7721 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wird (EU-JZG-ÄndG 2007)

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung von in anderen Mitgliedstaaten gefällten Entscheidungen, in welchen vermögensrechtliche Anordnungen bzw. Geldsanktionen ausgesprochen wurden, sowie für die Erwirkung der Vollstreckung solcher Entscheidungen österreichischer Gerichte durch andere Mitgliedstaaten geschaffen werden.

Der vorliegende Beschluss dient daher der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates 2005/214/JI vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen bzw. der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates 2006/783/JI vom 6.10.2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen.

Die nach den Rahmenbeschlüssen zulässigen Ablehnungsgründe sollen zur Gänze in das österreichische Recht übernommen werden. Die Vollstreckung erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage der Angaben, die in den sogenannten Bescheinigungen enthalten sind, die dem EU-JZG als Anhänge V und VI angeschlossen werden sollen. Die Vollstreckung richtet sich grundsätzlich nach österreichischem Recht. Eine Anpassung der ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung ist naturgemäß nicht möglich. Eine Anpassung der ausländischen Geldsanktion auf das nach österreichischem Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Höchstmaß kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kommt nur in Betracht, wenn dies auch nach dem Recht des Entscheidungsstaates zulässig ist. Der Erlös aus der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, in welchen Geldsanktionen ausgesprochen wurden, fällt grundsätzlich dem Bund zu, der auch die Kosten der Vollstreckung zu tragen hat. Dies gilt auch für durch die Vollstreckung ausländischer vermögensrechtlicher Anordnungen hereingebrachte Vermögenswerte; betragen diese jedoch 10 000 Euro oder mehr, so sind sie im Verhältnis 50 : 50 zwischen dem Entscheidungs- und dem Vollstreckungsstaat aufzuteilen.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Juni 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernst Winter.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernst Winter gewählt.

 

 

 

 

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 06 19

                                   Ernst Winter                                                                    Johann Giefing

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender