7695 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sind für die Sachbereiche der Urlaubsregelung und der Abfertigungsregelung jeweils getrennte Verwaltungsorgane eingerichtet, wobei die Organe des Sachbereichs der Urlaubsregelung auch die Sachbereiche Schlechtwetterentschädigung und Winterfeiertagsregelung mit verwalten. Es sind dies je ein Vorstand, ein Ausschuss und ein Kontrollausschuss. Die Verwaltungsorgane halten ihre Sitzungen auch getrennt ab. Dieser Umstand führt dazu, dass es in den getrennt abgehaltenen Sitzungen oftmals zu erhöhtem Berichtsaufwand kommt. Auch die Struktur der Verwaltungsorgane ist auf Grund der Trennung sehr aufwändig.

Für den Bereich jedes Bundeslandes ist mit der Durchführung der im BUAG angeführten Aufgaben eine Landesstelle betraut. Die technische Entwicklung (z.B. Internet, Projekt e-buak) hat in den letzten Jahren den Zugang der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) sowie die Inanspruchnahme der von ihr angebotenen Serviceleistungen massiv erleichtert. Es erscheint daher nicht mehr erforderlich, dass die BUAK in allen Bundesländern eine eigene Landesstelle unterhält.

Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der BUAK zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und der Einbringung von Zuschlägen eine Reihe von Arbeitnehmer- und dazugehöriger Arbeitgeberdaten zu übermitteln. Die BUAK kann auf Grund dieser Berechtigung jedoch nur Daten eines konkreten Arbeitnehmers abfragen. Die Ermittlung aller Beschäftigten eines Arbeitgebers ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich.

Im Bereich der Schlechtwetterregelung soll eine Übergangsregelung für die Finanzierung geschaffen werden. Ziel des vorliegenden Beschlusses ist daher:

Straffung der Strukturen auf regionaler Ebene und der Verwaltungsorgane der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungsregelung, Modernisierungen und Verbesserungen in der Abwicklung des Urlaubskassenverfahrens sowie Schaffung einer Übergangsregelung zur Finanzierung des Sachbereiches Schlechtwetterregelung.

Der Ausschuss für Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Juni 2007 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss für Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 06 19

                                  Renate Seitner                                                            Dr. Erich Gumplmaier

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender