7561 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen samt Anhang
Das von der Europäischen Kommission im Februar 1999
vorgeschlagene Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist das erste Großprojekt
auf diesem Gebiet, in das die Europäische Union und die Europäische
Weltraumorganisation (ESA) eng eingebunden sind. GALILEO, das erste System
speziell für zivile Zwecke, stellt sowohl einen wichtigen Bestandteil der
europäischen Raumfahrtpolitik als auch eine innovative Lösung für die
unumgängliche Notwendigkeit eines Systems für die Ortung, Navigation und
Zeitgebung in Europa und damit auch in Österreich dar.GALILEO ist als globales
System zu sehen. Die internationale Zusammenarbeit ist daher ein wesentliches
Element, um aus dem GALILEO Programm maximalen Nutzen zu ziehen. Die
Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird eine Vertiefung des europäischen und
österreichischen Know-hows ermöglichen, aber auch die Risiken des Programms
verringern.
Das Abkommen ist am 26. Juni 2004 beim EU-US Gipfel in
Irland unterzeichnet worden. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im
Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es
als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl
durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.
Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend, enthält daher keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Dem
Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden
Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz
2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche
Rechtsordnung nicht erforderlich.
Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz
1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da im gegenständlichen Abkommen keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat
den gegenständlichen Gesetzesbeschluss in seiner Sitzung am 7. Juni 2006 in
Verhandlung genommen.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 06 07
Günther Molzbichler Elisabeth Kerschbaum
Berichterstatter Vorsitzende