7627 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juli 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

In seinem Urteil vom 6. April 2006 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG-Vertrag wurde vom Europäischen Gerichtshof festgestellt, dass die Republik Österreich die Richtlinie 89/391 EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit nicht hinreichend in österreichisches Recht umgesetzt hat.

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates soll nun durch Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes diesem Urteil Rechnung getragen werden.

Da nach dem innerstaatlichen System im Arbeitsschutz die Anhörungs- und Beteiligungsrechte von Sicherheitsvertrauenspersonen (Arbeitnehmerschutzgesetz) und Betriebsrat (Arbeitsverfassungsgesetz) stets korrespondierend geregelt sind, enthält der vorliegende Gesetzesbeschluss auch eine Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Gleichzeitig sollen auch im Landarbeitsgesetz die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 25. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters Bundesrat Günther Kaltenbacher anschließenden Debatte beteiligten sich die Bundesräte Edgar Mayer, Wolfgang Schimböck, Mag. Gerald Klug und Sonja Zwazl.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 25. Juli 2006 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2006 07 25

                           Günther Kaltenbacher                                                      Wolfgang Schimböck

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender