7568 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Heimaufenthaltsgesetz geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Justizausschuss des Nationalrates am 19. Mai 2006 im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1420 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden – Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006 (1420 d.B.) auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen hat, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Heimaufenthaltsgesetz zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Anders als vom Gesetzgeber angenommen werden in nicht-stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ebenso wie in Behindertenheimen und Wohngemeinschaften Menschen betreut, die sich oder andere aufgrund ihrer geistigen Behinderung oder auch ihrer psychischen Krankheit ernstlich und erheblich gefährden. Die sog. ‚Werkstätten’ dienen weniger der Vorbereitung dieser Menschen auf die Eingliederung in den Arbeitsprozess, sondern vielmehr der sinnvollen Beschäftigung und Ablenkung. Hier wie dort hat das Betreuungspersonal etwa autoaggressive oder hochgradig verwirrte Pfleglinge vor sich selbst zu schützen. Im Fall der Unterbringung dieser Person in einer Wohngruppe kann sich das Personal auf recht klare Anordnungen des Gesetzgebers stützen, im anderen Fall besteht Rechtsunsicherheit. Das wird in der Praxis zu Recht als unbefriedigend empfunden. Der Rechtszustand soll daher in beiden Betreuungsformen angeglichen werden.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 06 07

Gabriele Mörk    Johann Giefing

    Berichterstatterin           Vorsitzender