7732 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertrags­bedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter-Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes-Personal­vertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forst­arbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richter­dienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundes­bediensteten-Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungs-gesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007)

Der Gesetzesbeschluss des Nationalrates enthält folgende Schwerpunkte:

1.      Mit den Änderungen der Bestimmungen zur Diplomanerkennung wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt.

2.      Das bisher nur für LehrerInnen geltende Modell des Sabbaticals wird probeweise von weiteren Bedienstetengruppen in Anspruch genommen werden können. 2012 wird eine Evaluierung der Probephase durchgeführt und über die Weiterführung entschieden werden.

3.      Der Anspruch auf Pflegefreistellung wird auch auf im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin und, soweit er bisher noch nicht besteht, auf Stiefkinder ausgedehnt werden.

4.      In einigen Ressorts stehen für die Bestellung von Mitgliedern der Disziplinarkommission und von DisziplinaranwältInnen nicht mehr genügend Beamte oder Beamtinnen zur Verfügung. Daher wird die Möglichkeit eingeführt, auch Beamte oder Beamtinnen anderer Ressorts zu Mitgliedern der Disziplinarkommission oder zu DisziplinaranwältInnen zu bestellen.

5.      Mit der Aufnahme der Untersagungsmöglichkeit einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch die Dienstbehörde werden Missstände schneller und unkomplizierter abgestellt werden können.

6.      Durch das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005; BGBl. I Nr. 30/2006) wurde die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen neu geregelt. Weitere Schwerpunkte dieses Gesetzes sind die umfassende Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer in allen pädagogischen Berufsfeldern mit der Möglichkeit zur Erlangung von Zusatzqualifikationen und die berufsfeldbezogene und anwendungsorientierte Forschung an den Pädagogischen Hochschulen.

         In Folge der Gründung der Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 und der damit verbundenen Auflösung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, der Pädagogischen Institute des Bundes und der Agrarpädagogischen Akademie wurden zahlreiche Anpassungen im Dienst- und Besoldungsrecht notwendig. Diese Änderungen wurden größtenteils bereits im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165/2005, vorgenommen.

         Der vorliegende Beschluss enthält weitere Anpassungen – auch begrifflicher Natur – sowie dienst- und besoldungsrechtliche Begleitmaßnahmen, die zur Wahrung der Interessen von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern anlässlich der Organisationsänderungen erforderlich sind. Weiters wird durch den Entfall des § 113 Schulorganisationsgesetz mit 1. Oktober 2007, welcher bisher ein besoldungsrechtliches Einreihungskriterium für bestimmte VertragslehrerInnen dargestellt hat, eine Neuregelung notwendig. Im Konnex mit den In-Kraft-Tretens-Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 werden alle diese Änderungen mit 1. Oktober 2007 in Kraft treten.

7.      Mit dem gegenständlichen Gesetzesbeschluss wird die Möglichkeit eine Lehrerin/einen Lehrer als vollbeschäftigt zu behandeln, auch wenn sie/er die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung (inklusive allfälliger Einrechnungen) um höchstens 0,5 Werteinheiten unterschreitet („Quasivollbeschäftigung“), letztmalig um ein Jahr verlängert.

8.      Mit dem gegenständlichen Beschluss wird sichergestellt, dass FachhochschulabsolventenInnen und UniversitätsabsolventenInnen gleichgestellt sind.

9.      Vordienstzeiten bei Einrichtungen der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, werden bei der Einstufung Bundesdienstzeiten gleichgestellt.

10.    Frauen sind in Leitungsfunktionen im Bundesdienst massiv unterrepräsentiert. Änderungen im Ausschreibungsgesetz 1989 werden ihre Chancen, mit solchen Funktionen betraut zu werden, verbessern. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

         a) In Hinkunft muss in den Begutachtungskommissionen und Aufnahmekommissionen durch die geschlechterparitätische Entsendung seitens der Leiterin/des Leiters der Zentralstelle jedenfalls immer ein weibliches Mitglied vertreten sein. Zusätzlich hat die/der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr/ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen dieser Kommissionen teilzunehmen;

         b) in jeder Ausschreibung ist offen zu legen, mit welcher Gewichtung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung der Bewerberin/des Bewerbers berücksichtigt werden;

         c) die wesentlichen Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens und die Zusammensetzung der Begutachtungskommission sind auf den Internethomepages der Zentralstellen, in deren (Ressort)Bereich die ausschreibende Stelle eingerichtet ist, verpflichtend zu veröffentlichen.

11.    In der gesetzlichen Pensionsversicherung werden in Umsetzung des Regierungsprogramms Änderungen vorgenommen (67. ASVG-Novelle), die im Bereich der Beamtenpensionen im Sinne des Harmonisierungsgebotes ebenfalls vorgenommen werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

         a) Verlängerung der Abschlagsfreiheit der so genannten „Hacklerregelung“ um drei Jahre.

         b) Halbierung des Abschlags bei Inanspruchnahme der Korridorpension.

         c) Sicherstellung einer jährlichen Valorisierung von Beitragsgrundlagen für Kindererziehungs- und Präsenz-/Zivildienstzeiten.

         Weiters wird eine Pensionsbeitragsgrundlage für Zeiten des pensionsbeitragfreien Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes normiert.

12.    Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine faire Behandlung aller MitarbeiterInnengruppen, wobei das Regime der „Abfertigung neu“ für neue MitarbeiterInnen die Regel bilden soll, sichergestellt. Derzeit müssen frühere Bundesbedienstete, die nach einiger Zeit wieder in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund eintreten, eine allfällige Abfertigung zurückzahlen und fangen in der Mitarbeitervorsorgekasse neu an. Bei Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis wird daher keine Rückerstattung der Abfertigung aus dem früheren Dienstverhältnis mehr stattfinden.

13.    Die Verleihung von schulfesten Lehrerstellen entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines zukunftsorientierten Lehrerdienstrechts und den Anforderungen an eine moderne Schulverwaltung. In Entsprechung des Regierungsprogramms wird daher ab 1.9.2008 keine Neuverleihung schulfester Lehrerstellen im Bereich der Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen, Berufsschulen und Bundesschulen mehr erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt entfällt die Verpflichtung, die Hälfte der gesicherten Lehrerstellen als schulfest zu erklären. In erworbene Rechtspositionen (bereits verliehene schulfeste Stellen) wird dabei nicht eingegriffen.

14.    Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-428/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG hat dieser festgestellt, dass die Republik Österreich die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der ArbeitnehmerInnen bei der Arbeit nicht hinreichend in österreichisches Recht umgesetzt hat.

         Das Urteil ist auf der EU-Website http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de unter Aktenzeichen C-428/04 veröffentlicht. Durch den vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird diesem Urteil Rechnung getragen.

15.    Mit vorliegendem Beschluss werden der Personalvertretung nach dem Vorbild des ArbVG ein Einvernehmensrecht bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen und ein Informationsrecht bezüglich der automationsunterstützten Aufzeichnung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten eingeräumt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juli 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Sissy Roth-Halvax.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach, Dr. Franz Eduard Kühnel, Sissy Roth-Halvax, Mag. Bernhard Baier und der Ausschussobmann Vizepräsident Jürgen Weiss.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Sissy Roth-Halvax gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 07 17

                               Sissy Roth-Halvax                                                                 Jürgen Weiss

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender