8014 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 29.9.2008
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 636 lautet:
„Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009“
2. Dem § 636 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1. § 108g Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner diesen Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
2. § 108g Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.“
Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 309 lautet:
„Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009“
2. Dem § 310 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 45 letzter Satz ist unter Bedachtnahme auf § 636 Abs. 4 ASVG anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:
Nach § 218 wird folgender § 219 angefügt:
„§ 219. Die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2009 ist rückwirkend mit 1. November 2008 vorzunehmen.“