7567 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss
des Nationalrates vom 24. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die
Rechtsanwaltsordnung geändert wird
Der vorliegende
Beschluss des Nationalrates trägt den Umstand Rechnung, dass der
Justizausschuss des Nationalrates am 19. Mai 2006 im Zuge seiner Beratungen
über die Regierungsvorlage (1420 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das
Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das
Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das
Gerichtsorganisationsgesetz und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert
werden, (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006) auf Antrag der
Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé,
Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen hat dem Nationalrat gemäß § 27
Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine
Novelle zur Rechtsanwaltsordnung zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„In § 284f ABGB
ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, vor einem
Notar oder bei Gericht vorgesehen. Nach § 6 PatVG sind verbindliche
Patientenverfügungen ebenfalls vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem
rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen zu errichten. Der
Rechtsanwalt hat demnach die Identität der Partei zu überprüfen (jedenfalls an
Hand eines vorzulegenden amtlichen Lichtbildausweises, bei Zweifel, z. B.
großen Abweichungen des äußeren Erscheinungsbildes vom Lichtbild des Ausweises,
werden zusätzlich noch andere in Betracht kommende Bescheinigungsmittel wie
etwa Zeugen, weitere Urkunden etc. für eine verlässliche Identitätsfeststellung
notwendig sein), die Partei umfassend über ihre Möglichkeiten und die
Rechtswirkungen der Urkunde zu belehren und sich auch über die erforderliche
Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit zu vergewissern. Dabei
wird sich der Rechtsanwalt aber auf den äußeren Schein verlassen dürfen, die
Vorlage ärztlicher Bestätigungen wird nur im Zweifel notwendig sein, wenn die
für die Verfügung erforderliche Handlungsfähigkeit offenkundig fraglich
scheint. Sodann hat der Rechtsanwalt die Urkunde zu unterfertigen. Um die
Erfüllung seiner Pflicht auch zu dokumentieren und späteren Zweifelsfragen bzw.
Streitigkeiten vorzubeugen, wird sich auch ein Festhalten des Belehrungsumfangs
sowie des Prüfungsergebnisses im Handakt des Rechtsanwalts empfehlen.“
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 7. Juni
2006 in Verhandlung genommen.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2006 06 07
Gabriele Mörk Johann
Giefing
Berichterstatterin Vorsitzender