7561 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen samt Anhang

Das von der Europäischen Kommission im Februar 1999 vorgeschlagene Satellitennavigationsprogramm GALILEO ist das erste Großprojekt auf diesem Gebiet, in das die Europäische Union und die Europäische Weltraumorganisation (ESA) eng eingebunden sind. GALILEO, das erste System speziell für zivile Zwecke, stellt sowohl einen wichtigen Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik als auch eine innovative Lösung für die unumgängliche Notwendigkeit eines Systems für die Ortung, Navigation und Zeitgebung in Europa und damit auch in Österreich dar.GALILEO ist als globales System zu sehen. Die internationale Zusammenarbeit ist daher ein wesentliches Element, um aus dem GALILEO Programm maximalen Nutzen zu ziehen. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird eine Vertiefung des europäischen und österreichischen Know-hows ermöglichen, aber auch die Risiken des Programms verringern.

Das Abkommen ist am 26. Juni 2004 beim EU-US Gipfel in Irland unterzeichnet worden. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten.

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält daher keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da im gegenständlichen Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Gesetzesbeschluss in seiner Sitzung am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 06 07

                 Günther Molzbichler               Elisabeth Kerschbaum

       Berichterstatter             Vorsitzende