7709 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juni 2007 betreffend ein Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass durch das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen die in bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthaltenen Bestimmungen durch ein besonderes Verständigungsverfahren ergänzt werden. Im Bereich der Europäischen Union wird damit eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Gewinnberichtigungsprobleme in einem im Übereinkommen näher geregelten verbindlichen Schlichtungsverfahren innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens einer Lösung zuzuführen.

Am 21. Dezember 1995 wurde das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden unterzeichnet.

Das Stammübereinkommen ist am 1. Jänner 1995 für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft getreten (Art. 20). Durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen wurde Art. 20 des Stammübereinkommens insoweit abgeändert, als es nunmehr zu einer Verlängerung des Abkommens um Perioden von jeweils fünf Jahren kommt, sofern nicht ein Mitgliedstaat mindestens sechs Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist dagegen Einspruch erhebt.

Durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, war es erforderlich, dass diese neuen Mitgliedstaaten auch dem Schiedsübereinkommen beitreten. In der Vergangenheit war die Voraussetzung für das Inkrafttreten des Übereinkommens sowie aller in der Folge notwendigen ergänzenden Übereinkommen stets die Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten. Dadurch kam es zu jahrelangen Verzögerungen des Inkrafttretens. Um dies in der Zukunft zu verhindern, wird nunmehr in Art. 5 des Beitrittsübereinkommens das Inkrafttreten des Übereinkommens für jene Mitgliedstaaten vorgesehen, die es ratifiziert haben.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass alle authentischen Spachfassungen durch Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Juni 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Todt.

In der Debatte gelangte Bundesrat Dr. Franz Eduard Kühnel zu Wort.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Reinhard Todt gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2007 06 19

                                  Reinhard Todt                                                                    Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender