7730 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006 geändert wird

Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen festgestellt, dass die Gebührenregelung des BVergG 2002 verfassungswidrig war. Da diese Regelung teilweise auch in das BVergG 2006 übernommen wurde, war eine Neufassung der Gebührenregelung erforderlich.

Im Erkenntnis vom 19.6.2006, B 3378/05-9, ist festgehalten, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn im Unterschwellenbereich die Bekämpfbarkeit des Widerrufs nicht in gleicher Weise wie im Oberschwellenbereich vorgesehen wird. Es ist daher nicht notwendig, die vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH durch das BVergG 2006 erfolgte Einführung einer gesondert anfechtbaren Widerrufsentscheidung für den Unterschwellenbereich zwingend beizubehalten; vielmehr soll dem Auftraggeber hier ein Gestaltungsspielraum eingeräumt werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die statistischen Verpflichtungen in den §§ 44 und 205 enthalten jeweils nur grundsätzliche Regelungen und sehen darüber hinaus die Erlassung von Verordnungen vor, die (zumindest teilweise) nähere Festlegungen durch die Europäische Kommission voraussetzen. Da die Kommission derartige Festlegungen noch nicht getroffen hat, kommt auch eine Verordnungserlassung nicht in Betracht, obwohl die Kommission gewisse statistische Daten von den Mitgliedstaaten zur Vorlage an die anderen Vertragsparteien der WTO einfordert. Um die Sammlung der erforderlichen statistischen Daten innerstaatlich gewährleisten zu können, sollen die bestehenden Verpflichtungen auf gesetzlicher Ebene näher präzisiert, aber gleichzeitig auch auf das unbedingt erforderliche Ausmaß reduziert werden.

Die Umsetzung der Richtlinie 2006/97/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, durch die die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG geändert worden sind, bedingt Änderungen im Anhang VII des BVergG 2006.

Die Umsetzung der vergaberechtlichen Aspekte der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen erfordert eine Klarstellung hinsichtlich der bei öffentlichen Auftragsvergaben zu beachtenden Grundsätze.

Es hat sich gezeigt, dass die deutsche Sprachfassung der Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG gegenüber anderen Sprachfassungen (vgl. insbesondere die englische und französische Fassung) inhaltliche Abweichungen aufweist. In diesen Fällen ist es angebracht, die in Umsetzung dieser Bestimmungen ergangenen Regelungen des BVergG 2006 entsprechend anzupassen.

Darüber hinaus dient der Beschluss des Nationalrates dazu, einige legistische Bereinigungen bzw. terminologische Anpassungen vorzunehmen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juli 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Franz Perhab.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Franz Perhab gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 07 17

                                   Franz Perhab                                                                     Jürgen Weiss

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender