7575 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 1982, das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, das Energie-Regulierungsbehördengesetz, das Bundesgesetz gegen den  unlauteren Wettbewerb 1984 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006)

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates, soll das Auslaufen der Energiebewirtschaftungsgesetze weiters zum Anlass genommen werden, die Krisenvorsorge für den Bereich Erdgas neu zu ordnen sowie im Rahmen des EBMG Anpassungsmaßnahmen an die neuen Rahmenbedingungen vorzunehmen.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat folgende Ziele:

-       Umsetzung der

-       Richtlinie 2004/8/EWG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 82/42/EWG

-       Richtlinie 2004/67/EWG des Rates vom 26. August über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung;

-       effizientere Kontrolle der Netzbetreiber und von Unternehmen;

-       Verbesserung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen;

-       Vermeidung und rasche Beseitigung von Engpässen bei Fern- und Versorgungsleitungen;

-       Forcierung des Aufbaus von neuen Infrastrukturen;

-       Ausdehnung der Regulierung auf grenzüberschreitende Lieferungen im Erdgasbereich;

-       Neuordnung der Lenkungsmaßnahmen für den Erdgasbereich;

-       Verbesserungen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes;

-       Einbeziehung von Biokraftstoffen in die Pflichtbevorratung; flexiblerer Aufbau und Abbau von Pflichtnotstandsreserven durch Lagerhalter, für die der Bund die Bundeshaftung übernommen hat.

Im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates ist für die Erlassung von Ausführungsgesetzen durch die Länder eine Frist von sechs Monaten vorgesehen. Für diese Frist ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 15 Absatz 6 B-VG nicht erforderlich.

Dieser Beschluss des Nationalrates enthält Verfassungsbestimmungen, die der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG bedürfen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen.

 

 


Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2006 06 07

                   Helmut Wiesenegg              Wolfgang Schimböck

       Berichterstatter           Vorsitzender