7887 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 30. Jänner 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Lokalen wie auch das Zentrale Vereinsregister der Evidenthaltung bestimmter Vereinsdaten dienen, die den Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben aber auch der Öffentlichkeit in Bezug auf außenwirksame Tatsachen zur Verfügung stehen sollen. Insofern wird zwischen einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Registerteil unterschieden. In den öffentlichen Registerteil kann jedermann ohne weiteres Einsicht nehmen. Eine Auskunft aus dem Vereinsregister ergeht entweder mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Der Auskunftsbegehrende muss den von ihm gesuchten Verein entweder nach dessen Namen oder ZVR-Zahl bestimmen. Da die ZVR-Zahl den meisten Auskunftsbegehrenden nicht bekannt ist, bleibt als Anfragekriterium nur der Vereinsname, der in strenger Auslegung des Gesetzes exakt wiedergegeben werden muss, weil das Vereinsgesetz auf einen seinem Namen nach bestimmten und nicht bloß bestimmbaren Verein abstellt. Das führt in der Praxis zu vielen frustrierten Anfragen; zirka 1 Million Auskunftsbegehren pro Jahr müssen auf Grund dieses Umstandes negativ beantwortet werden. Das Vereinsregister kann auf diese Weise seinem Anspruch ein öffentliches Register zu sein, nicht gerecht werden.

Der vorliegende Beschluss soll die Abfragekriterien für eine Vereinsregisterauskunft so weit erleichtern resp. erweitern, dass das Vereinsregister dem gesetzlichen Auftrag eines öffentlichen Registers - die Verwirklichung des Publizitätsgedankens - entsprechen kann. Andere Wege zur Erreichung des angestrebten Ziels stehen nicht zur Verfügung.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Februar 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat  Karl Bader.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Karl Bader gewählt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Februar 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 02 12

                                     Karl Bader                                                             Dr. Franz Eduard Kühnel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender