7593 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. Juni 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz - EUB-SVG regelt die Übertragung von Pensionsanwartschaften bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften sowie bei Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates dient zum einen Teil der Anpassung an die seit dem In-Kaft-Treten des EUB-SVG erfolgten Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, vor allem durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 sowie des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen.

Die Änderungen betreffen in dem für das EUB-SVG relevanten Teil insbesondere die Schaffung einer neuen Kategorie von Bediensteten bei den Organen der Gemeinschaften, die sogenannten „Vertragsbediensteten“, sowie Änderungen im Verfahrensrecht.

In Entsprechung der üblichen Praxis wurde der gegenständliche Beschluss des Nationalrates den zuständigen Stellen in der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt; diese hatten keine Einwände gegen die vorgeschlagene Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.

Weiters dient der vorliegende Gesetzesbeschluss der Anpassung des EUB-SVG an das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004.

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz und der Schaffung des Allgemeinen Pensionsgesetzes wurde vorgesehen, dass

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes nicht zur Anwendung kommen;

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 noch keinen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes zur Anwendung kommen;

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sowohl die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes als auch die Bestimmungen des Altrechts zur Anwendung kommen und bei der Pensionsberechnung eine Parallelrechnung unter Anwendung der pro-rata-temporis-Methode durchzuführen ist.

Ferner sollen die Bestimmungen des EUB-SVG betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften in die österreichische Pensionsversicherung bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften an diese neue Rechtslage angepasst werden.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 07 04

                                    Ana Blatnik                                                                  Roswitha Bachner

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende