7674 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2007 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Lettland gegenwärtig durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt werden, da das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vom 10. April 1981, BGBl. Nr. 411/1982, im Verhältnis zu Lettland seit 1992 keine Anwendung mehr findet. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Lettland ist jedoch der Abschluss eines neuen Abkommens erforderlich geworden.

 

Durch das neue Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Lettlands bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Das Abkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

 

Das Abkommen wird durch den Abbau steuerlicher Hemmnisse positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort und damit auch auf die Beschäftigung haben. Durch das Abkommen wird die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für unternehmerisches Engagement darstellt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend  determiniert, sodass  dem Nationalrat  eine  Beschlussfassung  gemäß  Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich erschien. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine  Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. April 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Todt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2007 04 11

                                  Reinhard Todt                                                                    Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender