7865 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2007 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Griechenland werden gegenwärtig durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. Nr. 39/1972) vom 22. September 1970 vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Dieses Abkommen ist jedoch veraltet und enthält zum Teil Bestimmungen, die sich nachteilig für Österreich auswirken.

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Griechenlands bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992. Da es der ausdrückliche griechische Wunsch war, die Gespräche auf der Basis des Entwurfes aus dem Jahr 1994 fortzusetzen, sind in diesem Entwurf spätere Änderungen des OECD- Musterabkommens nicht berücksichtigt.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedurfte daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Sodl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Wolfgang Sodl gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2007 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B‑VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2007 12 18

                                  Wolfgang Sodl                                                                    Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender