7621 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juli 2006 betreffend ein Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vielfalt an kulturellen Ausdrucksformen in zunehmendem Maße dem Druck der Globalisierungsentwicklung unterliegt. Es gilt, den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sicherzustellen und Bedingungen zu schaffen, die den freien Austausch kultureller Ausdrucksformen unterstützen.

Mit dem gegenständlichen Beschluss soll die Besonderheit kultureller Güter und Dienstleistungen anerkannt und durch die Stärkung der Gemeinsamkeiten zwischen Kultur, Entwicklung und Dialog und die Bildung dieser innovativen Plattform für die internationale Kulturkooperation die kulturelle Vielfalt und die Kreativität im Kontext der Globalisierung geschützt und gefördert werden. Das Übereinkommen sieht bereichsübergreifend national als auch international zu ergreifende Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrages vor. Die Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden Bereichen:

-       Entwicklung nationaler kulturpolitischer Strategien zum Schutz und Förderung kultureller Ausdrucksformen

-       Verbindung zwischen Kultur, Pluralismus, nachhaltiger Entwicklung und Dialog

-       Stärkung von Identität und Interaktionsfähigkeit von Individuen und Gruppen

-       Maßnahmen zur Förderung gemeinsamer Werte und der Menschenrechte und Grundfreiheiten

-       Erhaltung kultureller Vielfalt unter den Rahmenbedingungen von Globalisierung und Liberalisierung im Kontext der geltenden internationalen Handelsabkommen

-       Schaffung einer kulturpolitischen Berufungsgrundlage, in der nicht unterschreitbare Mindeststandards der Kulturverträglichkeit festgeschrieben sind

-       Schutz kultureller Güter und Dienstleistungen durch geeignete Maßnahmen sowie Gewährleistung ihrer freien Zirkulation zur Bildung einer kreativen Vielfalt an kulturellen Ausdrucksformen

-       Anerkennung der fundamentalen Rolle der Zivilgesellschaft

-       Förderung der freien Meinungsäußerung in Wort und Bild

-       Internationaler Informationsaustausch

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Da durch das Übereinkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand weiters beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 25. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Karl Bader.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Eva Konrad, Anna Elisabeth Haselbach, Waltraut Hladny und Karl Bader.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 07 25

                                     Karl Bader                                                                          Hans Ager

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender