7921 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Ausschusses für Soziales und Konsumentenschutz
über den Beschluss des Nationalrates vom 10. April 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich eine einmalige Zuwendung (Erinnerungszuwendung) für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene geschaffen wird
Aus Anlass des 70. Jahrestages des Einmarsches der Truppen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches in Österreich soll eine einmalige Zuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung geschaffen werden. Ähnliche Aktivitäten haben bereits in den Jahren 1975, 1985, 1988 und 2005 stattgefunden. Die Arbeitsgemeinschaft der KZ-Verbände und Widerstandskämpfer Österreichs (Bund sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, KZ-Verband) vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass derartige einmalige Leistungen aus Anlass von Gedenktagen in Form eines einheitlichen Betrages für alle Berechtigten erfolgen sollen.
Den Betroffenen soll daher einmalig ein einheitlicher Betrag von 1 000 € zuerkannt werden.
Da keine vollständigen aktuellen Daten über den gesamten Personenkreis vorliegen, kann eine amtswegige Zuerkennung nur an die Rentenleistungsbezieher nach dem Opferfürsorgegesetz erfolgen. Bei Besitzern eines Befreiungs-Ehrenzeichens, Amtsbescheinigungsinhabern und Opferausweisinhabern sind lediglich Unterlagen aus teilweise bereits Jahrzehnte zurückliegenden Zeiträumen vorhanden, sodass im Einzelfall nur mehr mit unangemessen hohem Aufwand feststellbar wäre, ob die Anspruchsberechtigten noch leben bzw. ob sich ihr Wohnsitz verändert hat. Auch bei dem Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 (nach Angaben des Nationalfonds etwa 300 Verfolgte) ist beim Nationalfonds nicht bekannt, wer inzwischen verstorben ist oder ob sich der Wohnsitz geändert hat. Für diese Personenkreise ist daher das im Gesetz beschriebene Anmeldeverfahren vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird besonders auch auf § 2 Abs. 4 hingewiesen, wonach kein Leistungsverfall eintreten kann, wenn eine Anmeldung aus triftigen Gründen nicht zeitgerecht erfolgen konnte.
Der Ausschuss für Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 22. April 2008 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Harald Reisenberger.
In der Debatte ergriff Bundesrätin Eva Konrad das Wort.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Harald Reisenberger gewählt.
Der Ausschuss für Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 22. April 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2008 04 22
Harald Reisenberger Dr. Erich Gumplmaier
Berichterstatter Vorsitzender