7866 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt und das Bundesfinanzgesetz 2007 geändert wird

Zu Artikel 1 des Gesetzesbeschlusses:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechungslegungsstandards müssen alle europäischen Unternehmen, die am Kapitalmarkt tätig sind, ihre Konzernbilanz nach IFRS legen.

Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, sie umfassen die Regeln der „International Accounting Standards“ sowie die Interpretationen des „International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)“. Rechtsverbindlichkeit erlangen die IFRS erst durch ihre Anerkennung („endorsement“) durch die Europäische Kommission. Die EU-Kommission hat mit Verordnung vom 29. September 2003 alle internationalen Rechnungslegungsstandards, die am 14. September 2002 vorlagen, mit Ausnahme von IAS 32 und IAS 39, sowie die entsprechenden Interpretationen übernommen. Diese EU-Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Da die ÖBB-Infrastruktur Bau AG am Kapitalmarkt Anleihen emittiert, sind im Jahresabschluss 2007 die IFRS-Vorschriften verpflichtend anzuwenden.

Auf Grund von § 43 Abs. 2 Bundesbahngesetz 1992 gewährt der Bund für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben Mittel entsprechend dem Rahmenplan gemäß § 43 Abs. 1 Bundesbahngesetz 1992. Nach § 47 Abs. 1 Bundesbahngesetz 1992 hat der Bund der ÖBB-Infrastruktur Bau AG jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Rahmenplan erforderlich sind.

Dieser gesetzliche Auftrag des Bundes ist jedoch für die erstmalige Anwendung der IFRS durch die ÖBB-Infrastruktur Bau AG so zu präzisieren, dass die IFRS-Anforderungen erfüllt werden und die Werthaltigkeit des Vermögens gewährleistet ist.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird daher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die erforderlichen Vorbelastungen im Gesamtbetrag bis höchstens 1,91 Milliarden Euro, wobei die Absicht besteht, diese Vorbelastungen für die Jahre 2008 bis 2013 einzugehen.

Sofern allerdings eine Vorbelastung keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann, oder wenn sie einen Anteil von 10 vH der bei einem Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben überschreitet, so bedarf die Begründung der Vorbelastung einer eigenen bundesgesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 45 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz (BHG). Im Hinblick auf die für 2007 im Kapitel 65 „Verkehr, Innovation und Technologie“ veranschlagten Sachausgaben in Höhe von 2.456,574 Millionen Euro liegt die Betragsgrenze nach § 45 Abs. 4 BHG bei rund 245,66 Millionen Euro. Für die Begründung von weiteren erforderlichen Vorbelastungen für die Jahre 2008 bis 2013 ist daher eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen.

Für die Länder ist durch dieses Gesetz kein finanzieller Mehraufwand zu erwarten. Der Umfang der Vollziehungstätigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) und des Bundesministers für Finanzen bleibt unverändert.

Zu Artikel 2 des Gesetzesbeschlusses:

Art. 2 betrifft eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2007, weshalb diesbezüglich dem Bundesrat gem. Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zukommt.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Sodl.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Edgar Mayer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Wolfgang Sodl gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2007 12 18

                                  Wolfgang Sodl                                                                    Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender