7947 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Mai 2008 betreffend Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits samt Anlagen

Im Juni 2003 wurde die Europäische Kommission durch den Rat ermächtigt, Verhandlungen über ein umfassendes Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten andererseits aufzunehmen. Dem Mandat lag die Absicht zugrunde, einen offenen Luftverkehrsraum zu schaffen, der sich anfänglich auf die Gebiete der EU und der USA erstreckt und in dem sich Luftfahrtunternehmen beider Seiten ungehindert niederlassen und ihre Dienstleistungen nach kommerziellen Grundsätzen erbringen und auf fairer und gleicher Grundlage und unter gleichwertigen oder harmonisierten rechtlichen Voraussetzungen miteinander in Wettbewerb treten können. Das Abkommen wurde am 2. März 2007 in Brüssel paraphiert und am 30. April 2007 in Washington unterzeichnet. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch durch alle Mitgliedstaaten. Das vorliegende Abkommen enthält Bestimmungen in den Bereichen Marktzugang, Eigentumsverhältnisse und Kontrolle, kommerzielle Möglichkeiten, Zölle und Gebühren, Benutzungsgebühren, Preisgestaltung, Konvergenz bei der Anwendung von Wettbewerbsregeln,  Flug- und Luftsicherheit, staatliche Beihilfen, Umweltschutz, Verbraucherschutz, computergesteuerte Buchungssysteme und institutionelle Regelungen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 3 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Staatsvertrag ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass der gegenständliche Staatsvertrag gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG dadurch kundzumachen ist, dass die französische Sprachfassung durch Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 20. Mai 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Winterauer.

In der Debatte ergriff Bundesrat Edgar Mayer das Wort.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Reinhard Winterauer gewählt.


Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Mai 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 05 20

                            Reinhard Winterauer                                                      Elisabeth Kerschbaum

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende