7676 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2007 betreffend das Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Abänderung des am 1. Oktober 1997 in Ljubljana unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates bezieht sich darauf, dass sich das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. III Nr. 4/1999, als revisionsbedürftig erwiesen hat.

 

Durch die Abkommensrevision und die damit verbundenen Neuregelungen insbesondere im Bereich der Lizenzgebühren soll eine einheitliche Abkommensauslegung durch Österreich und Slowenien sichergestellt werden, da bestehende Divergenzen in der Interpretation des Abkommens, insbesondere des Lizenzartikels, andernfalls zu erheblichen negativen Folgen für die österreichische Wirtschaft hätten führen können.

 

Anstelle des bisher nur im Verhältnis zwischen verbundenen Gesellschaften im Ausmaß von 10% vorgesehenen Quellenbesteuerungsrechts bei Lizenzgebühren, welches auf Grund EU-rechtlicher Regelungen nicht mehr ausgeübt werden kann, soll nunmehr ein einheitliches Quellenbesteuerungsrecht für Lizenzgebühren im Ausmaß von 5% festgelegt werden. Außerdem soll die Steuerfreiheit im Quellenstaat für Zinsen, die von einem Vertragsstaat oder der Zentralbank gezahlt werden, oder Zinsen die für Darlehen gezahlt werden, die von der Österreichischen Kontrollbank gewährt oder besichert werden, vereinbart werden. Zusätzlich dazu wird der im Abkommen bis dato enthaltene Vorbehalt zum Informationsaustausch aufgrund der Erfordernisse des EU-Rechts gestrichen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend  determiniert, sodass dem Nationalrat eine Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Absatz 2 B‑VG nicht erforderlich erschien. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG erforderlich.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. April 2007 in Verhandlung genommen.

 

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Todt.

 

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. April 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2007 04 11

                                  Reinhard Todt                                                                    Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender