7897 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. März 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz - MILG)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach geltender Rechtslage die Richtwerte jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex 1986 erhöhen, wofür immer die Indexwerte für den Monat Dezember im Jahresvergleich heranzuziehen sind. Die Erhöhung wird in der Regel mit 1. April eines jeden Jahres wirksam.

Nun hat sich aber im Dezember 2007 gegenüber den vorangegangenen Monaten eine exorbitante Steigerung des Verbraucherpreisindex ergeben, nämlich ein Wert von 160,9 (gegenüber beispielsweise 157,7 für August 2007 oder 158,9 für Oktober 2007). Im Jänner 2008 ist der (vorläufige) Indexwert dann wieder auf 160,4 zurückgegangen. Durch diesen hohen Dezemberwert ergäbe sich bei Fortführung der bisherigen Berechnungsmethode für die Richtwerte ab 1. April 2008 gegenüber den bisherigen Richtwerten eine Steigerung von rund 3,6 bis 3,8 Prozent (unterschiedlich je nach Rundung).

Damit läge freilich die nunmehrige Richtwerterhöhung deutlich über der durchschnittlichen Jahresinflation 2007. Wenn man die durchschnittlichen Indexwerte des Jahres 2006 und des Jahres 2007 vergleicht, so ergibt sich bei einer Heranziehung des Verbraucherpreisindex 1986 eine Steigerung von 2,20207 % (Steigerung von 154,4 auf 157,8) und bei Heranziehung des Verbraucherpreisindex 2000 eine Steigerung von 2,139037 % (Steigerung von 112,2 auf 114,6).

Um eine überproportionale Belastung der Mieter durch eine im Verhältnis zur jahresdurchschnittlichen Inflation zu hohe Richtwertanhebung zu vermeiden, soll durch ein gesetzgeberisches Einschreiten ein Systemwechsel vorgenommen und auf einen Vergleich der Jahresdurchschnittsindexwerte umgestellt werden. Dabei wird anstelle des früheren Verbraucherpreisindex 1986 der neuere Verbraucherpreisindex 2000 herangezogen, der auch der Valorisierung der Kategoriebeträge nach § 16 Abs. 6 MRG zugrunde liegt.

Gesetzlich wird dieses Eingreifen in folgender Weise realisiert: Zunächst werden die neuen, für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 geltenden Richtwerte, wie sie sich aus der Gegenüberstellung der Jahresdurchschnittswerte des Verbraucherpreisindex 2000 für die Jahre 2006 und 2007 (nämlich 112,2 und 114,6), aus der daraus folgenden Erhöhung um den Steigerungsfaktor 2,1390374 % sowie aus der sodann erforderlichen Cent-Auf- oder Abrundung ergeben, unmittelbar im Gesetz genannt (neuer § 5 Abs. 1 RichtWG). Für die späteren Zeiträume wird ein entsprechender Kalkulationsmodus statuiert (neuer § 5 Abs. 2 RichtWG); diese Berechnung kann sich auf die in § 5 Abs. 1 RichtWG neu statuierten Richtwertbeträge beziehen.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 26. März 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Ernst Winter.

An der Debatte beteiligten sich die Bundesräte Stefan Schennach und Dr. Franz Eduard Kühnel.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Ernst Winter gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 26. März 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 03 26

                                   Ernst Winter                                                                    Johann Giefing

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender