7757 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007)  und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs eine Neuregelung und Klarstellung bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich notwendig ist. Entsprechend den Ausführungen des VfGH war auf eine ausreichende Bestimmtheit bei der Einräumung von Verordnungsermächtigungen zu achten.

Das neue EU-Weinbezeichnungsrecht sieht eine direkt wirksame Regelung für die Angabe von Rebsorte(n) und Jahrgang bei Qualitätswein und Landwein vor; die entsprechende Regelung im Weingesetz wurde hinfällig. Derzeit dürfen Banderolen nur von Betrieben ausgegeben werden, denen hierfür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 2002 der Zuschlag erteilt wurde, wobei die Kosten vom Bund getragen werden.

Im Forstgesetz 1975 ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.

Im Bereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 ist die vereinfachte Zulassung der Judikatur des EuGH anzupassen.

Durch den gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates erfolgt eine Ersetzung des bisherigen MOG durch das MOG 2007 sowie eine Aufhebung der obsolet gewordenen Regelungen. Abschnitt F des MOG, der die rechtliche Basis zur Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen bildet, wird präziser gefasst. Es wird klar gestellt, dass Verordnungsermächtigungen nur im Fall ausreichender Determinierung im Gemeinschaftsrecht bestehen.

Für eine darüber hinaus erforderliche oder empfehlenswerte Durchführung von Gemeinschaftsrecht wird der Bundesgesetzgeber zuständig. In diesem Sinne werden auch die entsprechenden, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Durchführungsregelungen im Zusammenhang zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik 2003 sowie zur Milchquotenregelung unmittelbar in das MOG 2007 aufgenommen.

Die bereits bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenz für den Bundesgesetzgeber zur Erlassung von Regelungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sowie zu deren Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung bleibt in § 1 aufrecht.

Mit dem Marktordnungs-Überleitungsgesetz werden bestimmte, aufgrund des MOG erlassene Verordnungen aus Gründen der Rechtssicherheit noch weiter in Anwendung bleiben und deshalb in Gesetzesrang gehoben. Ebenso sind Regeln für die Vollziehung noch offener Fälle betreffend Tierprämien bis 2004, Milchprämien bis 2006 und Ermittlung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 vorgesehen.

Im AMA-Gesetz 1992 befindliche Zitate werden an das MOG 2007 angepasst bzw. werden sonstige Aktualisierungen vorgenommen. Beim Agrarmarketingbeitrag werden für eine konsistente Vorgangsweise Definition bzw. Flächenuntergrenzen an andere Regelungen angepasst.

Mit der Novelle zum Weingesetz 1999 wird die Banderole in der bestehenden Form abgeschafft und Weingebietsnamen verändert.

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Forstgesetzes 1975 wird insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt.

Die Pflanzenschutzmittelgesetz-Novelle sieht die Aufhebung der Bestimmungen über den gemeinsamen Ursprung des Referenzprodukts vor. Weiters erhält das Bundesamt für Ernährungssicherheit in Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof.

Die im § 1 MOG 2007 enthaltene Verfassungsbestimmung bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG.

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juli 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Jany.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Reinhard Jany gewählt.

Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2007 07 17

                                  Reinhard Jany                                                                 Martin Preineder

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender