7659 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. März 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, G 96/05-15, kundgemacht im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 160/2006, § 35a Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2005, wegen Verstoßes gegen das aus Artikel 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot als verfassungswidrig aufgehoben hat, da keine Regelungen darüber enthalten waren, ob die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern durch die Wahlgemeinschaft in die Bundesvertretung der Studierenden nach dem Verhältniswahlrecht, dem Mehrheitswahlrecht, der Persönlichkeitswahl oder per Akklamation zu erfolgen hat.

§ 35a Abs. 4 HSG 1998 betraf die aus Vertreterinnen und Vertretern der kleinsten Bildungseinrichtungen (Bildungseinrichtungen mit weniger als 1 000 Studierenden) gebildete Wahlgemeinschaft, welche je nach Anzahl der vertretenen Studierenden eine bestimmte Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen hatte.

Die Aufhebung des § 35a Abs. 4 HSG 1998 durch den Verfassungsgerichtshof bewirkte, dass die kleinsten Bildungseinrichtungen keine Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung der Studierenden wählen hätte können. Um die Vertretung dieser Bildungseinrichtungen in der Bundesvertretung zu gewährleisten, war es notwendig, wieder entsprechende Bestimmungen in § 35a Abs. 4 HSG 1998 aufzunehmen.

Entsprechend dem gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates soll es ein Persönlichkeitswahlrecht geben, wonach jedes Mitglied der Wahlgemeinschaft berechtigt sein soll, einen Wahlvorschlag zu erstellen. In den Vorschlag sollen nur Personen aufgenommen werden können, die Mitglied der Wahlgemeinschaft sind. Gewählt sollen jene Personen sein, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit soll das Los entscheiden. Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar soll eine Ersatzperson zu wählen sein, wobei auch für die Wahl der Ersatzpersonen dasselbe Wahlverfahren gelten soll.

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates am 20. März 2007 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 20. März 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 03 20

                                     Karl Bader                                                                         Josef Saller

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender