7970 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird - Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua, die Z 1 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua, die Z 2 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung 31. Juli 2008 aufgehoben hat.

Um in Hinkunft Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, gibt es im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates eine gesetzliche Verpflichtung, geschenktes Vermögen – mit Ausnahme von Grundvermögen – der Finanzverwaltung anzuzeigen. Bei Außenprüfungen werden Schenkungen dann auf ihre abgabenrechtliche Wirksamkeit geprüft. Die Anzeigeverpflichtung von Schenkungen soll das Vortäuschen unentgeltlicher Zuwendungen zur Begründung ungeklärter Vermögenszuwächse vermeiden. 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 17. Juni 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Reinhard Todt.

An der Debatte beteiligte sich Bundesrat Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Reinhard Todt gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juni 2008 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 06 17

                                  Reinhard Todt                                                                    Johann Kraml

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender