7962 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juni 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert wird

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates beruht auf einem Antrag des Justizausschusses des Nationalrates vom 28. Mai 2008, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz in inhaltlichem Zusammenhang mit den Beratungen über die Regierungsvorlage (542 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsgebührengesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2008 – GB-Nov 2008), gestellt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Mit dem mit der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 519/1995, eingeführten § 23a RATG wurde – einem langjährigen Wunsch der Rechtsanwaltschaft folgend – eine generelle Erhöhung der Entlohnung des Rechtsanwalts um (damals) 40 S für alle verfahrenseinleitenden Schriftsätze, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, zur Abgeltung des damit verbundenen Investitions- und Erhaltungsaufwands sowie der damit verbundenen Betriebskosten eingeführt. Zwischenzeitig haben sich die Dinge insoweit geändert, als seit dem 1.7.2007 eine generelle Verpflichtung für Rechtsanwälte besteht, die nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) zugelassenen Eingaben (samt Beilagen) im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Diese ganz erhebliche Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs und die damit zwangsläufig für den Rechtsanwalt verbundenen Mehraufwendungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung des § 23a RATG noch nicht mitberücksichtigt wurden, rechtfertigen die Festsetzung eines Erhöhungsbetrags auch für alle vom Rechtsanwalt im ERV elektronisch eingebrachten Schriftsätze. Um aber die Auswirkungen auf den Mandanten (bzw. den im Verfahren gegebenenfalls zum Kostenersatz verpflichteten Prozessgegner) zu begrenzen, soll der Erhöhungsbetrag für die weiteren elektronisch eingebrachten Schriftsätze nur die Hälfte der für den verfahrenseinleitenden Schriftsatz gebührenden zusätzlichen Entlohnung ausmachen.

Die Änderung des § 23a RATG erfordert eine Änderung des die Festsetzung von Zuschlägen zu den Honorarbeträgen bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen regelnden § 25 RATG, wo auch auf diesen weiteren Erhöhungsbetrag Bedacht zu nehmen ist.“

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juni 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Beer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Wolfgang Beer gewählt.

 

 

 

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juni 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 06 17

                                 Wolfgang Beer                                                                Monika Kemperle

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende