7575 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des
Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz,
das Energielenkungsgesetz 1982, das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982,
das Energie-Regulierungsbehördengesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das
Wettbewerbsgesetz geändert werden (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006)
Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates, soll das Auslaufen
der Energiebewirtschaftungsgesetze weiters zum Anlass genommen werden, die
Krisenvorsorge für den Bereich Erdgas neu zu ordnen sowie im Rahmen des EBMG
Anpassungsmaßnahmen an die neuen Rahmenbedingungen vorzunehmen.
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates hat folgende Ziele:
- Umsetzung
der
- Richtlinie
2004/8/EWG des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über
die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im
Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 82/42/EWG
- Richtlinie
2004/67/EWG des Rates vom 26. August über Maßnahmen zur Gewährleistung der
sicheren Erdgasversorgung;
- effizientere
Kontrolle der Netzbetreiber und von Unternehmen;
- Verbesserung
der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen;
- Vermeidung
und rasche Beseitigung von Engpässen bei Fern- und Versorgungsleitungen;
- Forcierung
des Aufbaus von neuen Infrastrukturen;
- Ausdehnung
der Regulierung auf grenzüberschreitende Lieferungen im Erdgasbereich;
- Neuordnung
der Lenkungsmaßnahmen für den Erdgasbereich;
- Verbesserungen
auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes;
- Einbeziehung
von Biokraftstoffen in die Pflichtbevorratung; flexiblerer Aufbau und Abbau von
Pflichtnotstandsreserven durch Lagerhalter, für die der Bund die Bundeshaftung
übernommen hat.
Im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates ist für die Erlassung von
Ausführungsgesetzen durch die Länder eine Frist von sechs Monaten vorgesehen.
Für diese Frist ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 15 Absatz 6
B-VG nicht erforderlich.
Dieser Beschluss des Nationalrates enthält Verfassungsbestimmungen, die der
Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG bedürfen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 7. Juni 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den
vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden
Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungs-mäßige
Zustimmung zu erteilen.
Wien,
2006 06 07
Helmut
Wiesenegg Wolfgang
Schimböck
Berichterstatter Vorsitzender