebot Rechnung getragen wird (vgl. Art. 51a Abs. 1, Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG).

Umsetzungsorientierte Hauptgesichtspunkte des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates:

Derzeit ist das Bundespensionsamt (BPA) eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete Dienststelle (§ 1 BPA-Gesetz, BGBl. Nr. 758/1996). Das BPA ist gemäß § 2 BPA-Gesetz Pensionsbehörde in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und ihrer Hinterbliebenen. Es ist im Wesentlichen für die Berechnung und Auszahlung der im Pensionsrecht der Bundesbeamten vorgesehenen Geldleistungen sowie der Ruhebezüge samt Witwen- und Waisenversorgungsbezügen für die ehemaligen Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, ehemaliger Bundespräsidenten, Rechungshofpräsidenten, Staatssekretäre, Landeshauptleute und der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und Zuwendungen sowie des Bundespflegegeldes und der Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz für diesen Personenkreis zuständig. Für diesen Personenkreis ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) zumeist auch die zuständige Stelle in Sachen Kranken- und Unfallversicherung. Die Pensionsharmonisierung und die Einführung des Pensionskontos im Zuge des APG sowie die Bereitschaft der BVA zur Übernahme eines weiteren Aufgabenbereiches bieten nun die Gelegenheit für eine Neuorganisation der Pensionsadministration. Dies soll einen entscheidenden, nachhaltigen und kurzfristig realisierbaren Beitrag zur Verwaltungsreform und Budgeteinsparung leisten.

Als Oberziele für die Zusammenführung von BPA und BVA wurden definiert:

Schaffung eines zentralen Ansprechpartners in Sachen Kranken- Unfallversicherung und Pension für alle Versicherten,

Sicherstellung eines hohen Servicegrades durch Umsetzung des “One-Stop-Shop“-Prinzips Hand in Hand mit der Realisierung des einheitlichen Pensionskontos,

Nutzung von Synergien und Entfall von Doppelgleisigkeiten durch Wegfall der derzeitigen Schnittstellen zwischen Krankenversicherung einerseits und Pensionsabwicklung andererseits.

Im vorliegenden Entwurf wird zur Erreichung dieser Zielsetzungen die Zusammenführung des Bundespensionsamtes mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geregelt.

Mit der Zusammenführung von BPA und BVA wird ein zentraler Ansprechpartner in Sachen Kranken-, Unfallversicherung und Pension geschaffen. Statt einer Zersplitterung nach einzelnen Zweigen gibt es eine zentrale Anlaufstelle für Fragen der Ruhe- und Versorgungsgenüsse . Das bedeutet eine Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und eine raschere Erledigung und Abwicklung der Kundenanliegen. Im Ergebnis kommt es zu einer Verfahrenskonzentration und Reduktion der Behördenwege (Entbürokratisierung).

Die Möglichkeit einer Nutzung der Länderstrukturen der BVA für die Pensionsangelegenheiten bedeutet eine Betreuung der Kunden durch sieben Landesstellen und zwei Außenstellen der BVA. Konsequenzen sind eine beispielhafte Kundennähe, ein hoher Servicegrad und kurze Wege.

Durch die Zusammenführung von Pensionsagenden und den Aufgaben der Unfallversicherung bei einem Rechtsträger entfallen die administrativ aufwändigen Schnittstellen zwischen Unfallversicherung und Pension. Darüber hinaus kann auch eine gemeinsame Abwicklung des Pflegegeldes erfolgen. Derzeit werden die Aufgaben nach dem Bundespflegegeldgesetz von beiden Einrichtungen gesondert abgewickelt, wobei die BVA deutlich geringere Fallzahlen aufweist. Ungeachtet des Mengengerüstes haben daher sowohl BPA als auch BVA eine gesonderte Infrastruktur zu unterhalten. Das gemeinsame Unternehmen BPA/BVA führt beide Infrastrukturen zu einer Organisationsschiene zusammen – die sich daraus ergebenden Synergien werden genützt.

Durch das APG BGBl. I Nr. 142/2004 wurde die Einrichtung eines Pensionskontos für alle Bürger beschlossen. Die Realisierung des einheitlichen Pensionskontos für den Bereich der Bundesbeamten setzt eine entsprechende technische Infrastruktur und Know-how im Bereich des Melde- und Versicherungswesens voraus; über beides verfügt die BVA als zuständiger Krankenversicherungsträger. Die Zusammenführung von BVA und BPA ist daher ein wesentlicher Beitrag zur Realisierung des Pensionskontos.

Die Zusammenführung wird zum Anlass genommen, Abläufe zu hinterfragen und diese im Sinne einer Effizienzsteigerung für das Gesamtunternehmen zu optimieren. Diese Effizienzsteigerung kommt dem Bund unmittelbar zugute.

Daraus abgeleitet ist die Zielsetzung einer schlanken Aufbauorganisation, in der die bisherigen Parallelstrukturen zusammenfließen. Es können Synergien im Bereich der Personal- und Sachkosten genützt werden.

Die Bundesbeamten des BPA werden der BVA zur Dienstleistung zugewiesen. Bei der BVA wird ein „Amt für Bundespensionen“ eingerichtet, dem der leitende Angestellte gemäß § 159 B-KUVG der BVA vorsteht. Dieser ist in dieser Eigenschaft an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. In der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten tritt keine Änderung ein. Die Vertragsbediensteten werden Dienstnehmer der BVA mit der Maßgabe, dass das Vertragsbedienstetengesetz für sie anwendbar bleibt.

Für die Zusammenführung von BPA und BVA sind Änderungen in folgenden Bundesgesetzen erforderlich:

Ausschreibungsgesetz 1989

Bundeshaushaltsgesetz

Pensionsgesetz 1965

Bundespflegegeldgesetz

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Richterdienstgesetz

Hinsichtlich des § 7 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG keine Mitwirkung zu.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Todt. 

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Gottfried Kneifel und Dr. Ruperta Lichtenecker.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 06 07

Reinhard Todt      Johann Kraml

       Berichterstatter           Vorsitzender