8021 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. September 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Die Pflege und Betreuung älterer Menschen ist zu einem zentralen Thema der österreichischen Sozialpolitik geworden. Derzeit beziehen rd. 400.000 Frauen und Männer, das sind immerhin rd. 5% der österreichischen Bevölkerung, ein Pflegegeld nach dem Bundes- oder einem Landespflegegeldgesetz. Und diese Zahl wird infolge der demographischen Entwicklung und der erfreulicherweise steigenden Lebenserwartung in den nächsten Jahren weiter zunehmen.

Rund 80% der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt und betreut, die damit große Belastungen auf sich nehmen und einen gesellschaftspolitisch äußerst wertvollen Beitrag leisten. Es ist daher eine Notwendigkeit, die pflegenden und betreuenden Angehörigen bei ihrer schwierigen Tätigkeit zu unterstützen und deren Position zu stärken.

Auch wenn durch das derzeitige Pflegevorsorgesystem die Lage der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Betreuungspersonen deutlich verbessert wurde, ist es zweifellos erforderlich, dieses System weiter zu entwickeln und weitere Schritte zu setzen, um das hohe Niveau der österreichischen Pflegevorsorge auch in Hinkunft zu gewährleisten.

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates enthält folgende Punkte:

-       Verankerung von gesetzlichen Grundlagen für Pauschalwerte zur pauschalierten Berücksichtigung der pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insb. demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einschließlich einer entsprechenden Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 4

-       Erhöhung des Pflegegeldes selektiv nach Stufen mit Wirkung ab 1.1.2009

-       Verpflichtung der in § 13 Abs. 1 genannten Körperschaften, den Entscheidungsträgern gem. § 22 eine stationäre Pflege auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers zu melden

-       Ausweitung des förderbaren Personenkreises gem. § 21a

-       Entlastung kleinerer Entscheidungsträger gem. § 22 Abs. 1 Z 4 durch die Übertragung der Vollziehungs- und Auszahlungskompetenz auf die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter

-       Übergangsregelungen

-       redaktionelle Anpassungen

Der Ausschuss für Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 6. Oktober 2008 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Monika Kemperle.

In der Debatte ergriff Bundesrat Edgar Mayer das Wort.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Monika Kemperle gewählt.


Der Ausschuss für Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 6. Oktober 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2008 10 06

                               Monika Kemperle                                                          Dr. Erich Gumplmaier

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender