7622 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juli 2006 betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit samt Erklärung der Republik Österreich

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates soll interessierten österreichischen Gemeinden ermöglicht werden, im Rahmen des Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften auch mit nichtbenachbarten ausländischen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten. Und dies nicht nur im Rahmen von Einrichtungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und von Vereinigungen von Gebietskörperschaften, sondern auch auf zweiseitiger Ebene.

Das Protokoll wurde von 20 Staaten unterzeichnet und von 13 ratifiziert (darunter Deutschland, Niederlande, Slowakei, Slowenien, Schweden und Schweiz).

Der vorliegende Staaatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Da durch dieses Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 25. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Karl Bader.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2006 07 25

                                     Karl Bader                                                                          Hans Ager

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender