7883 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2008 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Der gegenständliche Staatsvertrag zielt darauf ab, die bilaterale Forschungskooperation auf eine stabile Basis zu stellen und auf staatlicher Ebene systematisch zu fördern, um die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien weiter auszubauen.
Da es sich bei diesem Abkommen um einen rechtlichen Rahmen handelt, ist kein unmittelbarer Einfluss auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter. Es bestehen keine Verpflichtungen der Länder. Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können insoweit berührt sein, als auch die Länder Forschungsförderung durchführen und ihren Institutionen auf Landesebene Mittel zur internationalen Kooperation zur Verfügung stellen und so zum Beispiel auch Landesforschungseinrichtungen wie die Joanneum GmbH in Graz im Rahmen des Abkommens Projekte mit mazedonischen Institutionen realisieren können.
Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens werden Mobilitätskosten gemeinsamer Forschungskooperationen und Veranstaltungen auf wissenschaftlich-technischem Gebiet durch die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten finanziert. Dadurch wird neben dem primären Ziel des Staatsvertrages, die bilateralen Beziehungen im Wissenschafts- und Forschungsbereich zu fördern, insbesondere die gemeinsame Teilnahme an europäischen und anderen internationalen Forschungsprogrammen stimuliert und ausgebaut werden.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Da der vorliegende Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Februar 2008 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg gewählt.
Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Februar 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2008 02 12
Dr. Georg Spiegelfeld-Schneeburg Josef Saller
Berichterstatter Vorsitzender