7875 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Dezember 2007 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz und das Polizeikooperationsgesetz geändert werden
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass das in § 1 DSG 2000 verankerte Grundrecht auf Datenschutz keinen schrankenlosen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten bewirkt, sondern führt Gründe für Ausnahmen vom grundsätzlichen Geheimhaltungsschutz an. Beschränkungen können sich etwa bei überwiegenden berechtigten Interessen anderer gegenüber den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen ergeben. Werden Eingriffe zugunsten der „Interessen anderer“ (z.B. öffentlicher Interessen) durch eine staatliche Behörde vorgenommen, bedarf es dazu einer besonderen gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist es, ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungen für Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten (vgl. § 17 Abs. 3 Z 5 DSG 2000) zu schaffen.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
1. Schaffung von ausdrücklichen Regelungen für Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden zu folgenden Zwecken:
1.1. Leitung, Koordination und Administration von Einsätzen und Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, sowie Personen- und Objektschutz;
1.2. Abwehr krimineller Verbindungen und gefährlicher Angriffe sowie deren Vorbeugung mittels Analyse;
1.3. Evidenthaltung von Wegweisungen und Betretungsverboten sowie von einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie;
1.4. Evidenthaltung von Wegweisungen und Betretungsverboten in Schutzzonen;
2. Schaffung einer Bestimmung zur Errichtung einer zentralen Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten, einschließlich Übermittlungsermächtigung und Löschungsverpflichtung;
3. Ergänzung der Auskunftsverpflichtung durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste hinsichtlich von Standortdaten;
4. Modifizierung der Bestimmung über die Wiederholung einer Sicherheitsüberprüfung;
5. Anpassungen bei den Fahndungsausschreibungen insbesondere wegen der Weiterentwicklung des Schengener Informationssystems;
6. Adaptierung der Bestimmung über die erkennungsdienstliche Behandlung sowie
7. Legistische Anpassungen in der Bestimmung über die Sicherheitsakademie und in den Hauptstücken Ermittlungs- und Erkennungsdienst des SPG.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Christine Fröhlich.
An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Ing. Reinhold Einwallner, Dr. Franz Eduard Kühnel, Alfred Schöls und Stefan Schennach.
Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Christine Fröhlich gewählt.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2007 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2007 12 18
Christine Fröhlich Dr. Franz Eduard Kühnel
Berichterstatterin Vorsitzender