7702 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Sportangelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juni 2007 betreffend ein Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates soll das von der UNESCO im Oktober 2005 angenommene Internationale Übereinkommen über Doping im Sport ratifiziert werden, dessen Anlage I eine „Verbotsliste – Internationaler Standard“ darstellt und Anlage II „Standards für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung“ enthält.
Die Ratifikation des von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport ist eine Voraussetzung für die weltweite Ächtung des Dopings. Die Schwerpunkte des Übereinkommens liegen dabei auf der Verpflichtung der Vertragsstaaten, auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind, zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter. Sein Artikel 34 Abs. 3 ist verfassungsändernd und bedarf daher gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Er ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Der Ausschuss für Sportangelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Juni 2007 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Werner Stadler.
An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Günther Köberl und Hans Ager.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Werner Stadler gewählt.
Der Ausschuss für Sportangelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
4. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2007 06 19
Werner Stadler Ernst Winter
Berichterstatter Vorsitzender