7567 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt den Umstand Rechnung, dass der Justizausschuss des Nationalrates am 19. Mai 2006 im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1420 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden, (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006) auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen hat dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zur Rechtsanwaltsordnung zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„In § 284f ABGB ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, vor einem Notar oder bei Gericht vorgesehen. Nach § 6 PatVG sind verbindliche Patientenverfügungen ebenfalls vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen zu errichten. Der Rechtsanwalt hat demnach die Identität der Partei zu überprüfen (jedenfalls an Hand eines vorzulegenden amtlichen Lichtbildausweises, bei Zweifel, z. B. großen Abweichungen des äußeren Erscheinungsbildes vom Lichtbild des Ausweises, werden zusätzlich noch andere in Betracht kommende Bescheinigungsmittel wie etwa Zeugen, weitere Urkunden etc. für eine verlässliche Identitätsfeststellung notwendig sein), die Partei umfassend über ihre Möglichkeiten und die Rechtswirkungen der Urkunde zu belehren und sich auch über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit zu vergewissern. Dabei wird sich der Rechtsanwalt aber auf den äußeren Schein verlassen dürfen, die Vorlage ärztlicher Bestätigungen wird nur im Zweifel notwendig sein, wenn die für die Verfügung erforderliche Handlungsfähigkeit offenkundig fraglich scheint. Sodann hat der Rechtsanwalt die Urkunde zu unterfertigen. Um die Erfüllung seiner Pflicht auch zu dokumentieren und späteren Zweifelsfragen bzw. Streitigkeiten vorzubeugen, wird sich auch ein Festhalten des Belehrungsumfangs sowie des Prüfungsergebnisses im Handakt des Rechtsanwalts empfehlen.“

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 06 07

Gabriele Mörk    Johann Giefing

    Berichterstatterin           Vorsitzender