7591 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. Juni 2006 betreffend Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates verpflichtet die Vertragsstaaten, einen bestimmten Mindeststandard an zivil- und zivilverfahrensrechtlichen, arbeits- und amtshaftungsrechtlichen Regeln zu haben. Es definiert „Korruption“ und verlangt u.a. einen Schadenersatz für den durch Korruption Geschä-digten. Weiters verlangt das Übereinkommen die Einrichtung eines geeigneten Beweisverfahrens in Zi-vilprozessen sowie die Einhaltung von gewissen Regeln bei finanziellen Jahresabschlüssen von Gesell-schaften. Eine eigens eingerichtete Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), der Österreich mit der Ratifikation des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption automatisch beitritt, überwacht die Einhaltung der aus dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich. Die im Artikel 14 enthaltene Bestimmung des vorliegenden Staatsvertrages ist zudem verfassungsändernd und bedarf daher gemäß Artikel 50 Absatz 3 B‑VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B‑VG ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates.
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Der Staatsvertrag ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 4. Juli 2006 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.
Der Justizausschusses stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 B‑VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
4. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2006 07 04
Gabriele Mörk Johann Giefing
Berichterstatterin Vorsitzender